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Autor Thema: Aussagen in den Rundfunkregelwerken, die nicht DSGVO-konform sein könnten  (Gelesen 870 mal)

  • Beiträge: 7.332
Ausgangsthema für dieses neue Thema sind die Aussagen des EuGH, wie sie nachstehend zitiert worden sind:

EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

Dieses neue Thema soll dazu dienen, Aussagen in den Rundfunkregelwerken, die nicht DSGVO-konform sein könnten, zu finden und hier aufzulisten. Fragliche Aussagen sind nachstehend in Rot hervorgehoben und evtl. zusätzlich unterstrichen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).

(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

    eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der betroffenen Person erfolglos war oder nicht möglich ist,
    die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
    sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verarbeitung hat.

Die Verarbeitung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

    Familienname,
    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
    frühere Namen,
    Doktorgrad,
    Familienstand,
    Tag der Geburt,
    gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
    Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.

(6) Im nicht privaten Bereich verarbeitet die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis der betroffenen Person, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.

(7) Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4, 5 und 6 und in § 4 Abs. 7, § 4 a Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten. Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind. Informationen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.

( 8 ) Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über

    die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
    das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4 a,
    sie betreffende Bankverbindungsdaten und
    die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.

Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.

(9) Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt.

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 12
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg


(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

    aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
    aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
    durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(4) Für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und private Rundfunkveranstalter sowie zu diesen gehörende Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wird die Aufsicht über die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Landesrecht bestimmt. Regelungen dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

Zitat
2. Unterabschnitt
Telemedien
§ 23
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg


(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

    aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
    aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
    durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zitat
§ 36
Datenschutzrechtliche Regelungen


(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.

(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
Hier könnte man jetzt fragen, warum die Belange der DSGVO nicht ausdrücklich in diesen Staatsvertrag integriert worden sind.

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev

Zitat
§ 8
Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg


(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:

    Familienname,
    frühere Namen,
    Vornamen,
    Doktorgrad,
    Geburtsdatum,
    derzeitige und letzte frühere Anschriften,
    Einzugsdatum, Auszugsdatum und
    Sterbedatum.

(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.

(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.

Aus den Aussagen der eingangs verlinkten EuGH-Entscheidung geht ja hervor, daß keine Regel rechtens ist, die nicht mit der DSGVO in Übereinstimmung zu bringen ist. Insofern ist es sehr fraglich, ob die Länder Ausnahmen von der Anwendung der DSGVO definieren können, wie sie ja hier nunmehr mit §11 Abs 3 und 4 RBStV und §12 Abs 1 MStV, bzw., §23 Abs 1 MStV belegt sind.

Insbesondere könnten die Länder eben nicht befugt sein, (siehe EuGH C-819/19), die Tragweite der DSGVO zu begrenzen, was sie in den §§12 und 23 MStV mit ihrem dort formulierten Haftungsausschluß unstreitig tun?

Weiterführend sei auch hier auf folgende bereits bestehende Themen verwiesen:

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

EuGH C-61/19 - Nutzung pers. bez. Daten nur mit aktiver Erlaubnis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34445.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36576.0

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2022, 23:03 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 884
Beispielhaft (eine der) Satzung(en) des SWR
Zitat
§9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.
Wer dieses "Managementsystem" sehen will oder dieses "einheitliche Konzept", der stößt auf einen Granitfels des Schweigens. Oder hat da schonmal jemand irgendwo etwas erreicht? Ich nehme schwer an, dass dieses Konzept keinerlei Information der Betroffenen und keinerlei Berichtigungsrechte der Betroffenen, keinerlei Auskunft für die Betroffenen und keinerlei echte Löschung enthält.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2022, 23:05 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Die Nichtlöschung der rund 80 oder 60 Millionen Bürgerdaten der Meldedatenabgleiche ist beweiskräftig:
-------------------------------------------------------------
durch Umkehrschluss: Bei jedem Meldedatenabgleich werden diejenigen Verdachtsfälle nicht brieflich angeschrieben, die
- bei vorherigen Meldedatenabgleichen schon Verdachtsfälle waren
- dann aber als irrige Verdachtsfälle ausgeschieden wurden.

