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Autor Thema: BR greift GG Art. 5 an - "dring. Empfehlung für Außenproduktionen" (Corona)  (Gelesen 1138 mal)

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clubderklarenworte.de, 07.12.2021
Der größte Skandal seit Bestehen der ARD.
BR greift GG Art.5 (1) an.

von Markus Langemann
Zitat
[...]

Unter der Verantwortung der Intendatin des Bayerischen Rundfunks Dr. Katja Wildermuth, startet der BR den größten Angriff auf die freie Berichterstattung, seit Gründung der ARD 1950.

Bayerischer Rundfunk will in seiner Berichterstattung nur noch geimpfte Menschen vor die Kamera lassen.

Am 1. Dezember 2021 hat die Hauptabteilung Produktionsservice des Bayerischen Fernsehens eine hausinterne dringende Empfehlung versandt, nach der bei Außenproduktionen nur noch Protagonisten vor die Kamera treten dürfen, die geimpft sind. Drehs sollen vermieden werden, in denen keine Kontrolle über den Impfstatus und das Verhalten der Anwesenden besteht. Die Protagonisten sollen zu einem Dreh vorab informiert werden, dass sie eine FFP2-Maske tragen müssen.

Diese interne über E-Mail verbreitete Anweisung sehen Sie hier.*** [...]

Da ich hier Gefahr im Verzug sehe, mache ich Ihnen diese Informationen sofort zugänglich. Selbstverständlich habe ich die Intendantin des BR, Dr. Katja Wildermuth in einem Brief um eine Stellungnahme gebeten.
https://clubderklarenworte.de/exklusiv-whistleblow-ard-ueberschreitet-rote-linie/


Edit "Bürger": Thread-Betreff zur schnelleren Einordnung präzisiert.

***Bitte für das Gesamtbild nicht nur Schlagzeilen und aus dem Zusammenhang gerissene Kurz-Fragmente, sondern wenn, dann bitte auch Link zum "Corpus Delikti" der "dringenden Empfehlung"
Infektionsschutz an Drehorten - Corona-Maßnahmen für EB-Außenproduktionen (PDF, 2 Seiten, ~350kB)
https://clubderklarenworte.de/wp-content/uploads/2021/12/E-Mail-BR-Massnahmen.pdf
und sinnvollerweise auch gleich kopierfähiges wörtliches Zitat, usw.

Zitat von: BR - Corona-Maßnahmen für EB-Außenproduktionen, 01.12.2021
BR - Corona-Maßnahmen für EB-Außenproduktionen

Maßnahmen für den Infektionsschutz an Drehorten

1. Wenn es die Situation erlaubt: Drehorte nach draußen verlegen.
2. Dringende Empfehlung: Möglichst nur Wahl von Protagonisten, die geimpft sind (außer wenn z.B. nicht geimpft zu sein thematisch relevant ist)
3. Vermeidung von Drehsituationen, in denen keine Kontrolle über Impfstatus und Verhalten der Anwesenden besteht (z.B. viele Menschen in Innenräumen)
4. Information an die Protagonisten im Vorfeld, dass FFP2-Masken zu tragen sind. Abnahme der Maske nur, wenn filmisch erforderlich.


Brief an Intendantin mit Bitte um Stellungnahme (PDF, 2 Seiten, ~500kB)
https://clubderklarenworte.de/wp-content/uploads/2021/12/071221-Brief-an-die-Intendantin-des-BR-Gefahr-im-Verzug.pdf


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P
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Und wie soll das jetzt ein Angriff auf Art. 5 GG sein?
Der Art. 5 GG gewährt in (1),
A) ein jedermanns Recht, "seine" Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten B) ein jedermanns Recht, "sich" aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. C) Die Bestimmung, dass der Staat keine Zensur ausübt 1. bei der Presse und 2. und bei der Berichterstattung durch Rundfunk und Film die Freiheit gewährt wird.
Der Art. 5 GG regelt in (2) für diese in (1) gewährten "Rechte" die "Schranken". Diese "Schranken" sollen sich finden in Vorschriften 1. der allgemeinen Gesetze, 2. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und 3. dem Recht der persönlichen Ehre.

