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Autor Thema: Inwieweit EuGH-Zuständigkeit für inländische Grundrechte-Verletzung?  (Gelesen 296 mal)

  • Beiträge: 2.471
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die EU-Charta ist Schutz gegen Grundrechte-Verletzung durch EU-Stellen.
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Unter anderem ist die schöne Klausel, dass das allgemeine Petitionsrecht auch umfasst, dass die EU-Behörden nicht nur zum netten Empfang verpflichtet sind, sondern ausdrücklich zur Beantwortung.

Bedeutung:
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Angeblich ist das implizit beim allgemeinen Petitonsrecht nach Grundgesetz und nach den Landesverfassungen. Hört sich gut an, funktioniert aber nicht: Alle hoch stichhaltigen Befreiungs-Schriftsätze sind bisher von keiner einzigen der "öffentlich-rechtlichen" Anstalten auch nur minimalst "zur Sache beantwortet worden".


Wohl nur in der Landesverfassung Thüringen ist die Antwortpflicht
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ausdrücklich in der Landesverfassung. Etwas anders in Bayern, wo man gegen Nichtbearbeitung in einem mehrstufigen Verfahren bis zum Ministerium sodann eine "Landesverfassungsbeschwerde" machen kann.
(Hoch interessnt! Nicht verwechseln mit der anderen Besonderheit der dortigen "Popularklage".)


Mit Untätigkeitsklagen, Disziplinarverfahren-Anträgen usw. sollte man ja wohl nicht
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seine Lebenszeit verschwenden? Das ist etwas für die Mitglieder vom Anwälte- und Juristenkartell, um von braven Bürgern Geld für ihre Datschas abzuzweigen? Jahrelang bis zum BVerwG, weil der Schreibermann von Behörde X als Schweigermann glänzte?
Genau das ist ja die Strategie hinter Nichtbearbeitung: Zermürben. Genau das also machen wir nicht? Und was dann?


Noch schlimmer ist, wenn Gerichte Grundrechte-Verletzung machen.
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Man bilde einmal einen Extremfall:
2 Kammervorsitzende eines Verwaltungsgerichts, beide auch im Präsidium, einer sogar Präsident, einigen sich, eine Bürgereingabe mit einer gar nicht beantragten Klageeröffnung mit 5.000 Euro Gegenstandswert umzudeuten.
Die Forums-Etiquette verbietet, die Einstufung eines solchen denkbaren oder auch kaum denkbaren Vorgangs juristisch zu verbalisieren.

Wer hiergegen vorgehen will, national, läuft gegen eine Wand aka "Brandmauer":
Das OVG wird den hochgestellten Kollegen ja wohl keinen Krieg erklären.
Das BVerwG kostet erst recht mehr als das Problem wert ist.
Landesverfassungsgericht gegen die hochgestellten Jura-Kollegen... ? ? ?

Bundesverfassungsgericht:    Chef H. schickt dann die Nichtannahme ohne Grundabgabe?


EMRK: Das Schikaneverbot für Gerichte oder das allgemeine Petitionsrecht
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und einiges anderes kommt in der Menschenrechtskonvention explizit nicht vor - kein Klagerecht - und zudem "da Nichtannahme-Problem 'zum Quadrat'".


Damit ist klargestellt, worum es geht:
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Inwieweit kann bei der EU-Kommission aussichtsreich ein (dann kostenloses) Verfahren auf EU-Ebene gemacht werden?
Die EU-Charta ist dann nur in Funktion von analoger Grundrechte-Deutung.

Es müssen Rechtsgrundlagen sein, die durch Verordnung oder Richtlinie der EU-Kommission und dem EuGH ein EU-weites Eingreifen nach "völkerrechtlichen Regeln" (hier: EU-Regeln) ermöglichen.

Gehofft wird, dass @pinguin hier wieder einmal mit kräftigem Flügelschlag die Grundlagen aus dem Wasser fischt.  Oder auch, wer ebenfalls Ideen beisteuern kann.

Da ist auch einiges Im Forum,
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vielleicht helfen auch ein paar Links weiter.
Wir haben ja gerade einen aktuellen Vorgang:

EuGH C-633/22 - Charta - Pressefreiheit steht über Vollstreckungsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37772.0

Hier wird die EU-Charta, die ja an sich die Grundrechte gegenüber EU-Behörden anbetrifft, als eine Art "EU-Grundrechte-Konvention auch des nationalen Inlandsrechts" gedeutet.
Eigentlich dürfte das ja nur sein, wenn EU-Behörden gegen die Medienfreiheit der Charta verstoßen hätten. Wo ist die Rechtsgrundlage, die Unmittelbarkeit der EU-Charta für das Inlandsrecht der EU-Staaten durchzusetzen?

