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Widerspruch/Erinnerung wg. Vollstreckungssache

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Maggy:
Ein neuer Anruf mein Obergerichtsvollzieher hätte ergebenb, dass Person A den Termin Anfang November beim Obergerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft streichen kann.

Die Begründung wäre, dass die Akte (siehe zitate in vorherigen Posts) nun beim Gericht liegt und Person A auf eine Antwort warten soll. Insbesondere wurde ja der Gläubigerin evtl ja nochmal per Einschreiben nachweislich ein Brief geschickt, welcher BaföG-Nachweise erhielt. Im Brief hätte die Schuldnerin der Gläubigerin evtl. vorgeworfen, Im Jahr 2014 nachweislich (siehe Briefkopie) nicht auf den Antrag der Gläuberin reagiert zu haben, stattdessen hätte die Gläubigerin per vollautomatischem Verfahren selbst tituliert, was kein Verwaltungsakt ist. Und evtl. vorgeworfen, dass die Forderung der Gläubigerin sittenwidrig ist, da das Existenzminimum angegriffen würde, und ausserdem Anstiftung zur Veruntreuung von Sozialgeldern. Die Gläubigerin wäre von Person A schriftlich nochmal dazu aufgefordert worden, Person A für 2013 und 2014 als befreit zu erklären.

Markus KA:

--- Zitat von: Maggy am 23. Oktober 2020, 09:50 ---... stattdessen hätte die Gläubigerin per vollautomatischem Verfahren selbst tituliert, was kein Verwaltungsakt ist.
--- Ende Zitat ---

Evtl. könnte die Formulierung besser lauten:

--- Zitat ---Nicht die Gläubigerin, sondern entgegen § 10 Abs. 5 RBStV und ohne Zulassung einer Rechtsvorschrift hat ein Computer eines Rechenzentrums des BS, auf Grund eines Programmbefehls und ohne einer Prüfung durch die Gläubigerin, vollständig automatisiert, einen  sog. "Festsetzungsbescheid erlassen".
--- Ende Zitat ---

Hierzu auch:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Maggy:
Der genaue Wortlaut des neu aufgesetzten Schreibens and den BS, von welchem der Obergerichtsvollzieher auch eine Kopie erhalten hätte, könnte wie folgt gelautet haben:


--- Zitat ---Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten
Postanschrift: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,
50656 Köln
Betreff: Ihr Ersuchen um Vollstreckung vom x.10.2020 beim Amtsgericht XXX für Rundfunkbeiträge aus dem Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014

Sehr geehrte Damen und Herren
Wie Sie der Anlage entnehmen können, habe ich Erinnerung eingelegt. Ihren Vollstreckungsersuch weise ich zurück, weil ich Ihnen vor wenigen Jahren per Kontaktformular mitgeteilt habe, dass ich im  Jahr 2013 BaföG nach Paragraph 18c (Bank-Darlehen) erhalten habe. Somit sei der von Ihnen geforderte Betrag mindestens auf 14 x 17,50 = 245 EUR zu reduzieren. Auf diesen Einwand haben Sie jedoch bis jetzt nicht reagiert, obwohl Sie mich daraufhin rückwirkend hätten befreien müssen. Zumal ich bereits vor Ihrem ersten Vollstreckungsersuchen im Jahre 2016 schriftlich bei Ihnen angemeldet hatte, dass ich ein Härtefall sei und Sie darum bat, mir mitzuteilen, welche Nachweise Sie benötigen. Auch damals haben Sie auf meinen Einwand nicht reagiert, stattdessen haben Sie nur weiterhin Mahnungen und Rechnungen geschrieben (teilweise über 1000 EUR). (Siehe beigefügte Kopie meines Briefes an Sie vom November 2014, Dezember 2014 und April 2015. In Letzterem habe ich insbesondere Erwähnt, dass ich mich an Sie nun zum Dritten mal an Sie wende wegen der Sache und Sie mir nur Rechnungen statt Antworten schickten. ) Aufgrund Ihrer damals offensichtlich nicht vorhandenen Kommunikationsbereitschaft und Ihrer fehlerhaften Rechnungen, die wahrscheinlich automatisiert erstellt wurden, musste ich also Ihre Folgebriefe irgentwann als gegenstandslos betrachten. Wenn Sie behaupten, Ihr damaliger Festsetzungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so impliziert dies, dass es sich um einen Vewaltungsakt gehandelt haben müsste. Wie konnte das damals ein Verwaltungsakt sein, wenn er durch ein automatisiertes Verfahren zu stande kam und wenn damals das Selbsttitulierungsrecht der Rundfunkanstalten noch garnicht per Gericht legitimiert worden war(LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17)? Warum waren es letztesmal xxx EUR, jetzt plötzlich sind es xxx? Was meinen Sie mit xx EUR sind ausgeglichen“?
Mit einem Ihrer Mitarbeiter habe ich telefoniert. Ich sagte, laut Rundfunkstaatsvertrag muss die Härtefallbescheinigung von einer Behörde ausgestellt sein. Ich sagte, die Behörde macht sich aber strafbar, wenn sie diese Informationen weitergibt. Er zeigte sich am telefon einsichtig. Ich sehe mich in meinen Rechten verletzt, wenn Sie versuchen, mich dazu zu zwingen, Ihnen persönliche Informationen von solcher Tragweite zu liefern, mit dem Druckmittel einer Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus lag mein Einkommen damals nachweislich unter dem Regelsatz des Sozialhilfebedarfs. Laut Grundgesetz ist die Würde des Menschen unantastbar. Eine verschuldete, nachweislich Sozialhilfebedürftige, nachweislich Sozialleistungsbeziehende, Studentin mit derartig geringem Einkommen abkassieren zu wollen, verstößt gegen das Grundgesetz und ist sittenwidrig. Und ist Anstiftung zu Veruntreuung von Sozialgeldern.
Ich fordere Sie hiermit dazu auf, mich von den Rundfunkgebühren 2013 und 2014 als befreit zu erklären.
Mit freundlichen Grüßen

Person A

Anlagen
BAföG Schreiben des SWFR  (Kopie)
BaföG-Bankdarlehen-Schreiben der Bank (Kopie)
Erinnerungsschreiben für das Amtsgericht vom xx.10.2020, eingereicht am xx. Oktober
Briefwechsel aus früheren Jahren
--- Ende Zitat ---

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