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Autor Thema: Sind auch alle ÖRR "grundrechtsverpflichtet"?  (Gelesen 1498 mal)

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Guten TagX,

die Entscheidung BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter führte zu diversen gerichtlichen Verfahren bei denen der "Sklavenverein" ÖRR schallende Ohrfeigen erhielt!
Die vom ÖRR oft gepriesene Rundfunkfreiheit findet nämlich ihre Schranken in
Art. 5 Abs. 2 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat von: Art. 5 Abs. 2 GG
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=25.08.2020&Aktenzeichen=9%20AZR%20373/19
Zitat von: BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
22
aa) Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Der Schutz der Rundfunkfreiheit verlangt neben der Auswahl der an der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen mitwirkenden Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob solche Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder ein gewisses Projekt zu beschränken ist und wann, wie oft oder wie lange ein Mitarbeiter benötigt wird. Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 12). Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag und die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 14).

Der ÖRR ist damit nicht nur "grundrechtsverpflichtet", sondern ist auch durch die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG "eingegrenzt" und hat z.B. die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechtes einzuhalten.

Ansonsten will ick auch mal klarstellen, dass Art. 11 EuGrCh eine schöne Beule bekommen hat!

EuG, 27.07.2022 - T-125/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuG&Datum=27.07.2022&Aktenzeichen=T-125/22

siehe ab RdNr. 116
Zum zweiten Klagegrund: Missachtung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

Hierzu auch
LTO, 24.04.2022
EU-Verbot von Russia Today und Sputnik
Infor­ma­ti­ons­f­rei­heit im Aus­nah­me­zu­stand
Die EU hat russische Propagandasender verboten. Hat sie dabei ihre Kompetenz überschritten und Kommunikationsfreiheiten auf der Strecke bleiben lassen? Wolfgang Schulz analysiert und warnt vor einem ungeregelten Ausnahmezustand.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Wolfgang Schulz
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/russia-today-verbot-der-eu-zulaessig-oder-nicht-kompetenzueberschreitung/

Es kommt wohl bei der Inanspruchnahme des Art. 11 EuGrCh darauf an, auf "welcher Seite" der Mensch steht. Das entscheidet in der EU Frau von der "das Leiden der Bundeswehr".
 
Wer hierzulande entscheidet, ob der Mensch auf der "richtigen Seite" steht muss ick wohl nicht ausführen.

Nach der permanenten Skandalserie des ÖRR ist es vielleicht auch an der Zeit mal zu Fragen, ob sich der ÖRR überhaupt noch auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann?
Aber diese Frage ist ja nicht Thema des Threads.

 :)


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Guten Morgen,

Ansonsten will ick auch mal klarstellen, dass Art. 11 EuGrCh eine schöne Beule bekommen hat!

EuG, 27.07.2022 - T-125/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuG&Datum=27.07.2022&Aktenzeichen=T-125/22

siehe ab RdNr. 116
Zum zweiten Klagegrund: Missachtung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

Diese Rechtssache T-125/22 ist am EuGH unter Rubrik "Auswärtige Beziehungen
    - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik".

Ausgewählte Suchkriterien: Aktenzeichen = T-125/22
https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?nat=or&mat=or&pcs=Oor&jur=C%2CT%2CF&num=T-125%252F22&for=&jge=&dates=&language=de&pro=&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&oqp=&td=%3BALL&avg=&lgrec=de&page=1&lg=&cid=2415779

Das EuG, das Gericht erster Instanz, also nicht der EuGH, geht ab Rn. 131 auf den Sachverhalt ein, vorher kommt nur eine Widergabe der Rechtsgrundlagen und des Vorbringens der Klageparteien.

Übrigens geht es im Sachverhalt um Einschränkungen gegenüber einem Medienunternehmen, nicht gegenüber dem Bürger/der Bürgerin, und einem Medienunternehmen gegenüber sind Eingriffe nach Art 10 EMRK zulässig, damit auch nach Art 11 Charta.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15

https://rm.coe.int/1680a6eaba
Zitat von: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. [...]

Diesem Medienunternehmen in der Rechtssache T-125/22 wurde vom Rat der Europäischen Union in Folge des Ukrainekonfliktes die Sendetätigkeit in der Union verboten, zulässigerweise.

Steht alles in der Entscheidung sinngemäß nachzulesen; daraus jedenfalls sind keine Schlüsse dahingehend zu ziehen, daß die Grundrechte der Bürger/-innen begrenzt wären, denn die waren nicht Gegenstand der Rechtssache.

Und insofern bekam Art 11 Charta allenfalls eine Beule gegenüber eines Medienunternehmens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2024, 16:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

@pinguin dein grenzenloses Vertrauen in EU Recht und die Rechtsprechung europäischer Gerichte (EuG, EuGH und EGMR) ist wirklich bewundernswert.
Ob das "Sanktionsverbot" eines Propagandasenders "zulässig" erfolgte und "nur das Medienunternehmen" betraf, ist allerdings mehr als fragwürdig.

