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Festsetzungsbescheide: stehts widersprochen ... und es kommt nix mehr - wieso?!

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Bernd0815:

--- Zitat von: Kurt am 10. Januar 2022, 23:09 ---Programminhalte haben mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun.

***
Liest sich im Amtsschimmeldeutsch so (aus 2013):

--- Ende Zitat ---
Damit wollten die sich auch mal rausreden. Person X antwortete in etwa:

DOCH, haben sie, denn SIE, angestellter Servicemitarbeiter, sind persönlich tätig bei der Geldeintreibung, die den gesamten aufgezeigten Mechanismus finanziert, der letzen Endes am Völkermord in anderen Ländern mitwirkt. Siehe Länder X, Y und Z sowie A, B, C, aber auch E und F, und D nicht zu vergessen.

Die BRD hat das sog. Internationale Recht der Vereinten Nationen anerkannt und dieses ist - insbesondere der Teil zu Völkermord - über jeglichem Nationalen Recht stehend, also auch über Amtsschimmeldeutsch... mit anderen Worten, SIE angestellter Servicemitarbeiter, sind schuldig an Ihrer Blindheit und wirken damit als Komplize, die Frage ist WANN ein Richter urteilt.

Hier ist es eindrucksvoll auf die Beitrittserklärung der BRD zu verweisen (was ich gerade nicht im Kopf habe). Wir alle bestehen darauf, dass auch im Land deren Bürger wir sind das Völkerrecht geachtet wird. Insbesondere Person X achtet das Völkerrecht indem sie keinen weiteren Cent den Rechtsbrechern zur Verfügung stellt, nachdem alle Versuche den ÖRR zum einlenken im bezug auf Völkerrecht zu bewegen durch Seite des ÖRR gescheitert sind (siehe aktuellen Artikel wo Maduro erneut als "Staatschef" diffamiert wird... usw ...).

Grit:

--- Zitat von: Kurt am 10. Januar 2022, 23:09 ---Programminhalte haben mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun.
--- Ende Zitat ---
Doch. Daraus leitet sich die  "Beitragshoheit" ab, wie z.B. das BVerfGE in zahlreichen Urteil immer wieder betont hat. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung ist infrage gestellt, wenn der ÖRR nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlt. 

Und der Auftrag des ÖRR ergibt sich nunmal aus dem Medienstaatsvertrag (MStV); analog finden sich in den länderbezogenen Staatsverträgen, Satzungen oder Leitlinien ähnliche Angaben...

In der Präambel des MStV steht z.B.:
"… Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entspreche… "

§ 26 (1) MStV "Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern..."

§ 26 (2) MStV "Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."

Was zum Auftrag des ÖRR noch gehört, findet sich u.a. in den  §§ 2 (2), 3, 6, 34 (1) oder § 51 MStV.
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:XJRQjzQCNN8J:https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Erfüllt der ÖRR seinen verfassungs, - und rundfunkstaatsvertraglichen Auftrag aus dem MStV nicht, ist er nicht berechtigt, Rundfunkbeiträge zu fordern.

Schaut man sich das Programm im ÖRR an, ist die Beitragsfrage eindeutig.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Ausweitung oder Vertiefung der eigenständigen Grundsatzfrage, ob und wieweit Programminhalte etwas mit dem Rundfunkbeitrag zu tun haben.
Dies kann bzw. soll wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen.
Hier bitte nur noch weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Festsetzungsbescheide: stehts widersprochen ... und es kommt nix mehr - wieso?!
und den im Einstiegsbeitrag dargelegten Fall zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und Berücksichtigung.

Bernd0815:

--- Zitat von: Grit am 11. Januar 2022, 01:36 ---Erfüllt der ÖRR seinen verfassungs, - und rundfunkstaatsvertraglichen Auftrag aus dem MStV nicht, ist er nicht berechtigt, Rundfunkbeiträge zu fordern.

--- Ende Zitat ---
Ja. Und das Ganze ist über Internationales Recht deutlich einfacher herbei zu argumentieren.

Denn Wesen dieses Rechts ist, dass jeder Mensch persönlich für die Wahrung dieses Rechts einzustehen hat und justiziabel ist bei Bruch. Also auch jeder Angestellte im ÖRR System, persönlich.

Niemand kann sich da rausreden, genausowenig wie sich ein Arzt vom Hippokratischen Eid wegreden kann - wer das macht ist nicht Arzt.


--- Zitat von: Kurt am 10. Januar 2022, 23:09 ---Programminhalte haben mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun.
--- Ende Zitat ---
Doch. Daraus leitet sich die  "Beitragshoheit" ab, wie z.B. das BVerfGE in zahlreichen Urteil immer wieder betont hat. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung ist infrage gestellt, wenn der ÖRR nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlt. 

Und der Auftrag des ÖRR ergibt sich nunmal aus dem Medienstaatsvertrag (MStV); analog finden sich in den länderbezogenen Staatsverträgen, Satzungen oder Leitlinien ähnliche Angaben...

In der Präambel des MStV steht z.B.:
"… Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entspreche… "

§ 26 (1) MStV "Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern..."

§ 26 (2) MStV "Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."

Was zum Auftrag des ÖRR noch gehört, findet sich u.a. in den  §§ 2 (2), 3, 6, 34 (1) oder § 51 MStV.
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:XJRQjzQCNN8J:https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Erfüllt der ÖRR seinen verfassungs- und rundfunkstaatsvertraglichen Auftrag aus dem MStV nicht, ist er nicht berechtigt, Rundfunkbeiträge zu fordern.

Schaut man sich das Programm im ÖRR an, ist die Beitragsfrage eindeutig.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Ausweitung oder Vertiefung der eigenständigen Grundsatzfrage, ob und wieweit Programminhalte etwas mit dem Rundfunkbeitrag zu tun haben.
Dies kann bzw. soll wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen. Vorher jedeoch zunächst ausgiebig die Forum-Suche benutzen, um bereits vorhandene Threads zu diesem Themenl-Kreis zu finden, wie u.a. auch diesen
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0

Abgesehen von dem im Einstiegsbeitrag zwecks Beurteilung fehlenden vollständigen Wortlaut der bisherigen Rückmeldung/en gilt:
"Keine Antwort" (nach der letzte Rückmeldung) mag zwar auch eine Antwort sein, ist aber keine Bestätigung der vorgetragenen Gründe - und schließt also nicht aus, dass nicht doch noch was kommt. Es gibt jedenfalls genug vergleichbare Fälle, in denen Argumentationen bzgl. der Inhalte weitere FestsetzungsbBescheide und/oder rechtsmilttelfähigen Widerspruchsbescheid nicht verhindert haben.
Es bleibt daher abzwarten, wie lange nichts kommt bzw. ob/wann/was ggf. noch kommt.
Daher ist und bleibt es spekulativ, über die Gründe - bislang - ausbleibender Reaktionen zu mutmaßen.

Um weitere abschweifende und/oder spekulative Diskussionen zu vermeiden, wird der Thread vorerst und bis zu einer neueren Information über etwaige Rückmeldungen/ Entwicklungen in diesem Fall geschlossen. Informationen dazu dann bitte an das ModeratorenTeam. Danke für allerseitiges Verständnis und Berücksichtigung.

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