Die Nichtlöschung von Individualdaten in den Computern von "erledigten" Beitragskonten ist beweiskräftig:
-----------------------------------------------
Laut Datenschutzbericht des RBB (macht dort im Hauptjob die Compliance-Beauftragte und macht sie übrigens hervorragend gut):

Die Löschung von Altdaten, früher einmal nicht vorgeschrieben, werde von der Kölner Software nicht geleistet.
Zwar werde dann das Benutzerkonto gelöscht. Aber die Dokumente bleiben weiterhin auf den Festplatten als "verwaiste Dateien". Das ist nach jetzigem Datenschutzrecht ein Verstoß.

Seit Jahren vergeblich von den Datenschützern abgemahnt. Da diese Dokumente ihre Links in der Datenbank verloren haben aus Gründen des Datenschutzes, sind sie nicht mehr identifizierbar oder aus Systemgründen nicht mehr löschbar.
Wie gut das stimmt, rein IT-technisch? Ach, lassen wir das, alles so schrecklich unappetitlich.


Wo ein Kläger, da kein Richter: Justiz- und Politik-Skandal ARD ZDF usw.
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Die etwa 10 Landesverfassungsgerichte, denen dies detailliert substantiiert wurde, verweigern die Bearbeitung, weil nicht ausreichend "substantiiert" sei.

Wahrheit ist vielmehr: Die Bürger-Sammelbeschwerden hatten jeweils rund 1300 Seiten wissenschaftsnahe "Substanziierung". Richterzeit-Bedarf mindestens 1 Monat.
Durchschnitts-Ehrenamt-Richterbesoldung pro Beschwerde 200 Euro. Also Lohnwucher im Sinn des Strafgesetzbuches verankert im Verfahrensgesetz der obersten Landesgerichte? 

Da sich Richter diese Entwürdigung nicht bieten lassen, aber ihre jura-kundige Unterzeichnung des Richtervertrages nicht bestreiten können, blieb ihnen nur die Nichtbearbeitung unter Verlagerung der Schuldzuweisung auf die angebliche Inkompetenz der Einreicher.


Die Auseinandersetzung kulminierte 22. Juni 2022
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mit Entschuldigungs-Schriftsatz des Bürgers an das oberste Landesgericht für die Ungehörigkeit, Rechts- und Gerechtigkeitsfindung erwartet zu haben, und dass seine Beschwerde auf unbestimmte Zeit unbearbeitet im Raum verbleibe, bis das Gericht diesen punktuellen Stillstand der Rechtspflege zu beenden gewillt sei.


Und was dann? Seit Ende Juni 2022 vergeht wohl kein Tag ohne rund 3 Artikel in den Leitmedien
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über Skandale, Missstände, Reformbedarf, Rechtswidriges.
"Dahinter steckt immer ein schlauer Kopf."
Schon jetzt ist klar, das Imperium wird dies nicht unbeschadet überstehen.

Die Moral aus der Geschicht, manches Gericht schafft Gerechtigkeit nicht. Dann hilft nur das zurück zu "Auge um Auge, Zahn um Zahn."


Also sind selbst die schönsten Rechtsanalysen über Datenschutz "für die Katz".
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- siehe @pinguins Darlegung -
Also hilft nur, auf den Hund zu kommen. Aber einen mit Biss. Nicht mehr nur bellen, sondern beißen. 

(Detailirrtum zum vorstehenden Text vorbehalten - wir Unbezahlten sind nicht dafür bezahlt hier im Forum, für jedes und alles die Detail-Qualität von wissenschaftlichen Gutachten zu erreichen.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2022, 11:54 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 884
Tja,Pjotre hat Recht Pinguin. Das Problem ist nicht, dass es nicht genügend eindeutige Gesetzesverstöße, Verfassungswidriges etc. gäbe, sondern dass es keine Richter gibt, die das verwerten wollen. 80% der Menschen bringen kognitiv überhaupt nicht die Eignung in sich, gegen "Obere" vorzugehen. Das ist doch das Grundproblem der Menschheit. Deswegen funktionieren Diktaturen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
"80 %" funktionieren im Herdenmodus?

Gruppen-Soziologie, gilt für Menschen und Tierherden u.a.m.:
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Manche Untersuchungen besagen:
Rund 5 % von Gruppen sind die Störenfriede, die die Neuausrichtung von Gruppen bewirken, beispielsweise, dass eine Herde, ein Fischschwarm oder Vogelschwarm, die Richtung wechselt.