LTO, 24.04.2022
EU-Verbot von Russia Today und Sputnik
Infor­ma­ti­ons­f­rei­heit im Aus­nah­me­zu­stand
Die EU hat russische Propagandasender verboten. Hat sie dabei ihre Kompetenz überschritten und Kommunikationsfreiheiten auf der Strecke bleiben lassen? Wolfgang Schulz analysiert und warnt vor einem ungeregelten Ausnahmezustand.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Wolfgang Schulz
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/russia-today-verbot-der-eu-zulaessig-oder-nicht-kompetenzueberschreitung/
Zitat von: LTO, 24.04.2022, EU-Verbot von Russia Today und Sputnik - Infor­ma­ti­ons­f­rei­heit im Aus­nah­me­zu­stand
[...]
Informationsfreiheit durch Wirtschaftssanktionen einschränken?
[...]
Kommunikationsfreiheiten gelten auch in Krisenzeiten

Auch bei Maßnahmen nach Art. 215 AEUV ist die Union an die Grundrechtecharta (GRCh) gebunden (Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies gilt uneingeschränkt auch in Krisenzeiten; die Grundrechtecharta ist keine "Schönwetterordnung". Hier kann vor allem Art. 11 Abs. 1 GRCh betroffen sein: die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit. Insoweit sind gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh auch die in der EMRK verbürgten Freiheiten (Art. 10 EMRK) und die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.

Neben den Grundrechten betroffener Unternehmen ist auch die Informationsfreiheit einschlägig, wenn Unionsbürger kommunikative Inhalte empfangen wollen, die Verbreitung aber durch einen Rechtsakt verhindert oder wesentlich erschwert wird (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Juni 1989, Nr. 12 726/87, Rn. 44 ff.). Die Störung des Empfangs von "Feindsendern" kann geradezu als klassischer Fall eines Eingriffs in die Informationsfreiheit gelten.

Hohe verfassungsrechtliche Bedeutung der Informationsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht räumt der Informationsfreiheit einen besonders hohen Stellenwert ein: "Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten" (BVerfGE 27, 71, 81), auch vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte. Auch in der GRCh und der EMRK ist sie als eigenständiges Grundrecht anerkannt (EuGH, Urteil vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, Rn. 50).
[...]

Du solltest dich vielleicht mal Fragen, was Informationsfreiheit im Medien- und Presserecht ausmacht?
Macht ja wenig Sinn auf Informationsfreiheit zu pochen um dann festzustellen, dass die Zeitungen alle das Gleiche schreiben und alle Fernsehsender das Gleiche senden.

Der deutsche Wortschatz
Meinungsmonopol,
das
https://www.dwds.de/wb/Meinungsmonopol
Zitat von: Der deutsche Wortschatz - Meinungsmonopol
Bedeutungsübersicht:
1. Monopolstellung in Bezug auf die kollektive Meinung einer gesellschaftlichen Gruppe und das öffentliche Meinungsbild; Beherrschung der öffentlichen Meinung durch die Medien
2. [gelegentlich] Institution, die diese Monopolstellung, das Meinungsmonopol innehat

Und wo die EU im deutschsprachigen Raum angekommen ist, zeig ick dir mal am Beispiel Österreich:

Spiegel, 03.05.2023
Protest gegen Rundfunkfinanzierung
Österreichische Zeitungen erscheinen mit leerer Titelseite
Medienmanager warnen vor einem »Meinungsmonopol«: Österreichische Zeitungen haben weiße Titelseiten gedruckt. Hintergrund ist ein Streit über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen ORF.
https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/oesterreich-zeitungen-erscheinen-mit-leerer-titelseite-streit-ueber-orf-finanzierung-a-bfe2060b-dfef-4edf-ba65-8a035899bfb5

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich; Jahrgang 2023; ausgegeben am 8. September 2023; Teil I; 112
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_112/BGBLA_2023_I_112.pdfsig
Zitat von: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich; Jahrgang 2023; ausgegeben am 8. September 2023; Teil I; 112
[...]
Artikel 2
Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)

[...]
§ 3 Beitragspflicht im privaten Bereich
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.

Kommt dir bekannt vor, waa?

Vielleicht gibt es ja gar kein Meinungsmonopol und wir leben in einem neuen Zeitalter, in dem Presse, Funk und Fernsehen zur Selbstzensur übergegangen sind und gar keine staatliche Zensur mehr von nöten ist!
Jedenfalls wissen wir jetzt, dass Frau von der "das Leiden der Bundeswehr" nicht zensiert sondern sanktioniert und zwar auf dem EU-Rechtsgebiet "Auswärtige Beziehungen - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik"!