Der Art. 5 GG regelt in (3) Das Kunst und Wissenschaft, sowie Forschung und Lehre frei sind. Diese Freiheit jedoch eine Treue auf die Verfassung bedarf. -> Also scheinbar eine Einschränkung, nur frei solange es eine Bindung zur Verfassung gibt.
--------------
Es gibt keine Regel für nur Kunst.
Es gibt keine Regel für nur Wissenschaft.
Es gibt keine Regel für nur Forschung.
Es gibt keine Regel für nur Lehre.
-> So wie es im GG steht:  Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Wie zu lesen?
--> Die Erwartung wäre persönlich:
"Kunst", "Wissenschaft", "Forschung" und "Lehre" sind frei.
 Das steht jedoch nicht so da.

Nun gut: Das GG Art. 5 regelt jedenfalls nicht, wie jemand der ein "jedermanns" Recht ausüben darf.
Es darf "jeder" seine Meinung in Wort, Schrift und Bild "frei" äußern und "verbreiten".
Der Art. 5 GG regelt nicht, wie dieses "Meinung" zu entstehen hat.
--> Der öffentliche Rundfunk ist a) entweder ein Zusammenschluss von vielen "jeder" oder ein "jeder"?
Wenn sich also "viele" "jeder" zusammenschließen um jeweils "seine" zu verbreiten -> werden "viele" seine "zu" einer Mischung. -> Es müsste also, wenn es gilt, dass der öffentliche Rundfunk ein "Zusammenschluss" von vielen "jeder" sein soll, gelten, dass jede "Meinung" berücksichtigt wird. ->

Aber genau das regelt nicht Art. 5 GG. -> Das ergibt sich lediglich aus der Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts, welches der Ansicht ist/war, dass mangels Möglichkeiten der "jeder" ein "öffentliches" geben soll, welches alle "jeder" bzw. alle "Teilnehmer" repräsentiert.

Daraus folgte in der Vergangenheit, war der Anspruch des als "öffentlich rechtlichen" "jeder" bekannten Anbieter von Meinungen "alle" Teilnehmer zu erreichen. Teilnehmer war "jeder" der so ein Gerät hatte um "teilnehmen" zu können.

-> Art. 5 GG gewährt aber das Rechts aus allen allgemein zugänglichen Quellen die freie Wahl
-> Gibt es also weitere Quellen, welche nicht eingeschränkt sind, dann gibt es kein Problem.

Der Art. 5 GG gewährt nicht das Recht zu einer bestimmten Meinung.
Der Art. 5 GG bringt nicht die Pflicht, dass eine Person "jeder", eine Meinung eines anderen "jeder" wahrnehmen muss.
Der Art. 5 GG bringt nicht die Pflicht, dass eine Person "jeder", Teilnehmer eines anderen "jeder" "Äußerung" sein muss.
Der Art. 5 GG bringt nicht die Pflicht, dass eine Person "jeder", Teilnehmer eines anderen "jeder" "Äußerung" bezahlen muss.
Der Art. 5 GG gewährt, dass Recht, dass eine Person "jeder" "seine Meinung" frei "äußern" und "verbreiten" darf.
Der Art. 5 GG bringt nicht die Pflicht, dass eine Person "jeder" "seine Meinung" frei "äußern" und "verbreiten" muss.
Art. 5. GG regelt nicht, was eine Person "jeder" die "seine Meinung" frei "äußern" und "verbreiten" will vor der "Äußerung" und "Verbreitung" mit "Meinungsempfängern" absprechen kann.

Beispiel: Eine Person P steht an der Straße auf dem Platz und trägt laut und deutlich Ihre Meinung vor, so dass umstehende Personen diese wahrnehmen können. Damit gibt es für die Umstehenden Personen Us keine Pflicht eine Vergütung zu leisten. Das wäre erst dann der Fall, wenn P mit Us vor der Äußerung\Verbreitung eine Vereinbarung darüber getroffen hat.

-> Zurück zum öffentlichen Rundfunk. -> Ins Leben gerufen durch Politiker -gewählte Volksvertreter- ... als ein "Anbieter" von "Angeboten" ... in der Vergangenheit -> Angebote für Teilnehmer -> Teilnehmer war,  wer "freiwillig" teilgenommen hat.-> Die Vereinbarung so zu sagen --> schlüssig mit Erwerb eines "Geräts" zur Teilnahme deutlich sein konnte.

-> Das geht seit die Geräte nicht mehr nur zur Teilnahme geeignet sind nicht mehr.



