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"Klage" am Amtsgericht

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NichtzahlerKa:
Bei einem imaginären Freund, könnte diese Woche Post vom Amtsgericht eingegangen sein. Zuvor hat er gegen die Zwangsvollstreckung und die Rechtmäßigkeit der Forderung knapp aber breit geschossen. Von der prozessualen Gestaltungsklage, dem Einspruch gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckungsabwehrklage war alles (z.T. hilfsweise) dabei.
Nun war sich das Amtsgericht über den Streitwert und das richtige Verfahren unsicher und hat mitgeteilt, es interpretiere das Schreiben als "Klage" gegen den SWR. Außerdem soll zum Streitwert Stellung genommen werden.
Nun liegt ja ein Vollstreckungsersuchen über ein paar Teuros seit 2013 vor.

Nun stellt sich der imaginäre Freund ein paar Fragen:
Wie geht man am besten damit um?
Ist "Klage gegen den SWR" die richtige "Sichtweise?"
Gibt es noch etwas außer der prozessualen Gestaltungsklage? Die scheint ja das Maß der Dinge zu sein, oder? Ist die gemeint? Gibt es für diesen Weg etwas zu beachten?
Welche Klageart ist die Günstigste und mit welcher kann man fundamental etwas erreichen (und nicht nur für sich)?
Wie kann man den Streitwert schlau drücken ohne in der Sache einen Cent "loszulassen"?
Ist es überhaupt zulässig, dass sich jemand irgendwelche Teuros selbst betitelt und damit die Gegenklagen teuer macht? Da könnte die ja auch kommen und Billiarden fordern, damit ist ja noch kein "Streitwert" geschaffen, oder?
Ideen? Anmerkungen? Die Uhr tickt!

Zeitungsbezahler:
Bei einer Klage am Amtsgericht handelt es sich ja offenbar um etwas zivilrechtliches, also Abwehr der Vollstreckung oder Schadenersatz usf.
Wer wollte denn die Kohle haben oder an wen wurde sie bereits verzockt? Das wäre wohl der Klagegener, die Schundfunkanstalt aber auch. Wenn seinerzeit keine Klage gegen den Verwaltungsakt an sich lief, dann wäre zu prüfen, ob dies auch noch aus formalen Gründen was bringt, vollautomatische Bescheide waren ja bis vor kurzem noch vollkommen unzulässig und dann wäre ja ein Teil der Forderungen verjährt.
Irgendeinen Klageantrag wird doch der Freund formuliert haben?

NichtzahlerKa:
Die Schundfunkanstalt erlässt über Jahre (seit 2013) unregelmäßig aber lückenlos Festsetzungsbescheide, ohne die dagegen gerichteten Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden zu ehren (außer einer Ausnahme bei 50€), will aber alles "Festgesetzte" vollstrecken.

Der Klageantrag ist richtet sich mehrstufig gegen die Vollstreckung, aber auch die Abgabepflicht überhaupt und (falls beides bestünde) die Nichtleistung, weshalb ebenfalls kein Beitrag zu zahlen ist. Da ist sogar noch einiges mehr drin.

Das sind verschiedene Klagearten kombiniert, darum ist jetzt nicht ganz klar, was die "Hauptklageart" ist und es besteht die Frage, welche der Klagen gerichtskostenmäßig oder erfolgstechnisch zu bevorzugen wäre.

PersonX:
Welche Nichtleistung soll das sein? Warum wird gedacht damit Erfolg haben zu können? Warum nach X Jahren jetzt vor dem Amtsgericht? Diese Frage zuvor, weil bisher die Amtsgerichte von sich aus ehr selten den Fall in der Art prüfen, um festzustellen, dass eine Rechtsschutzlücke entsteht, wenn diese das Verfahren nicht an die richtige Stelle abgeben.

Link zu einer Übersicht, wegen der Frage zuvor.
https://www.schlachter-kollegen.de/wp-content/uploads/2013/07/rechtsweg_gerichtsbarkeiten_und_rechtsmittel_im_verw.pdf

Nach einigen Jahren Verlauf und zwei oder mehr Verfahren ist PersonX klar:
Klagen im öffentlichen Recht sollten unmittelbar nach Änderung oder Einführung einer Rechtsvorschrift "Gesetz"/"Satzung" etc. hier Zustimmungsgesetz geführt werden auch ohne Bescheide abzuwarten, damit bei Landesverfassungsbeschwerden nicht die Erkenntnis folgt, unzulässig wegen Fristablauf oder fehlender Ausschöpfung des Rechtswegs.

->
Verstanden wurde es somit so, gegen die grundsätzliche Abgabepflicht ist die Klage zu führen gegen das Land, welches diese verabschiedet hat. Es ist unmittelbar das Gesetz anzugreifen, nicht erst der Verwaltungsakt, Bescheid etc. das dauert ja auch viel zu lange.

Gegen Satzungen ist die Klage zu führen gegen die Körperschaft, welche diese erlassen hat.
Der ganze Rest kann "wahrscheinlich" unmittelbar gespart werden, weil sonst Fristen verstreichen, in welchen "Gesetze", "Satzungen" etc. angreifbar sind. Bzw. es ist beides zu tun. Klage innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung, plus Widerspruch etc. auf jeden Bescheid inklusive Verweis auf anhängiges Verfahren unmittelbar gegen die Rechtsvorschriften.
 
-> So zumindest sind Aussagen eines Landesverfassungsgericht zu verstehen, welche sinngemäß ausdrücken, die Landesverfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil Rechtsweg nicht vollständig eingehalten, nicht alle Mittel aufgebracht etc. insbesondere einen fehlenden Antrag nach:

Das Antragsverfahren zur "Klage" in Bezug auf "Satzungen" muss somit "sofort" innerhalb der Jahresfrist geführt werden ohne Abwarten von Bescheiden.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html

--- Zitat ---(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden. 
--- Ende Zitat ---
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Auf der anderen Seite kann es möglich sein, diese Regelung bezüglich solcher Fristen der VwGO anzugreifen.

NichtzahlerKa:
Die Klage läuft im weitesten Sinne im vollstreckungsrechtlichen Bereich, weil die selbsttitulierte Forderung "unrecht" ist (im weitesten Sinne). Also: Nichtig, Nie bestand, nie entstehen konnte etc. pp. Es gibt ja außer dem Vollstreckungsauftrag nichts, was Person A angreifen könnte. Bei diesem geht der Rechtsweg zum Amtsgericht.
Nichts geleistet heißt, die Anforderungen des Verfassungsgerichts und des Rundfunkstaatsvertrags nicht erfüllt. Analog zu: Straßenbaubeitrag vollstrecken wollen, obwohl da keine Straße ist.

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