Wenn deutlich mehr, kann die Gruppe nicht mehr die Vorteile der Gruppe ausspielen, nämlich - bei Menschen - gewisser Gleichschritt für Schaffen von Wirtschaft, Familie, staatliche Ordnung.
Um 1930 waren es mehr als die rund rund 5 Prozent, Ergebnis wie bekannt.
Wir hier im Forum gehören zu den aktuellen nur rund 5 %, also aktuell nützlich.


Über all dies kann man viel diskutieren - wäre zu sehr OFF TOPIC hier im Forum.
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@pjote ist sich da selber nicht so sicher.  :(
Aber unser Kurzaustausch zur Problematik ist noch INSIDE TOPIC: Der Gleichschritt der Juristen und deren typische Selbst-Gleichschaltung ist unser Kernproblem in diesem manipulationsreichen Gebiet der Rundfunkabgabe usw.usw.. Wir erwarten von Juristen 100 Prozent Gerechtigkeistfindung. Und was erhielten wir?


Von den 300 bundesweit befassten Richtern und Beamten und ARD-Juristen
--------------------------------------------------------------------------------------
haben sogar nur rund 2 % "aus der Herde ausbrechend" geliefert, wofür wir Bürgergemeinschaft denen ihr Jura-Studium finanziert haben, beispielsweise haben geliefert und sollten mal für das Bundesverdienstkreuz vorgeschlagen werden:
BVerfG Richter Paulus
LG Richter Sprißler
BVerwG Richter H. 2019
Vollsteckungsstellen: Kämmerin von Zossen.
Nicht alle rund 6 kann ich hier öfentlich listen, sondern nur die, die nicht mehr im gleichen Amt sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2022, 23:09 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.332
Also hilft nur, auf den Hund zu kommen. Aber einen mit Biss. Nicht mehr nur bellen, sondern beißen.
Es bräuchte, bspw., eines diesbezüglich willigen(!) Verbraucherschutzvereines; siehe dieses

EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

denn

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Die Verbraucherschutzverbände sind zuständig für

Zitat
Richtlinie (EU) 2020/1828

23
      In den Erwägungsgründen 11, 13 und 15 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 (ABl. 2020, L 409, S. 1) heißt es:

[...]

(13)      Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte den jüngsten Entwicklungen im Bereich des Verbraucherschutzes Rechnung tragen. Da Verbraucher inzwischen auf einem größeren und zunehmend digitalisierten Markt tätig sind, ist es zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlich, dass Bereiche wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie und Telekommunikation zusätzlich zum allgemeinen Verbraucherrecht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. ...
"Datenschutz" ist klar, und mit "Finanzdienstleistungen" könnte auch der BS erfasst sein?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin, zuweilen glaubst du an die Reste des Guten in der Welt nahe dem System?
Sorry für einmal mehr kollektiver Enttäschung:

Verbraucherschutzvereine
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erhalten aus der Rundfunkabgabe insgesamt bundesweit, glaube ich mich an meine Addition zu erinnern, rund 1 Million Euro.

In einzelnen Bundesländern - ich glaube, Saarland - haben sie gar gesetzlich geregeltes Sitzrecht im Rundfunkrat, obgleich sie ja nicht "gesellchaftliche Gruppe" sind, sondern sowieso nicht, und wenn überhaupt, dann sind sie Vertreter ALLER Bürger, also nicht "Gruppe".

Wofür das Geld? Für die kostenlose "Beratung". Diese verweist auf die "leeren" Lehren des Kölner Beitragsservice, wonach behilfenfrei lebende Geringverdiener keinen Anspruch auf Härtefallprüfung haben.

Ermittelt wurde, dass die Subvention der Vereine, Jahrespauschale, in etwa den üblichen 90 Euro Beratungsgebühr der Vereine entspricht.

Laut Gesetz dürfen Verbraucherschutzvereine nicht für öffentliche Abgaben beraten. Tun sie aber. Ist ja "Projektförderung" und ist nicht... und nicht... etc.

Laut Gesetz ist bei Rechtsberatung unzulässig, von der Gegenseite finanziert zu werden, oder auch, mindestens muss dies dem Beratungs-Mandanten ausgewiesen werden.

Was steht auf den Websites?  Finanziert durch das Bundesministerium für .. etc. etc.