Wenn Bundesländer die EU-Charta als unmittelbar geltendes Recht erklären, so heißt das noch lange nicht, dass EU-Kommision und EuGH dann für inländische Probleme anrufbar werden.

Beispielsweise darf die Rundfunkabgabe dann auch aus diesem Grund nicht vollstreckt werden, weil Informationsfreiheit höher stehen muss? Auf diesen Entscheid wird man sich in anhängigen Sachen nun berufen mit einem grand Merci an Maître @Pinguin .


Dies ist wieder einmal ein Arbeitslink für kurze Beiträge.
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Die Probleme sollen hier nicht umfangreich diskutiert werden. Das führt für Jura in einem Forum für fast durchweg Nichtjuristen nicht zum Ziel.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2025, 01:22 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.465
Hier wird die EU-Charta, die ja an sich die Grundrechte gegenüber EU-Behörden anbetrifft, als eine Art "EU-Grundrechte-Konvention auch des nationalen Inlandsrechts" gedeutet.
"Nein" und "Ja"; das Grundrecht der EU gilt unionsweit auch für alle nationalen Stellen bei Anwendung/Umsetzung von EU-Recht.

1.)
Der öffentliche Rundfunk ist, wie alle audio-visuellen Medien, via "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" und Folgeregelwerke rahmenreguliert;

2.)
diese Rahmenregulierung führt dazu, daß die nationalen Gesetze zur Umsetzung dieser Richtlinie als "in Anwendung/Umsetzung von EU-Recht" anzusehen sind, damit wiederum wird die DSGVO bindend;

3.) die Einhaltepflicht der DSGVO wiederum führt ob der unionsweit voll vereinheitlichten "Verarbeitung personen-bezogener Daten" zur unmittelbaren Einhaltepflicht des EU-Grundrechts.

Eigentlich dürfte das ja nur sein, wenn EU-Behörden gegen die Medienfreiheit der Charta verstoßen hätten.
Nein.

Der Grundrechtsschutz der EU gilt stets dann, wenn die Union einen Rahmen setzt, wie es sowohl beim Schutz personen-bezogener Daten, aber auch bei den audio-visuellen Medien der Fall ist.

Es spielt keine Rolle, ob es EU-Behörden oder nationale Behörden sind, die das EU-Grundrecht einzuhalten haben.

Wo ist die Rechtsgrundlage, die Unmittelbarkeit der EU-Charta für das Inlandsrecht der EU-Staaten durchzusetzen?
Siehe die Aussagen des BVerfG

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
Zitat
Leitsatz 2
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. [...]

Und selbst bei nicht voll vereinheitlichten EU-Rechtsbereichen ist das EU-Grundrecht zur Ermittlung der Tragweite des nationalen Grundrechts bindend heranzuziehen.

Auch hierzu siehe BVerfG, allerdings ohne Zitat daraus.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen I
BVerfG 1 BvR 16/13 - GG nur bei unvollst. vereinheitl. Unionsrecht anwendbar (2019-11-19)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37074.0

Die Aussagen des EuGH und auch BVerfG sind doch eindeutig? Der EuGH hat das in C-633/22 nur abgekürzt und geht nicht den Weg via voll vereinheitlichtem Rechtsbereich a la DSGVO, auf die sich juristische Personen eh nicht berufen können.

EuGH C-795/22 - Einhaltung Unionsgrundrecht, wenn Union einen Sachverhalt regelt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37620.0

EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

Siehe auch:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaftsrecht – Übernahmeangebote – Richtlinie 2004/25/EG – Art. 5 – Pflichtangebot – Art. 4 – Aufsichtsstelle – Rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots festgestellt wird – Bindungswirkung dieser Entscheidung in einem späteren, von derselben Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren – Unionsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts – Verteidigungsrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 und 48 – Aussageverweigerungsrecht – Unschuldsvermutung – Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht“


In der Rechtssache C-546/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=245741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=18349944
Zitat
41      Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 19, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78).

Oder anders formuliert:
Sobald die EU einen Sachverhalt rahmenregelt, egal, ob via Richtlinie oder Verordnung, wird die DSGVO unmittelbar bindend; die DSGVO wiederum zwingt ob ihres vereinheitlichten Rechtsrahmens zur unmittelbaren Einhaltung des Grundrechts der EU; siehe hierzu die Aussagen des BVerfG im verlinkten BVerfG-Thema.

Weiterführend auch:

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2025, 01:24 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.465
Nachstehend noch zur Ergänzung
Weiterführend auch:

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0
Die EMRK ist national im Rang von Bundesrecht, siehe ...

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

und schon der EGMR sagt, siehe ...

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sagt zusätzlich, ...

Art 23 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html
Zitat von: Art 23 Grundgesetz
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit [...]

[...]

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

Was ist daran bei Betrachtung der Forenthematik wohl erfüllt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2025, 12:53 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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