 :o


Edit "Bürger" @alle: Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Sind auch alle ÖRR "grundrechtsverpflichtet"?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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@Profät Di Abolo

Meine ganzen Ausführungen sind vor dem Hintergrund der nachstehend thematisierten Entscheidung zu betrachten:

EuGH C-482/02 - Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebunden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36042.0

Nun aber zurück zum Thema.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Ohne Vertiefung der Rechtsfragen wurden die hier zusammengestellten Rechtsquellen in einen Beispielschriftsatz eingefügt. um diesen Quellenwert im Blick zu behalten. Das muss irgendwann bei Bedarf gründlicher überdacht werden. Die nachstehende Darstellung könnte also in ihren Kommentaren leicht fehlerhaft sein:
Zitat
D5.a4) Grundrechte-Unterwerfung der ARD-Landesanstalten
und auch ihrer Tochter-Unternehmen (wohl einige 100):
Zusammenstellung hergeleitet von der Bürgerrechtler-Plattform:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37646.msg224595.html#msg224595
Die nachstehenden Schlussfolgerungen daraus
sind nicht ausreichend vertieft und wären zu verifizieren. Dies unterbleibt wegen Verfahrens-Relevanz. Diese Auflistung soll einstweilen nur den Rahmen der Grundrechte-Anwendbarkeit verdeutlichen, ist also einstweilen rein informativ.

(1) Alle ARD, ZDF usw. sind auch nach Maßgabe der Unionsgerichte
"Unternehmen im Sinne des Kartellrechts":   BGH KZR 31/14 
Präzisierung: Es sind "öffentliche Unternehmen im Sinne des Kartellrechts".
Grundrechtsverpflichtung der öffentlichen Unternehmen:
BGH I ZR 13/16 - Unmittelbare Grundrechtsbindung für alle öffentlichen Unternehmen
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten 

(2) Nichtigkeit von Rechtsgeschäften mit Grundrechte-Verletzung: 
BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016  - 2 BvR 470/08 -, 
RN.33  „(3) Verletzt die in privatrechtlichen Formen agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig […]“

Dies gilt für Tochterunternehmen von ARD, ZDF usw.. Sie selber haben keine "privat-rechtliche Form", sind aber "öffentliche Unternehmen im Sinne des Kartellrechts". Sie unterliegen mindestens gleichen Pflichten. Der vorstehende Entscheid ist wichtig, weil er zusätzlich die rechtliche Nichtigkeit bedeutet.

(3) Gleichheitsgrundsatz für Unternehmen / Auswirkung (EuGH-Rechtsprechung)
EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
EuGH C-180/98 - Wettbewerbswidrige Regeln für Unternehmen sind rechtswidrig

(4a) ARD, ZDF usw. dürfen sich in eigener Angelegenheit nur berufen auf:
BVerfG 1 BvR 341/93 - nur Grundrechte-Anspruch gemäß Art 5 Abs 1 GG
Sie sind umgekehrt gegenüber allen anderen Grundrechtsträgern zur
Einhaltung der Grundrechte verpflichtet.
BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011- 1 BvR 699/06 -, Rn. 1-128,
- https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html
Dort  der 1. Leitsatz: “Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“

Inwieweit die „staatsfernen“ ARD-Sender „Eigentum des Staats“ sind, ist allerdings nicht ganz klar. Interpretiert man sie als VEB V_olks-E_igene B_etriebe. Aber die Grundrechtebindung dürfte dafür ebenfalls gelten.

(4b) Soweit Sie Sendeanstalten in der Vergangenheit den Versuch unternahm sich auf weitere Grundrechte zu berufen, so ist dies gescheitert.
BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter – siehe Randnummern 48 und 49:
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html
 
BVerfG, Beschluss  vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -
https://www.bverfg.de/e/rs20141216_1bvr214211.html
Rn. 55 „[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können […]“

(5) Sind demnach sämtliche Rechtsgeschäfte der ARD-“Unternehmen“
gegenüber den nicht mit nutzenden Bürgern "grundsätzlich nichtig" im Sinne der eingangs zitierten Rn. 33 aus BVerfG 2 BvR 470/08?

(6) Die europäischen Grundrechte aus Art 10 EMRK - national ja im Rang
von Bundesrecht und Art 11 EU-GrCharta  (Meinungsfreiheit)
schützen gemäß EGMR und EuGH nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel zum Vertrieb der Information
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt

(7) Nichtlieferung bewirkt Fortfall der Zahlungspflicht
für Nichtzuschauer und Nicht-Hörer, die die Dienstleistungen von ARD, ZDF usw. weder bestellt haben noch empfangen / empfangen haben:
BGH I ZR 17/21 – Nicht gelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig 

( 8 ) Allerdings wird die Zahlungspflicht durch ein Gesetz begründet,
nicht durch ein Rechtsgeschäft. Es wäre also weitere Analyse nötig, ob der vorstehende BGH-Entscheid anwendbar ist auf die Rundfunkabgabe. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2024, 15:27 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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