@boykott2015 hatte mal für NRW / WDR die Offenlegung der Verträge
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gefordert über fragdenstaat . Blitzschnell wurde NRW das einzige Bundesland, in dem es diese Verträge nicht mehr gibt, weil aufgekündigt, also nicht mehr lieferbar.

@pjotre hatte vorgeschlagen ("Arbeitsteilung), dass Forumsmitglieder es auch für alle anderen Bundesländer erfragen, und schon ist der Zauber ausgestanden.
Niemand hatte die Zeit, wir alle haben sowieso schon "genug um die Ohren". Kommt gerade erneut in die Diskussion als bundesweiter Missstand.

@pjotre , du bis hier noch mehr OFF TOPIC.
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Aber wir müssen uns ja in Sachen Datenschutz klar darüber werden, dass uns insoweit niemand schützt.

@pjotre versuchte es über die DSK-Ablehnung der Meldedatenabgleiche, aber mehr Aktion als die Ablehnung war bei diesen sicherlich total überlasten Beauftragen nicht auslösbar.


Wir sind traurige im Stich gelassene Waisenkinder in Sachen Datenschutz.
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Also doch INSIDE TOPIC:
- Gerichte helfen nicht, auch nicht Landesregierungen oder Parlamente,
- auch nicht Datenschützer,
- Verbraucherschutzvereine schon gar nicht.

Bleibt die rein akademische Analyse. Die hat trotzdem Sinn, um dies Versagen der Institutionen beweiskräftig  zu machen. Das ist dank des Forumswissens bereits voll eingearbeitet in Gutachten-Vorlagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2022, 23:12 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

§ 11 Abs. 8 Satz RBStV
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q

Zitat
Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über

1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
2.das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4 a,
3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.

Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.


Ebenso die Aufsichtsbehörde (Berliner Beuaftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit, siehe:
18. Tätigkeitsbericht der "Beauftragten für den Datenschutz" im rbb Seite 50; 1. Absatz:

Achtung Link führt zur rbb-Daten-Mafia!!!

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/taetigkeitsberichte/18--taetigkeitsbericht.file.html/18.%20T%C3%A4tigkeitsbericht%20rbb-DSB%20f%C3%BCr%201.4.2021-31.3.2022-final.pdf

Zitat
Die Aufsichtsbehörde wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die durch den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Bezug auf Art. 15 DSGVO vorgenommene Beschränkung des
Auskunftsrechts (§ 11 Abs. 8 RBStV) gegen europarechtliche Vorgaben verstoße.

...
Die Nichtlöschung von Individualdaten in den Computern von "erledigten" Beitragskonten ist beweiskräftig:
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Laut Datenschutzbericht des RBB (macht dort im Hauptjob die Compliance-Beauftragte und macht sie übrigens hervorragend gut):

Die Löschung von Altdaten, früher einmal nicht vorgeschrieben, werde von der Kölner Software nicht geleistet.
Zwar werde dann das Benutzerkonto gelöscht. Aber die Dokumente bleiben weiterhin auf den Festplatten als "verwaiste Dateien". Das ist nach jetzigem Datenschutzrecht ein Verstoß.

Seit Jahren vergeblich von den Datenschützern abgemahnt. Da diese Dokumente ihre Links in der Datenbank verloren haben aus Gründen des Datenschutzes, sind sie nicht mehr identifizierbar oder aus Systemgründen nicht mehr löschbar.

Die betreffende Dame hat vorher als "2. Hauptjob" den rbb bei Klagen vor dem VG Berlin sowie OVG Berlin-Brandenburg vertreten!!!
Dass sie nun als  "Compliance-Beauftragte" einen "hervorragend guten Job" macht, stimmt definitiv nicht!!!! In ihrer Amtszeit kam es zum rbb-Bau-lecker Hirsch- Homepartys - Ruhegeld - Bonuszahlungen usw. - Skandal!!!! Die Dame ist definitiv Teil des Problems!!! Als  "Compliance-Beauftragte" hat sie dann noch eine Bonzen-Rechtsanwaltskanzlei mit der Untersuchung beauftragt!!! Die Bonzenkanzlei wird wahrscheinlich - für die Aufgaben die sie hätte wahrnehmen müssen - über 1 Millionen Eus BeitraXkohle kassieren!!!
Wir wollen auch nicht vergessen, dass die Dame am Beck`schen Rundfunkkommentar Feister Hahn Auflage 2003, 2008 und 2012 mitwirkte!!! Diese Dame in diesem Forum hier "abzufeiern" verbietet sich von selbst!!!

