"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg
"False Flag" Pfändung von Rundfunkbeiträgen bei Hamburger Banken? Bitte prüfen!
seppl:
In meinem Fall pfändet die Hamburger Stadtkasse (Kasse.Hamburg) Forderungen des NDR Hamburg in eigenem Namen. Dem Drittschuldner (der Bank - in meinem Fall die HASPA -) wird eine unauffällige allgemeine städtische Forderung präsentiert. Mir als Vollstreckungsschuldner jedoch wird immer gesagt: "Bei Einwendungen gegen die Vollstreckung wenden Sie sich an den Beitragsservice Köln." Auch gibt es zwei verschiedenartige Forderungsaufstellungsdokumente: Eine für mich und eine für die Hamburger Sparkasse.
Resultat: Der Drittschuldner würde einen eventuellen Widerspruch laut Rechtsbehelfsbelehrung auf seiner PfEV an die Kasse.Hamburg stellen, die nur Vollstreckungshilfe für den NDR leistet und somit gar nichts entscheiden kann.
Hinter den Kulissen fordert der NICHTRECHTSFÄHIGE Beitragsservice (für die Bank/den Drittschuldner nicht sichtbar)
Vor den Kulissen fordert die Stadt ALS BEHÖRDE
Siehe
Anlage zum Vollstreckungsersuchen: Forderung NDR > Kasse.Hamburg:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26326;image
PfEV Ausführung für die Bank: Kasse.Hamburg > HASPA:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=34382.0;attach=26602
und PfEV Ausführung für den "Schuldner" Kasse.Hamburg > MeMyself:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=34382.0;attach=26603
Ich gehe davon aus, dass es eine Verschleierungstaktik ist, die Menge an (unrechtmäßigen, z.B. beitragsüberhebende) Pfändungen des Beitragsservice nicht sichtbar oder nachvollziehbar werden zu lassen. Es kann natürlich auch ein "Versehen" der Kasse Hamburg nur in meinem Fall sein. Tjaja, diese Zufälle....
Meine Frage: Sind weitere Hamburger mit diesen (falschen) Angaben gepfändet worden? Hat jeder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, genauer: Neben der Ausfertigung für den Vollstreckungsschuldner auch eine Kopie der Ausfertigung für die Bank irgendwann (evtl. auch erst nach der Pfändung möglich) von der Kasse.Hamburg pflichtgemäß zugesendet bekommen? Sonst: ANFORDERN! und prüfen: Steht da irgendwas vom eigentlichen Gläubiger NDR oder Beitragsservice drin? Oder ist die Bank im Glauben gelassen worden, die Stadt vollstreckt eine eigene Forderung?
Meine Pfändung wurde aufgrund meines Widerspruchs ausgesetzt und liegt nun in der Rechtsabteilung der Finanzbehörde Hamburg.
Kurt:
Seppl: vielleicht hilft das weiter? Falls nicht > lösch' es:
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung
--- Zitat ---[..] Nach § 260 AO muss die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt. Dies gilt mit Blick auf § 309 Abs. 2 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungs , nicht aber Drittschuldner. Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird. [..]
--- Ende Zitat ---
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 B 1469/15 SN
Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360
Gruß
Kurt
seppl:
@ Kurt:
Es gibt das Göttinger Urteil (zwar Niedersachsen, aber formell dürfte da sich nichts unterscheiden) erstritten von Thorsten Bölck:
Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15232.msg101426.html#msg101426
--- Zitat ---Eine weitreichende Entscheidung hat das VG Göttingen am 26.1.2015 in 2 B 11/15 getroffen:
Die Stadt Bad Gandersheim vollstreckte für den NDR. Sie erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PfEV) gegen eine Bürgerin. Diese hatte die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht gezahlt. Die Stadt Bad Gandersheim pfändete das Konto der Bürgerin.
In einer PfEV muss angegeben sein, wer der Vollstreckungsgläubiger ist. Die Stadt Bad Gandersheim gab an, dass sie selber es sei. Dieses ist natürlich falsch. Falls es ein verfassungsgemäßes Gesetz für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe geben sollte, wäre natürlich die jeweilige Landesrundfunkanstalt der Vollstreckungsgläubiger und nicht die Kommunalverwaltung. Dieses müsste dann auch in der Pfändungsverfügung stehen.
