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Autor Thema: LT BW: 13.Tätigkeitsbericht des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz 2020  (Gelesen 873 mal)

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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 /9962
22. 02. 2021

13.  Tätigkeitsbericht  des  Rundfunkbeauftragten  für  denDatenschutz des Südwestrundfunks für das Jahr 2020

Zitat
Schreiben des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz vom 22. Februar 2021:Nach  §  27  Absatz  10  Landesdatenschutzgesetz  Baden-Württemberg  hat  derRundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim SWR auch den Landtagen vonBaden-Württemberg und Rheinland-Pfalz seinen jährlichen Tätigkeitsbericht zuübermitteln. Dieser letztlich auf Artikel 59 EU-Datenschutzgrundverordnung be-ruhenden Pflicht komme ich hiermit für das Jahr 2020 nach. Aufgrund der Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterlie-gen diese nicht der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten, son-dern haben als sektorspezifische datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde einen ei-genen  völlig  unabhängigen  und  weisungsfreien  Rundfunkbeauftragten  für  denDatenschutz bestellt.Dr. Herb
[…]

Link zum Originaldokument (PDF, 70 Seiten, ~10 MB)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/9000/16_9962_D.pdf

Alternativdownload hier im Anhang


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Zitat
Aufgrund der Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterlie-gen diese nicht der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten, son-dern haben als sektorspezifische datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde einen ei-genen  völlig  unabhängigen  und  weisungsfreien  Rundfunkbeauftragten  für  denDatenschutz bestellt.
"Staatsfern" heißt nicht "rechtsfrei", der Datenschutz als Persönlichkeitsrecht überwölbt auch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Insofern ist die Bestellung eines "völlig unabhängigen und weisungsfreien Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz" völliger Mumpitz und sinnfrei. Pure Augenwischerei.


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Nicht nur das. Wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der "Staatsferne" (hahahaha) nicht der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten unterliegen können, dann können sie auch aus dem selben Grund keine Behörde sein und beispielsweise hoheitliche Verwaltungsakte erlassen, oder hoheitlich im Aussenverhältnis tätig werden.


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"Staatsfern" heißt nicht "rechtsfrei", der Datenschutz als Persönlichkeitsrecht überwölbt auch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Der sich aber als juristische Person nur auf das nationale Datenschutzrecht berufen kann, soweit es für juristische Personen gilt; auf die DSGVO dürfen sich nur Menschen, also natürliche Personen stützen, wie der EuGH für Recht befand, da diese ein in EUV und GrCh verankertes Grundrecht hierzu haben. Siehe dazu

EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34888.msg211346.html#msg211346


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