Nicht nur deshalb die Änderung hin zur "Person" respektive Wohnung.

Es bleibt jedoch dabei -> der Anbieter "öffentlich rechtlicher" Rundfunk bleibt ein "Einzel" Anbieter unter vielen, welche es nach Art. 5. GG geben kann.

-> Für den Anbieter "öffentlich rechtlicher" Rundfunk mag es Regeln zum Inhalt geben.
--> Deshalb muss dort geschaut werden ob die "Einschränkung" auf bestimmte Sachen "erlaubt" sei.
---> Nicht jedoch nach Art. 5 GG. Der regelt "vermeintlich" keinen Inhalt, mit der Ausnahme bei der Lehre vielleicht.

-> "
Vermeintlich keinen Inhalt", deshalb, weil es auch "inhaltliche" Einschränkungen durch Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre geben kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2021, 15:27 von PersonX«

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@PersonX: Wenn ich Dich richtig verstehe, zielst Du auf die Meinungsfreiheit ab. Es geht aber um den "Jedermann" des Artikel 5 GG. Das geimpft oder ungeimpft sein ist bei dem Ausschluss eine persönliche Eigenschaft, keine Meinung. Der BR verhindert also offiziell die Teilnahme einer bestimmten Bevölkerungsgruppe am ÖRR.
Mit dem Ausschluss der Ungeimpften wird "praktischerweise" auch ein Grossteil der Rundfunkbeitragsgegner mundtot gemacht. Es ist anzunehmen, dass die meisten Ungeimpften Impfgegner sind und die einseitige Verteufelung der Ungeimpften über den ÖRR unerträglich finden.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@PersonX: Wenn ich Dich richtig verstehe, zielst Du auf die Meinungsfreiheit ab. Es geht aber um den "Jedermann" des Artikel 5 GG. Das geimpft oder ungeimpft sein ist bei dem Ausschluss eine persönliche Eigenschaft, keine Meinung.  Der BR verhindert also offiziell die Teilnahme einer bestimmten Bevölkerungsgruppe am ÖRR.
Nein, es geht um das was der Art. 5 GG gewährt.

-> Der Art. 5 GG gewährt Rechte jedermann. Diese Rechte darf jedermann ausüben. -> Der Inhalt, also was jedermann äußern will, dass bleibt jedermann überlassen.

--> Jetzt kommt ein "Jedermann" z.B. Redakteur, als Vertreter für "Jedermann" oder viele "Jedermann" und macht "Inhalt", -> was für Inhalt bleibt Ihm überlassen, es sei es gibt irgendwo eine Regelung dazu, also des "Jedermann" oder der viele "Jedermann". Diese Regelung ist aber nicht der Art. 5 GG.
Und nein, es gibt auch ohne diese Einschränkung des BR bereits keine Teilnahme im Sinn eines Einflusses eines einzelnen
Teilnehmers beim öffentlichen Rundfunk auf den Inhalt, nach Art. 5. GG.

Der Art. 5. GG gewährt nicht als "Jedermanns" Recht, seine Meinung mittels des "öffentlich rechtlichen Rundfunks" zu verbreiten. ;-) Wichtig, dass sollte unbedingt beachtet werden.

Es spielt dazu keine Rolle ob eine Person "Jedermann" geimpft ist oder nicht.
Wie gesagt das "Jedermanns" Recht, --> stelle Dich auf die Straße und trage vor. Benutze einen "Deinen" Sender und sende. Du bist frei dabei "Deine" Meinung zu äußern und zu verbreiten.

Eine andere Person "Jedermann" muss "Deine" Meinung weder wahrnehmen, hören, sehen, teilen oder bezahlen. Trotzdem bist Du "Jedermann" frei bei der Äußerung und Verbreitung der Meinung.
--> jetzt kannst Du als "Jedermann" Dich mit anderen "Jedermann" zusammen schließen um einen "Sender" zu machen, dann äußerst "Du" in Verbindung mit anderen eine "Meinung" eine "Zusammensetzung" aus Deiner und anderen.
--> Der Unterschied zum öffentlich rechtlichen sei, dieser soll nach Möglichkeit "alle" bzw. "alle Teilnehmer" repräsentieren und auch "alle" bzw. "alle Teilnehmer" erreichen.

