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Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert

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Tsherno:
Soooo im fiktiven Fall gibt es Neuigkeiten. Nach Forderung auf Akteneinsicht hat die Stadt relativ schnell geantwortet und den 8 Seiten (einseitig) Schriftverkehr als Kopie zugesandt.

Im Anhang seht Ihr wie es aussehen könnte.

Was fällt auf?

- Es werden nirgends Mahnung oder Leistungsbescheide erwähnt
- Das Ersuchen ist vom 03.01.2020
- Alle Forderungen sowie FBs sind maschinell vor 06.2020 erstellt worden
- Der GV hatte versucht den Vorgang zurück zu geben aber der WDR sagt Nö, alles ist ok
- Die Summe reduzierte sich plötzlich da es reguläre Zahlungen gab die auf die Altschuld angerechnet wurden

Besonders der letzte Punkt ist hirnverbrannt. Somit würde ja dann alles nächstes Jahr von vorne los gehen da aktuelle Zahlungen ja dann wieder in den Rückstand geraten.
Hier hat die Maschine wohl nicht aufgepasst.

Alles in allem wird imho versucht ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufrecht zu erhalten.

Ein mögliche Antwort an den GV würde eventuell so ausfallen:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr xyz,

nach Durchsicht der Unterlagen, welche Sie mir bei Wiederspruch aus unerfindlichen Gründen nicht haben zukommen lassen, sehe ich wie bereits mehrfach erwähnt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Raum stehen.

Gründe:
- Erwähnte Festsetzungsbescheide sind maschinell vor 06.2020 erstellt worden und somit nach §35a VwVfG sowie §10a RBStV nicht zulässig
- Weiterhin fehlt es an Leistungsbescheiden da nur diese in NRW vollstreckbar sind
- Aktuelle, reguläre Zahlungen werden auf die Schuldnersumme angerechnet

Besonders der letzte Punkt ergibt wenig Sinn da aktuelle Zahlungen wieder als "Rückstand" auf das Beitragskonto angerechnet werden. Der gesamte Vorgang würde sich also in den kommenden Jahren wiederholen.

Aufgrund der oben genannten Gründe wären weitere vom WDR erwünscht Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Sollten Sie die offensichtlich rechtswidrige Vollstreckung fortsetzen werde ich beim zuständigen Verwaltungsgericht eine entsprechende Klage auf EINSTELLUNG des Verwaltungsaktes klagen. Da es aufgrund der oben genannten Umstände eine ähnliche Klage bereits in Hessen gab, siehe Aktenzeichen 48/20, Verwaltungsgericht Frankfurt. Die entsprechenden Paragraphen sind ähnlich angesiedelt und auch auf NRW anwendbar, sehe ich eine Einstellung erfolgsversprechend entgegen.

Bitte beachten Sie, dass ein Gerichtsverfahren für Sie einen erhöhten Aufwand darstellt was in Anbetracht der Einstellung der Vollstreckung, Ihre Zeit enorm in Anspruch nehmen dürfte.

Ich fordere Sie nun daher letztmalig auf den Vorgang aufgrund fehlender Voraussetzungen zum WDR zurück zu geben.

Ich betrachte damit die Angelegenheit als erledigt

Mit freundlichen Grüßen

Master P
--- Ende Zitat ---

Lustige Anekdote: Im Jahre 2016 soll es wohl zu einem ähnlichen Fall gekommen sein. Auch hier hatte der GV die Forderung versucht zu vollstrecken, nach einem Hinweis auf §6 VwVfG NRW wurde der Vorgang zurückgegeben, ohne wenn und aber. Dann sollen wohl n9ch die üblichen 5 Briefe von CREDIREFORM gekommen sein und dann war Ruhe.

Meinungen? Kommentare? Anregungen?

EDIT: Sorry eine Datei zuviel

PersonX:

--- Zitat von: Tsherno am 28. Oktober 2020, 16:31 ---Besonders der letzte Punkt ergibt wenig Sinn da aktuelle Zahlungen wieder als "Rückstand" auf das Beitragskonto angerechnet werden. Der gesamte Vorgang würde sich also in den kommenden Jahren wiederholen.

