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Autor Thema: Klagen d. Medienanstalten waren unzulässig BVerwG 6 C 25.19, Urt. 15.07.2020  (Gelesen 1527 mal)

Uwe

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Streitfall Sat.1-Zulassung
Streit der Medienanstalten:
Klagen waren unzulässig

8 Jahre lang hat der Streit zwischen den Landesmedienanstalten aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Hamburg/Schleswig-Holstein über die Sat.1-Zulassung nun die Gerichte beschäftigt. Nun steht fest: Sie hätten von vornherein gar nicht klagen dürfen.

Quelle: DWDL 18.07.2020 von Uwe Mantel
Zitat
[...]

Das wollte man bei den Medienanstalten in Hessen (LPR) und Rheinland-Pfalz (LMK), die die Aufsicht über die Regionalfensterprogramme in den beiden Ländern führen, nicht akzeptieren, und beschritt den Rechtsweg. Schon vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Schleswig waren die eingereichten Anfechtungsklagen nicht erfolgreich. Trotzdem beschäftigte man die Justiz und die eigenen Juristen weiter und brachte den Fall noch vor das Bundesverwaltungsgericht. Das entschied nun: Die Klagen waren schon mangels Klagebefugnis von Anfang an gar nicht zulässig. Weder können sich die Medienanstalten auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen, noch auf die "Letztverantwortung der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme".

[...] Gleichwohl ist es ärgerlich, dass acht Jahre lang Zeit und Geld für einen unsinnigen Rechtsstreit aufgewendet werden mussten." Finanziert werden die Medienanstalten und damit auch dieser interne Streit übrigens vorrangig aus dem Rundfunkbeitrag.

weiterlesen auf:
https://www.dwdl.de/nachrichten/78562/streit_der_medienanstalten_klagen_waren_unzulaessig/



Pressemitteilung Nr. 44/2020 vom 16.07.2020
Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt unzulässig
https://www.bverwg.de/pm/2020/44
Zitat

Eine Landesmedienanstalt kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen, um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen, die eine andere Landesmedienanstalt einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerinnen, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), sind ebenso wie die Beklagte, die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig.

Die LMK hatte der Beigeladenen zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1., mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms „SAT.1“ ab dem 1. Juni 2010 erteilt. Im Hauptprogramm „SAT.1“ werden werktäglich Regionalfensterprogramme für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gesendet. Hierfür haben die Klägerinnen einem Regionalfensterveranstalter jeweils die Zulassung erteilt. Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms „SAT.1“. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der ZAK erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 11. Juli 2012 die beantragte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Juni 2013. Die Zulassung ist insoweit eingeschränkt, als Regionalfensterprogramme bestehen oder organisiert werden; die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm „SAT.1“ bleibt unberührt. Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der Beigeladenen zu 2. aus dem Jahr 2008 durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 erhobenen Anfechtungsklagen der LMK und der LPR Hessen waren in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klagen sind mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig. Die Klägerinnen können sich nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen. Eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerinnen gegenüber anderen Landesmedienanstalten ergibt sich auch nicht aus einer Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 auf der Grundlage der damaligen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - sowie mit Blick auf durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöste staatliche Schutzpflichten eine solche Letztverantwortung bestätigt und daraus ein Klagerecht hergeleitet. Hieran kann indes jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Nach der Neuregelung (vgl. §§ 35 ff. RStV) trifft nunmehr im Innenverhältnis allein die ZAK, die sich aus den gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammensetzt, die abschließenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung privater bundesweiter Rundfunkveranstalter und bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber solchen Veranstaltern, soweit nicht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig ist. Die Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalt beschränkt sich darauf, die Beschlüsse der ZAK zu vollziehen, d.h. in Form eines an den betroffenen Rundfunkveranstalter gerichteten Verwaltungsakts zu erlassen. Diese einfach-rechtliche Ausgestaltung steht der Annahme einer Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalten im Bereich der Zulassung bundesweiter Rundfunkveranstalter entgegen.