Kein Vergeben!!!
Kein Vergessen, Anke!!!
Die gehört sofort gefeuert!!!

 >:(


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Sorry wegen OFF TOPIC, aber dass sich Altdaten angeblich nicht beseitigen lassen können, soll wohl nur ein Witz sein?
Einmal ganz davon abgesehen, dass es dafür sogar spezielle Software gibt, gibt es aber auch ein ganz einfaches Hausmittel um dieses zu erreichen.
Man ersetzt diese Altdaten einfach durch "neue" Altdaten. Das kann im Prinzip alles sein, was einem so gerade einfällt. Danach ist von diesen angeblich "unlöschbaren" Altdaten nicht einmal mehr ein Bit übrig.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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 @spark: Löschen der Altdaten:
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Der IT-Fehler ist offenkundig, dass diese Altdaten keinen Backlink zur Akte enthalten. Man kann den gewaltigen Datenbeständen der Dokumente also nicht ansehen, für welche davon die Aktenführungs-Datei gar nicht mehr existiiert. Also kann man sie nicht mit Nullen usw. überschreiben, obgleich das die aktuelle DSGVO-Pflicht ist.

Man müsste eine Software schreiben, die allen kleinen Datenpaketen ein Feld hinzufügt, nämlich das der Querverlinkung, und von den Kontodataien her dies Linkfeld beschreiben.
Sodann könnte man allen Dokument-Dateien, denen das fehlt. löschen.

Dafür dürfte man zögern: "Never touch a running system."
Soweit hier bekannt, ist der Koordinator dieser Software seit über 5 Jahren im Ruhestand. Außerdem ist die Frage, ob das Grundsystem diese Möglichkeit überhaupt zulässt. Sollte eigentlich unbedingt, aber bei der Software von großen Unternehmen rechne man nicht mit guter Optiminisierung. Wo viele Köpfe mitentscheiden, sinkt auch bei Software die Intelligenz auf den mittleren gemeinsamen Intelligenzquotienten. 
OFF TOPIC, bitte hier nicht zur Diskussion ausweiten: Meint @pjotre: 
"Diese soziologische Regel gilt nicht nur für Bundesregierungen."  >:D

Im übrigen ist nicht bekannt, ob der Mangel in den letzten 2 Jahren vielleicht behoben wurde.


@profät : Dieser Fund des Gesetzfehlers ist bedeutsam und wird von nun an verwertet. @pjotre ist auch schon mal manchmal ein Spätzünder.  :( :( Das hatte vermutlich längst irgendwo im Forum gestanden?

@profät :  schon öfter -
Die jetzige Compliance-Beauftragte war früher mit zuständig für all das kollektive Unrecht gegen Rundfunkabgabe-zu-Recht-Ablehner
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Wir haben die Soziologen-Antwort für die Extremfälle NS-Zeit, dann etwas abgeflacht DDR-Zeit. Wer im System drin ist,
- wird bei einer Mitmach-Verweigerung ausgeschieden - kann man überleben -
- und sodann durch einen anderen ersetzt, möglicherweise viel schlimmer.

Jedoch kommt in Sachen Rundfunkabgabe das Problem des überwiegend problematischen Teiles des Juristenstandes hinzu:
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Am Ende glauben die selber an die Rechtlichkeit des Mistes, den ihre Textbaustein-Bibliotheken ausspucken. Der kritische Intelligenzquotient des Juristenstandes gegen den eigenen Stand ist nahezu Null.
Nur so konnte dieser Justiz- und Politikskandal der Rundfunkabgabe rund ein Jahrzehnt überleben: Es ist das entsetzliche Erbe des "Positivismus", der blinden Gläubigkeit an Rechtssätze, der Missachtung von Ethik und Gerechtigkeit und die Grundrechte.