--- Ende Zitat ---

Das ist das Problem mit der Kontoführung, welche es sonst in dieser Form nirgendwo gibt. Es darf als nicht mit dem Recht vereinbar angesehen werden, dass einer Person das Recht entzogen wird zu bestimmen, welche Forderung mit welcher Zahlung verbucht wird.
Die Anstalten mögen sich so ein Recht per Satzung einräumen, aber es spricht vieles gegen dieses System. -> Insbesondere, dass es bei Streitigkeiten über Forderungen zu dem Problem kommt, dass eben nicht "unstreitige" Forderungen verbucht werden, sondern Zahlungen intern auf Forderungen verbucht werden, welche möglicherweise bestritten werden.
-> Das führt insbesondere zu einer Kaskade, dass es nie zu einer vollständigen Begleichung kommen kann, es sei es würde eine Summe gezahlt, welche eben auch strittige Forderungen enthält. -> Dagegen hilft am Ende lediglich den Staat in Haftung zu nehmen, weil Richter hier bereits beide Augen deutlich zu machen. -> Das bedeutet kann sicherlich vor Gericht vorgetragen werden, sollte es auch, aber Richter wollen darin oft kein Problem sehen. -> Es bleibt dann nichts weiter als bei verlorener Verhandlung die Kette eskalieren zu lassen, immer und immer wieder.

Am Ende muss eine Person A bis Z, wo genau so Problem aufgetreten ist wahrscheinlich vor ein Landesverfassungsgericht ziehen, denn die Richter am Bundesverfassungsgericht haben ebenso die Augen zu.Ob das beim Land anders ist, wird sich wohl erst zeigen. Es gilt das Prinzip der Augenklappen. ;-) Können wir nicht erkennen.

Kurt:
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

--- Zitat ---§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.
--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf

***

VG Augsburg, Urteil v. 27.11.2017 – Au 7 K 16.1532
Leitsätze:
..
2. Die Regelung in der Rundfunkbeitragssatzung, wonach Zahlungen ungeachtet einer anderen Bestimmung des Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Beitragsschuldners und ist ohne Ermessen anzuwenden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-134861?hl=true

***
Rechtsanwalt Thomas Hummel

Worauf werden Zahlungen zuerst angerechnet?
https://gez-faq.de/2019/03/worauf-werden-zahlungen-zuerst-angerechnet/

***

Tsherno:
Ok dann bleibt Person A wohl nur die Hoffnung, dass der GV*** Einsicht und Hirn zeigt und den Vorgang wegen fehlender Voraussetzungen zurück gibt und sich nicht vom WDR einschüchtern lässt.

Danke für euren Input, Leute.

***Edit "Markus KA":
Bitte immer die richtigen Begriffe, Abkürzungen und Berufsbezeichnung der fiktiven Personen achten, um Verwirrungen zu vermeiden.
Die Abkürzung "GV" wird oft für den Begriff Gerichtsvollzieher verwendet. Wenn allerdings, wie im vorliegenden fiktiven Fall, eine Forderung von einer Stadtkasse eintrifft, dann ist der Absender die Stadtkasse, bzw. Mitarbeiter/in der Stadtkasse und nicht der Gerichtsvollzieher. Mitarbeiter/in der Stadtkasse und Gerichtsvollzieher/in sind zwei unterschiedliche Bereiche und unterstehen unterschiedlicher Gesetze. Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

PersonX:
Diese Satzungen sind im Ganzen anzugreifen. Also nicht in Teilaspekten ;-).Und das ist erstmal nur eine VG Entscheidung. Es muss eben geschaut werden, wie das überhaupt begründet wird. Es bleibt jedem überlassen jede Materie -hier Recht- so aufzubereiten, dass auch der letzte Richter kapiert, dass es so nicht geht.

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