-> Das steht jedoch nicht im Art. 5 GG, sondern wird dazu "hergeleitet".
-> Die Verkoppelung des "Jedermann" Rechts zu verbreiten und zu äußern und dem gewährten zweiten "Jedermann" Recht ungehindert zu unterrichten.
"alle" bzw. "alle Teilnehmer" zu erreichen ist deshalb der Anspruch des öffentlichen Rundfunks, weil sonst die Daseinsberechtigung fehlt.

Wie der tatsächliche Inhalt des "öffentlich rechtlichen" Anbieters aussieht, dazu ist dieser relativ "frei" ;-). - Aber in der schlauen Weisheit des Bundesverfassungsgerichts, soll der "gefilterte und selektive" Inhalt es ermöglichen, dass Teilnehmer, welche vermeintlich nicht in der Lage sind selbst zu denken ;-), eine Orientierung darin finden, also in Bezug auf das gesamte Angebot aus allen Quellen.

Es wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der einzelne Nutzer die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen soll, welche sonst herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.

--> Daraus abgeleitet, sei meine Annahme, dass sich "professioneller Selektionen" und "verantwortliches journalistisches Handeln" ebenso auf den "Qualitätsjournalismus" beim "öffentlichen Rundfunk" bezieht ;-).

Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, sei es, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken. Der öffentliche Rundfunk soll ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht bilden.

-> Jedermann stelle sich eine Balkenwaage vor: Auf der Seite links sei die Last der Bewertung des "einzelnen Nutzer bei der Verarbeitung" aller Informationen ungefiltert und nicht selektiert und auf der anderen Seite das Gegengewicht, die Informationen des öffentlichen Rundfunks, professionell selektiert.


vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20180718_1bvr167516.html #RN 77 bis etwa 81 
Die Orientierung kann somit so gelesen werden, alles das was im öffentlichen Rundfunk nicht vorkommt, sind nach der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts nicht authentische, sorgfältig recherchierte Informationen.

-> Schließlich soll der öffentliche Rundfunk die Wirklichkeit nicht verzerrt darstellen.
Es bleibt dabei es ist für mich kein Angriff auf Art. 5 GG erkennbar. -> Es ist ein Angriff auf die Regeln zum Inhalt beim öffentlichen Rundfunk.

Die Balkenwaage jetzt bitte in den Blick nehmen, die persönliche Ausrichtung prüfen und wissen: Es könnte somit gelten nach dem Blickwinkel des Bundesverfassungsgerichts, ist links der Balken unten, dann wird die Wirklichkeit vielleicht verzerrt wahrgenommen, es sollte deshalb ein Blick zur Orientierungshilfe auf das Gegengewicht gerichtet werden. ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2021, 17:28 von PersonX«

m
  • Beiträge: 241
  • Murks? Nein danke!
Das schöne Bild mit der Waage führt uns die Unfehlbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks direkt vor Augen.

Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragenen Freiheitsrechte zur Publikation, die sich aus dem Grundrecht des Einzelnen und seiner unwiderlegbaren Unzulänglichkeit ableiten – und die heute flankiert werden von den Eingriffsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten – sind aller Notwendigkeit nach unantastbar in jenen Händen, die ihre Unfehlbarkeit manifestieren und für die Allgemeinheit über den Wahrheitsgehalt von Glaubenssätzen entscheiden. Würden sie nicht über die Fähigkeit (bzw. Dreistigkeit) verfügen, diese bei Bedarf zum Dogma zu erheben, wären sie gezwungen, einen fairen, sachlichen Diskurs zu ermöglichen – ein vollkommen abwegiger Gedanke.

Die massenmediale Bewertung, die der einzelne Nutzer gemäß BVerfG übernehmen muss, schließt ganz klar das Recht zur Bewertung der massenmedialen Produkte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, da die Unfehlbarkeit des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Dogma vom BVerfG anerkannt wird. Die Aussage, „es gehe nicht an, dass alles, was in ÖRR-Sendungen getan und gesagt wird, als Dogma gelte“, führt zwar zwangsläufig zur Abspaltung jener, die das Unfehlbarkeitsdogma nicht anerkennen. Das Unfehlbarkeitsdogma darf jedoch nicht als Freibrief für willkürliche Erfindungen interpretiert werden. Als unfehlbar gilt nur die dogmatische Aussage, es gibt keine Pflicht, auch die Begründungen und weitergehenden Ausführungen zu glauben. Nur wenn in aller Form – oder durch stete Wiederholung – eine Glaubensüberzeugung zum Dogma erklärt wird, gilt diese als verbindlich und irrtumsfrei.

