Bei alledem bräuchte es aber wohl trotzdem ein Bundesgesetz, das den Ländern die Befugnis erteilt, für einen Sachverhalt eine Steuer einzuführen?
Ein Blick in einen betagten Artikel der "Bayrischen Staatszeitung", in der es um die Biersteuer geht, die eine Landessteuer ist und als Verbrauchssteuer klassifiziert wurde; daraus sei nur 1 Satz zitiert:
Gut eingeschenkt
Finanzminister Markus Söder verrät, wieviel der Staat am Bierdurst der Bayern verdienthttps://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/unser-bayern/detailansicht-unser-bayern/artikel/gut-eingeschenkt.html[...] Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. [...]
Wäre der Rundfunkbeitrag als Verbrauchssteuer zu klassifizieren, müsste er vollauf die europäischen Vorgaben erfüllen, sind doch die Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertssteuern zur Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes von Europa geregelt. (Obacht: Alle 3 genannten Steuerarten sind separat geregelt und unionsrechtlich nicht identisch).
Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020L0262-20200227&qid=1619284879675In Art 7 ist definiert, wer überhaupt Schuldner einer Verbrauchssteuer sein kann. Und hier wird es "witzig" für den ÖRR; im Falle der Direktanmeldungen, denn sie schulden die Verbrauchsteuer dann selber.
Übrigens ist hier allerdings von "Waren" die Rede, nicht von "Dienstleistungen"; wäre die Frage, ob der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich überhaupt als Verbrauchsteuer eingestuft werden könnte, betrifft er doch keine händisch faßbaren Erzeugnisse?
Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020D0263&qid=1619284879675Weil Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertsteuern unionsrechtlich geregelt sind, braucht es im Fall einer unionsrechtlichen Vorgabe in Form der Richtlinie immer ein Bundesgesetz, denn neben unionsweiten Grundrechten gelten nur EU-Verordnungen und -Beschlüsse unmittelbar ohne Zutun des Mitgliedslandes der Union.
Es bräuchte also zwingend für die Länder ein Bundesgesetz, damit diese ihre Rundfunkfinanzierung auf Steuerfüße stellen dürften, sofern sie eine separate Steuer begründen wollen würden. (Ob sie dann "dürften" oder eher nicht, ist was anderes).
Ob der fehlenden Vorlage des Bundes ist der Rundfunkbeitrag jedenfalls weder eine Verbrauchs-, Umsatz- noch Mehrwertsteuer im unions- und bundesrechtlichen Sinne.
Und für alle anderen Abgabearten stehen die Art 10 EMRK und Art 11 GrCH mit ihrer eindeutigen Aussage zur Nichteinmischung des Staates entgegen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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