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Autor Thema: Änderung des Inkassorechts  (Gelesen 2945 mal)

  • Beiträge: 7.392
Änderung des Inkassorechts
Autor: 07. August 2020, 18:43
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0196-20.pdf

U. a. daraus interessant

Zitat
6.    Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt:

§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1)  Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

[...]

8.    Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde

(5)   Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

Wer ist die "zuständige Aufsichtsbehörde" für LRA, BS und Co.?

Mal ist's der, dann der andere, und wenn's beiden nicht passt, der nächste?

Wer ist konkret als Aufsicht greifbar?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Re: Änderung des Inkassorechts
#1: 07. August 2020, 20:18
Die Staatsfunkanstalten sind ja keine Inkassodienstleister für dritte, sie wollen ja "eigene" Ansprüche beitreiben.

Ironie an: Und sie haben ja noch nie eine Aufsicht gebraucht. Wer die Richter schmiert, braucht sowas nicht. Ironie aus.


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Z
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Re: Änderung des Inkassorechts
#2: 24. August 2020, 11:23
Der Inkassodienstleister hat eine Behörde anzugeben, die über ihn Aufsicht führt bzw. wo dieser registriert ist.
Für mich persönlich ist der Beitragsservice ein Inkassodienstleister, der im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt behauptet, aufzutreten.

Das machts jetzt doch spannend, denn der Aufsichtsbehörde wäre ja auch eine Rechtsform des Inkassounternehmens anzuzeigen.
Verbraucherschutzvereine wären dann auch zuständig, für Abmahnungen etc.

Aber laß mich wetten: Das interessiert keinen, daß da rechtwidrig vorgegangen werden wird.


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Re: Änderung des Inkassorechts
#3: 24. August 2020, 16:38
Der Inkassodienstleister hat eine Behörde anzugeben, die über ihn Aufsicht führt bzw. wo dieser registriert ist.
Für mich persönlich ist der Beitragsservice ein Inkassodienstleister, der im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt behauptet, aufzutreten.

Der sogn. Beitragsservice ist wohl kein Inkassodienstleister. Formal ist er eine GbR, in der die Landesrundfunkanstalten ihre Beitragsabteilungen zusammen betreiben. In so einer GbR ist es de facto so, dass die Mitarbeiter bei jeder Tätigkeit jeweils genau für eines der Beteiligungsunternehmen tätig werden, das sich dann z. B. Fehler des Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Das führt zu der bekannten Tatsache, dass der BS nicht rechtsfähig ist, so dass die jeweils betroffene Rundfunkanstalt den Streit um den "Beitrag" ausfechten muss. Wegen der Konstruktion sind die Feststellungen der Gerichte, nämlich dass der BS jeweils im Namen der zuständigen Rundfunkanstalt und quasi als Teil dieser agiert, ziemlich sicher zutreffend. Etwas irritieren kann eher, dass ZDF und DR Gesellschafter des BS sind. Die können nämlich keinen Streit um Beiträge ausfechten, sind daher an sich als Gesellschafter überflüssig, da sie auch keinen eigenen Beitragseinzug betreiben müssen. Traut man etwa den LRA nicht über den Weg, was das abführen der Anteile angeht?  :)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Änderung des Inkassorechts
#4: 24. August 2020, 19:35
ARD sind "Eigen-Kassierer".
----------------------------------------------------
Der "Beitrags"-"Service" ist "interne Verwatlungsstelle", also für Außenwirkung ein "Nullume".

Anmerkung:
Mit raffiniertem Standard-Vordruck - gibt es irgendwo im Web - senden dann auch einige böse Bürger einfach zurück nach Köln als "Annahme verweigert - Inhalt ist nichtig", Kopie an die Intendanten. 
Stellen für die Arbeitszeit jedesmal 55 Euro in Rechnung.

Da die Intendanten nicht antworten lassen, um sich nicht in die Nesseln zu setzen, ist dann "Sendepause"... Ziel erreicht.

Damit ist dieser Punkt erledigt - das neue oder auch das alte Inkassodienste-Gesetz ist nicht anwendbar.


GbR
-------------
Nun ein anderer Punkt: An diversen Stellen im Forum wird immer neu eingegeben: "Der Beitrags-Service ist eine GbR". Er ist durch Gesetz usw. gegründet und damit keine GbR und deshalb ohne GbR-Vertrag.