Die Unterordnung unter Gesetze, fast egal, wie möglicherweise kriminell, wird den Juristen durch die in Deutschland bestehende Art der Juristenausbildung ins Blut geimpft, mit dieser Schrecklichkeit können selbst Gentechnik-Impfungen nicht mithalten.  :police:
(Vorsicht, @pjotre , wieder auf dem Weg zum OFF TOPIC)


Viele für die Rundfunkabgabe zuständigen Mitarbeiter der ARD-Anstalten
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dürften innerlich unglücklch sein, in was für einen Job sie da hineingeraten sind.
Mehr darüber nicht hier im öffentlichen Forum.

Nun also zurück zur RBB-Compliance-Beauftragte:
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Für die Rundfunkabgabe ist sie seit langem der Zuständigkeit entbunden und als Datenschutzbeauftragte macht sie vermutlich den besten Job mit ihrem Datenschutzbericht.

Als Compliance-Beauftragte hatte sie lange Zeit so gut wie keine Bedeutung. Eigentlich brauchen öffentlich-rechtliche Organisationen das nicht. Während der Privatwirtschaft etwas "Ruchlosigkeit" zugestanden wird, ist dies strikt unzulässig bei Stellen, die aus Zwangsabgaben finanziert sind.

Die aktuelle Hochwertung von Compliance ist ja nur die letzte Hoffung von ZDF, ARD usw., sich über die Runden retten zu können: "Wir sind edel. liebe Politiker, und reformieren uns selber." - Son ein Quatscgh.
Zu spät, liebe Hassliebe-Freunde, ihr rettet euch vor Neuordung nicht mehr.

Die Compliance-Beauftragte hatte in diesen Jahren einen ganz schweren anderen Fall von Fehlentwicklung autonom zu bearbeiten. Sie hat ihren Auftrag korrekt vollzogen. Das kann die frühere Mitwirkung am Unrechtsinkasso zwar nicht heilen, so vermutlich unsere gemeinsame Meinung, aber relativieren, das erklärt die @pjotre -Meinung. Für mehr hierüber ist dies öffentliche Forum nicht geeignet.


Nun zum unvorstellbar unangebrachten Auftrag an die Anwaltskanzlei:
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Dies war offenkundig Weisung von Frau Schlesinger und zur Betonung der Neutralität musste die Compliance-Beauftragte das unterschreiben. Sie hatte kein Recht und auch keine Rechtsgrundlage zum Nein.

Die Nicht-Autorisierung zu echter Aktion, der Machtmangel als Compliance-Beauftrage, ist ja darin ablesbar, dass sie für eine dringend nötige Hilfskraft nur 12 Euro pro Stunde anbieten durfte. - Haben wir im Forum festgehalten. Ein trauriger Witz, der die ganze Absurdität von ARD, ZDF usw. stellvertretend belegt  :-\

Nein, sie hatte kein Recht, einen Auftrag von 1 Million Euro zu erteilen, und sie musste es unterzeichnen als kleinstes Übel ihrer minimalsten Eingriffsrechte.

Die Strategie von Frau Schlesinger und Rundfunkrat und Verwaltungsrat
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lässt sich aus der Summe von damaligen Presse-Interviews als Vermutung rekonstruieren:
- Wie verlagen mit den Anwälten die Aufklärung 6 Monate in die Zukunft.
- Da bekommen wir dann was, dem wir uns mühelos unterwerfen.: Ach wie schön wir uns selbst disziplinieren!
- Bis dahin ist Gras gewachsen. 


So macht man das gemäß Lehrbuch für Kaputtschlagen von Skandalpresse-Belastung.
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Geht so gut wie immer gut. Hier aber nicht. Da war ein Fehler im Kalkül: Wir Bürger wurden wie immer vergessen durch unsere Neo-Aristokraten von ARD, ZDF usw..

Das, was wir hier im Forum jahrelang zusammengetragen hatten an Skandal-Vorgängen und Rechtsverstößen, das schuf "Dampf im Hintergrund". Das Gras konnte nicht wachsen. Bei heißem Dampf von über 1000 Grad unter dem Hintern verwandeln Massagesitze sich in Schleudersitze.  :police: :police:

Seither rund 3 Artikel pro Tag in den Leitmedien über Skandale und Reformbedarf. Das hat Gründe und dürfte so bald nicht enden. Mal schauen, wie das Neo-Aristokraten-Imperium ARD, ZDF usw. das Jahr 2023 überdauern wird.  :police: :police: (#) (#) 8) >:D >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2022, 01:19 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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