Das geänderte Zulassungs- und Aufsichtsregime für bundesweite Rundfunkveranstalter unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar fasst die ZAK ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Diese sind an Weisungen nicht gebunden und unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Dass hierdurch die pluralistisch zusammengesetzten Beschlussgremien der Landesmedienanstalten einen erheblichen Bedeutungsverlust erfahren, ist jedoch sowohl mit den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die im Bereich des Rundfunks offensichtlichen faktischen Grenzen einer isolierten Aufgabenerfüllung der Länder und die vom Bundesverfassungsgericht dementsprechend angenommene Pflicht zur Kooperation der Länder bestehen objektiv gewichtige Sachgründe für die getroffenen Regelungen. Die Zusammensetzung der ZAK und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder tragen dem grundrechtlichen Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung. Zudem verfügt die ZAK nur über einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum. Solange die KEK keine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt hat (vgl. § 26 RStV), besteht bei Vorliegen der in § 20 a RStV geregelten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Zulassungsanspruch des Bewerbers.

Schließlich ergeben sich auch aus der Aufsichtsverantwortung für die in Rheinland-Pfalz bzw. in Hessen verbreiteten Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm „SAT.1“ keine wehrfähigen Rechtspositionen für die Klägerinnen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern und für die Aufsicht hierüber wird nicht dadurch berührt, dass der jeweilige Hauptprogrammveranstalter wechselt.

BVerwG 6 C 25.19 - Urteil vom 15. Juli 2020

Vorinstanzen:
OVG Schleswig, 3 LB 20/14 - Urteil vom 29. November 2018 -
VG Schleswig, 11 A 4/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -
BVerwG 6 C 6.19 - Urteil vom 15. Juli 2020

Vorinstanzen:
OVG Schleswig, 3 LB 19/14 - Urteil vom 29. November 2018 -
VG Schleswig, 11 A 3/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -

Der vorausgegangene Beschluss bzgl. der Beschwerde/ Revisionszulassung findet sich unter
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 6 B 34.19
https://www.bverwg.de/131119B6B34.19.0
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 25.19 fortgesetzt. [...]

Es fehlt noch die Veröffentlichung des aktuellen Urteils
BVerwG 6 C 25.19 - Urteil vom 15. Juli 2020
Diese wird hier zu gegebenem Zeitpunkt nachgetragen.
Hinweise bitte gern an die Moderatoren.


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Interessant auch dies aus o.g. Artikel:
Zitat
Auch verfassungsrechtliche Bedenken, weil dadurch die Gremien der Landesrundfunkanstalten ein Stück weit entmachtet werden, lässt das Gericht nicht gelten und verweist auf die Unsinnigkeit einer föderalen Ausgestaltung bei der Zulassung bundesweiter Programme.

Das Aktenzeichen des Urteils sollte noch ergründet und hier zu dessen Volltext noch verlinkt werden.

Das könnte einiges an Argumentationen liefern gegen das unsägliche Ausweitungsbestreben der Landesmedienanstalten und aber auch des "Medienstaatsvertrages", der/ die sich allesamt anmaßen, nicht nur "bundesweite Telemedienangebote" sondern letztlich internationale Telemedienangebote zu beaufsichtigen und ggf. zu "maßregeln"...

Siehe nunmehr Ergänzungen Pressemeldung BVerwG im Einstiegsbeitrag...


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@Bürger: "Aktenzeichen des Urteils sollte noch ergründet und hier zu dessen Volltext noch verlinkt werden."
Adjutant exekutiert:

Pressemitteilung 16. Juli - BVerwG:  https://www.bverwg.de/pm/2020/44
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BVerwG 6 C 25.19 - Urteil vom 15. Juli 2020
Vorinstanzen:
OVG Schleswig, 3 LB 20/14 - Urteil vom 29. November 2018 -
VG Schleswig, 11 A 4/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -

BVerwG 6 C 6.19 - Urteil vom 15. Juli 2020
Vorinstanzen:
OVG Schleswig, 3 LB 19/14 - Urteil vom 29. November 2018 -
VG Schleswig, 11 A 3/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -

Volltext?
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https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2025.19
Zitat
Zu dieser Entscheidung liegt der Volltext noch nicht vor. Sie können sich automatisch per E-Mail benachrichtigen lassen, wenn der Volltext erscheint.


Bedeutung?
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Der vorgesehene "Medienstaatsvertrag 2021" sieht vor: Landesmediennstalten kontrollern weltweites WEB - inklusive faktisches Zensurrecht.
Rechtzeitig ist die Kommandostruktur hierfür etwas klarer definiert - und sicherlich nicht beruhigend. Und auch, ein Jahrzehnt kann vergehen, bis Rechtsklarheit besteht. Wir müssen also das neue Gesetz verhindern - ist es da, so ist es zu spät. Für das Verhindern sind ja andere Threads im Forum.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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