So hier die Meinung. Irrtum vorbehalten
------------------------------------------
wie immer bei Rechtssachen Wer es besser weiß, bitte nachvollziehbare Begründung hier mitteilen. Wenn es keine gibt, dann der Vorschlag, die Einstufung als GbR besser nicht mehr verbreiten.

Denn GbR darf eine ganze Menge, was der Beitrags-Serivce tut, aber als "nicht GbR" nicht darf. Die abschließende Klärung dieser Frage ist also wichtig.



Edit "Bürger": Bitte keine vom Kern-Thema abschweifenden bzw. darüber hinausgehenden Diskussionen zur eigenständigen Frage der Rechtsform des "Beitragsservice" - siehe zudem bestehende Diskussion u.a. unter
Ist der Beitragsservice (BS) eine GbR?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29158.0
Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Änderung des Inkassorechts
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Änderung des Inkassorechts
#5: 24. August 2020, 20:18
@pjotre: das Gesetz gestattet lediglich den Betrieb einer gemeinsamen Stelle für die Beitragssammelei, gründet aber nicht den BS.

M. Boettcher


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Re: Änderung des Inkassorechts
#6: 24. August 2020, 21:11
Zitat
das Gesetz gestattet lediglich den Betrieb einer gemeinsamen Stelle für die Beitragssammelei, gründet aber nicht den BS.

Der Beitragsservice ist formell eingerichtet worden (Satzung oder so ähnlich genannt) und ist in der Kategorie "interne Verwaltungsstelle", was eben nicht "GbR" ist. Solche Stelle gibt es durchaus häufig - fest verankert im Recht.
So einstweilen die Meinung.

Sofern trotzdem GbR vermutet wird: Wo ist der GbR-Vertrag? Wo, wie, wann ist "GbR" behauptet worden? Ich lasse mich gerne belehren.


Da der Beitragsservice nicht "Inkasso-Unternehmen" ist,
------------------------------------------------------------
darauf beruht das Recht, mit Annahme-Verweigerung zurückzusenden. Die "Änderung des Inkassorechts" ist demnach bedeutungslos - stimmt, war OFF-TOIC-Sünde.


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Re: Änderung des Inkassorechts
#7: 24. August 2020, 22:09
Eine GbR gründet sich auch durch konkludentes Verhalten, wenn ein gemeinsames Interesse verfolgt wird. Nicht nur durch "sichtbaren" Vertrag.
z.B.:
https://bergerhoff.de/ungewollte-gruendung-einer-gbr-durch-schluessiges-handeln/
ist hier aber themenfremd.


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h
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Re: Änderung des Inkassorechts
#8: 24. August 2020, 22:37
Sofern trotzdem GbR vermutet wird: Wo ist der GbR-Vertrag? Wo, wie, wann ist "GbR" behauptet worden? Ich lasse mich gerne belehren.
Zu letzterem: Z.B. von der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm im Rahmen einer FragDenStaat-Aktion, wie belastbar das auch immer sein mag  (https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-3/)
Zitat
Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde. Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter

Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.
Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde;

Grundlage ist offenbar die ominöse "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" (s.a. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31911.msg196613.html#msg196613).


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Re: Änderung des Inkassorechts
#9: 24. August 2020, 23:11
Unter die Formulierung aus dem Gesetz "Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen" kann der Beitragsservice nicht fallen. Der Beitragsservice ist weder eine natürliche oder juristische Person noch ist er für Inkassodienstleistungen registriert.


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Re: Änderung des Inkassorechts
#10: 24. August 2020, 23:22
Wer ist die "zuständige Aufsichtsbehörde" für LRA, BS und Co.?
Mal ist's der, dann der andere, und wenn's beiden nicht passt, der nächste?
Wer ist konkret als Aufsicht greifbar?

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung des Landes, in dem sich die LRA befindet. Bei Mehrländeranstalten rotiert die Aufsicht.
Beispiel NDR-StV
Zitat
§ 37 Rechtsaufsicht (1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg – Niedersachsen – Schleswig-Holstein – Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.


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Re: Änderung des Inkassorechts
#11: 24. August 2020, 23:36
Edit "Bürger" @alle:
Entweder ist der Thread-Betreff ungeeignet und/oder der dazugehörige Einstiegsbeitrag und/oder die Antworten.
Etwas muss hier angepasst/ moderiert werden, denn die Diskussion passt jedenfalls nicht zum Thread-Betreff (oder umgekehrt).
Thread ist daher geschlossen, um darüber zu befinden, wie weiterzuverfahren ist.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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