Das VG Göttingen kritisierte ausdrücklich, dass die Stadt Bad Gandersheim sich einer eigenen Forderung berühme, was nicht den Tatsachen entspräche. Wörtlich führte das VG Göttingen aus: „Die Bezeichnung des falschen Gläubigers macht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig."
Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Viele Vollstreckungsbehörden begehen diesen Fehler. Leider wird er nur allzu oft gar nicht erkannt, weil niemand weiß, dass eine falsche Gläubigerbezeichnung zur Rechtswidrigkeit der Pfändung führt. Hier hat das VG Göttingen Klarheit geschaffen und eine Entscheidung von deutschlandweiter Bedeutung getroffen.
--- Ende Zitat ---
Interessant ist zudem, dass ich bei Nachfrage bei der Kasse.Hamburg - bislang nur telefonisch - die klare Aussage bekam, dass bei Pfändungen von NDR-Forderungen NATÜRLICH der NDR als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt sein muss.
Vielleicht geht Dein Zitat davon aus, dass eine PfEV IN EIGENER SACHE, sprich: - Bei Pfändung der Finanzbehörde - keinen Vollstreckungsgläubiger angeben muss, weil es sich eben logisch ergibt.
Hier geht es aber um Vollstreckungshilfe.
Kurt:
Ich blicke da so ganz langsam nicht mehr durch wer da wo, wie und warum sein eigenes "Landessüppchen" kocht...hoffte, dass es Dir weiter hilft :'(
Der o.a. Beschluss aus Mecklenburg-Vorpommern handelt auch Göttingen ab:
--- Zitat ---[..] Zwar durfte sich der Antragsgegner in seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.03.2015 selbst als Gläubiger bezeichnen. Die Bezeichnung der Voll-streckungsforderung mit „Rundfunkbeiträge“ genügt aber nicht den Anforderungen des § 260 AO, weil jedenfalls der Beitragsschuldner als Vollstreckungsschuldner umfassend über Art, Höhe und Zeitraum der der Pfändung zugrunde liegenden Ansprüche zu unterrichten ist.
Nach Auffassung des VG Göttingen [6] leidet die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einem offenkundigen Rechtsmangel, wenn die Vollstreckungsbehörde sich in der Verfügung einer eigenen Forderung berühme und sich selbst als Vollstreckungsgläubigerin bezeichne. Sie vollstrecke Forderungen des Norddeutschen Rundfunks gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 Nds.VwVG. Die Bezeichnung des falschen Gläubigers mache die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig.
Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil der Landesgesetzgeber das Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht einheitlich in einem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern in verschiedenen Gesetzen (§§ 79 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern – SOG M?V – und § 111 VwVfG M?V) geregelt hat.
§ 111 VwVfG M-V wiederum regelt die Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen unvollständig und bedient sich der Verweisungstechnik auf die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, die ihrerseits auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweisen. Hierdurch entsteht eine für den Rechtsanwender nicht einfach zu durchdringende Verweisungskette, die letztlich bei der Vollstreckungsbehörde spezielle abgabenrechtliche Kenntnisse voraussetzt.
Eine Besonderheit der Abgabenordnung ist § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 252 AO. Danach wird im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert. Durch die gesetzliche Fiktion wird etwa die Verfolgung von Drittrechten erleichtert, weil der Dritte keine Ermittlungen darüber anstellen muss, gegen wen er als Vollstreckungsgläubiger zu klagen hat. Damit durfte sich der Antragsgegner als Gläubiger bezeichnen. [..]
--- Ende Zitat ---
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 B 1469/15 SN >> https://openjur.de/u/875372.html
Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360
Wie das nun in Hamburg wieder aussieht - wer weiß?
Gruß
Kurt
seppl:
Naja, so kommen wir zumindest zusammen: Nichts genaues weiss man (noch) nicht. :)
Ich bin bloss stutzig geworden, dass in Hamburg der "Ansprechpartner" für den eigentlichen Schuldner der NDR sein soll und für den Drittschuldner in der selben Sache die Kasse. Hamburg. Die Kasse.Hamburg kann doch gar nichts entscheiden, weil nur blindes, ausführendes Organ... ???
Rechtsbehelfsbelehrung Seite 2 PfEV Ausführung für den Drittschuldner:
--- Zitat ---Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Finanzbehörde Hamburg, Kasse.Hamburg, Bahrenfelder Straße 254-260 in 22765 Hamburg, erhoben werden.
--- Ende Zitat ---
Da stimmt was nicht...
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