Der neue Medienstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, Freiheitsrechte des Art. 5 GG zu regulieren – insbesondere das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten – ermöglicht heute, finanziert mit dem Geld der Beitragszahler, aufstrebende Blogger mit irrwitzigen Bescheiden von einer neuen Allmacht zu überzeugen. [1][2]

Wer die Vorstellung pflegt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wären ganz besonders in der Praxis an ihren gesetzlichen Auftrag gebunden und hätten die „Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen“, sieht sich vielleicht durch die geleakte „dringende Empfehlung“ des BR eines besseren belehrt.

Die Coronaaktion zeigt, dass ein objektiv und überparteilich berichtender Rundfunk einen bedeutend anderen Verlauf des gesellschaftlichen Diskurses ermöglicht hätte – wenn kritische Stimmen den ihnen unbestreitbar zustehenden Raum gefunden hätten. Die dogmatische Themenverarbeitung ließ das jedoch nicht zu. Berichtete der ÖRR noch 2009 in „Profiteure der Angst - Das Geschäft mit der Schweinegrippe“ über die Heldengeschichte des Wolfgang Wodarg, in der Christian Drosten bereits eine unrühmliche Rolle spielte, ist der Held von damals heute ein Vertreter jener Positionen, welche aus dogmatischen Gründen unberücksichtigt bleiben. Auch der sich kritisch über die aktuellen mRNA-Impfstoffe äußernde Erfinder der mRNA-Technologie Robert Malone erfährt eine besondere Behandlung: sein historisches Wirken wird aus der Wikipedia getilgt. [3]

Inzwischen ist der Erste Senat des BVerfG so weit zersetzt, dass er die zum Dogma erhobenen Maßstäbe der Politik direkt übernimmt. Die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ ist, so hat es der Staatsrechtler Oliver Lepsius schön formuliert, „auf Leerlauf gestellt“. Selbst Heribert Prantl ist „ungläubig, empört, zornig“. [4]

Wer aus Gewissensgründen Widerstandshandlungen beabsichtigt, weil er das Dogma der Unfehlbarkeit nicht anerkennt, findet im Boykottforum große Auswahl, u.a.:

"Bernd0815" berichtet unter
Festsetzungsbescheide: stehts widersprochen ... und es kommt nix mehr - wieso?!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35820.0

Die "nogez33"-Variante unter
Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16983.0

-

[1] Ich soll 800 Euro zahlen für einen Blogbeitrag, der der Landesmedienanstalt Baden-Württemberg leicht missfällt.
http://blauerbote.com/2021/11/05/ich-soll-800-euro-zahlen-fuer-einen-blogbeitrag-der-der-landesmedienanstalt-baden-wuerttemberg-leicht-missfaellt/

[2] Medienaufsicht droht unerwünschten Bloggern mit Sperrverfügung
https://kanzleikompa.de/2021/05/03/medienaufsicht-droht-unerwuenschten-bloggern-mit-sperrverfuegung/

[3] Inventor of mRNA technology removed from Wikipedia after he warned against taking COVID jabs
https://www.lifesitenews.com/news/inventor-of-mrna-technology-removed-from-wikipedia-after-he-warned-against-taking-covid-jabs/

[4] Heribert Prantl zu Corona-Urteil: „Ich bin ungläubig, empört, zornig!“
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/prantl-zu-corona-urteil-ich-bin-unglaeubig-empoert-zornig-li.198750


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2021, 12:45 von Bürger«

  • Beiträge: 7.290
Der Inhalt, also was jedermann äußern will, dass bleibt jedermann überlassen.
Aber:

EuGH C-36/02 - Verbot des Darstellens einer Tötungshandlung zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35255.0

So frei sind die Medien und ihre Darsteller denn doch nicht, daß sie alles dürften.

Wenn die Länder Brandenburg und Berlin dem RBB per RBB-Staatsvertrag untersagen, in seinen Sendungen, bzw., seinen Produktionen, Tote, bzw., Tötungshandlungen zu zeigen, weil das bspw. mit der allgemeinen Menschenwürde unvereinbar ist, dann wäre solch ein Verbot unionsrechtlich zulässig und für den RBB bindend.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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