"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Alternativen zum ÖR-Rundfunk und dessen Finanzierung
Ist Täuschung eines Parlaments als Straftat verfolgbar?
pjotre:
1. Das vielleicht wichtigste Element für die Mängel von "ARD, ZDF etc." ist Täuschung der Landtagsabgeordneten?
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Hier einmal die Veranschaulichung an einem Mini-Beispiel, weil sofort begreifbar, wie das funktioniert:
("Unendlich" viel schlimmer beim geplanten "Medienstaatsvertrag 2020".)
2. Gesichtet wurden mehrere Vorlagen der jeweiligen Landesregierung
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zur Abstimmung über den "Meldedatenabgleich 2022" und dann alle 4 Jahre. Keine der Vorlagen war frei von fundamentalen Fehlern. Bei voller Wahrheit wäre die übliche Abnickerei der Landtage vermutlich nie erfolgt. Bei jeder gesichteten Abstimmungsvorlage lag mindestens einer der folgenden Fehler vor:
2a) Den Abgeordneten wurde ein Klartext darüber erspart, dass die Geseztesvorlage gemäß DSK Datenschutzkonferenz als verfassungswidrig einzustufen ist. Man stelle sich die Wahrheit vor: "Liebe Abgeordnete, dies Gesetz ist zwar verfassungswidrig. Aber da der Ministerpräsident das irrtümlich schon abgezeichnet hat, helft ihm, das Gesicht zu wahren, seid bitte so nett, das verfassungswidrige Gesetz zu beschließen. Kommt ja nicht alle Tage vor - man kann ja mal eine Ausnahme machen, bitteschön!"
2b) Es wurde teils behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe die Meldedatenabgleiche 2014 und 2018 am 18. Juli 2018 als verfassungsgemäß bestätigt. Ist ganz einfach unwahr. Es hat diese erwähnt. Überprüfen musste es nicht (konnte Beschwerden also abweisen - hat es auch), weil gemäß Subsidiaritätsprinzip ja bereits 2 Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof Berlin vorab zur Entscheidung anstanden.
2c) Es wurde wohl in allen Fällten behauptet, die rund 60 Millionen Datensätze für 2014, 2018 seien gelöscht wurden. Stimmt nicht, siehe die Datenschutzberichte von mindestens einer ARD-Landesanstalt, so aber vermutlich für alle 9.
2d) Es wurde teils oder immer behauptet, OVG-Entscheide hätten Zulässigkeit bestätigt. Stimmt nicht, betraf nur den "einmaligen"(!) Abgleich "2014":
2e) Es wurde teils oder immer vermerkt, dass die KEF "Kommission Finanzbedarf" ermächtigt sei mit einer Quasi-Blankovollmacht, die zukünftigen Meldedatenabgleiche abzusagen. Stimmt nicht. Das verstößt gegen den Gesetzgebungsvorbehalt gemäß DSGVO - nur durch Gesetz aufhebbar.
Diese komische Klausel wurde übrigens erst Anfang Dezember 2019 nachgeschoben. Richtig, im November 2019 hatten die 2 Beschwerdeführer - darunter @pjotre - die vorgeschlagene Rücknahme ihrer Beschwerde verweigert. Sonstige gab es nicht.
"Die KEF" - Büro in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, absolut unabhängig also - nur ein paar Schritte entfernt vom Gesetzestexter-Büro - hat sowieso exakt null Zuständigkeit für Meldedatenabgleiche.
2f) Es wurde meist oder immer auf Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof Bayern hingewiesen. Für den Abgleich "2018" stimmt das in dieser Form nicht?
Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde zurückgezogen. Aber das Gericht hat trotzdem entschieden. Das ist aber ulkig und im Entscheid ist die ulkige Rechtsgrundlage nachzulesen. Das gibt es im Rechtssystem je nicht - wenn kein Beschwerdeführer mehr, ist ja kein Rechtsschutzinteresse mehr...
Warum das alles? Auf diese Weise konnte das Gericht entscheiden, ohne dass ein Beschwerdeführer war für die Anfechtung des Entscheides (BVerfG, EGMR, EuGH).
Die Behauptung dieses Entscheides ist also zwar faktengerecht, aber ist dieser Entscheid nicht von vornhetein nichtig, weil es an elementarer Entscheidgrundlage fehlt? Es gibt keinen einzigen "Verfahrensbeteiligten".
Die anfängliche Beschwerde war hier vermutlich echt. Aber auch: Im Extremfall könnte man einen Fake-Beschwerdeführer aktivieren, der sodann zurückzieht, so dass der VerfGH Bayern eine Unanfechtbarkeit für einen politisch erwünschten Entscheid herbeiführt. Dann kann es nie mehr einen Beschwerdeführer aus Bayern geben, der es bis zum BVerfG hoch treiben kann, weil das BVerfG ja auf die Subsidiarität verweisen würde, die hier aber durch den Vorentscheid aufgehoben wurde. Subtil... Leicht absurd...
2g) Auf die 2 noch anhängigen Verfassungsbeschwerden wird nicht hingewiesen und auch nicht darauf, dass für diese die Annahme richterlich entschieden wurde Mitte Januar 2020 (mehrere Landtagsbeschlüsse erfolgten diverse Wochen später).
3. Jetzt stellt sich die Frage: Gibt es einen Straftatbestand "Täuschung der Parlamentarier"?
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Beim Einkreisen der Rechtsgrundlagen hilft:
https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/stgb-auszug-531060
Das führt zu folgenden Fundstellen im StGB Strafgesetzbuch:
§ 90b , §§ 105 bis 108e.
Demnach ist bei Abgeordneten nur "Gewalt" oder "Bestechung" strafbewehrt. Beides ist hier nicht gegeben - oder nur so mittelbar (Bevorzugung für Parteien durch "ARD, ZDF etc."), derartiges reicht nicht.
4. Hat jemand bessere Ideen?
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Das Beispiel unter 2. wurde so detailliert dargestellt, damit jeder anschaulich vor Augen hat, wie etwa das funktioniert. Hier ist auch ziemlich gut eingekreist, welche etwa 3 bis 5 Personen als Koordinatoren in Betracht kommen könnten.
Nun zurück zur ganz konkreten Frage:
Ist die Täuschung von Abgeordneten eine Straftat, sofern sie im Fall der Nichttäuschung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätten?
Natürlich werden diejenigen, die die Gesetzesvorlagen texten, allesamt nette Gründe haben, wieso sie das subjektiv nicht wussten und auch nicht anders wissen konnten. Es geht also nicht um Vergangenes - wie oben unter 2.
Hier im Forum werden wir sowieso über niemanden Negatives sagen oder denken - ginge ja nur mit realem Recht der Gegenrede.
Es geht darum, zukünftige Wiederholung von derartigem unterbinden zu können.
5. Bitte ganz klar differenzieren:
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Hier geht es nicht um die Frage, was gegen ein schon verabschiedetes verkehrtes Gesetz gemacht werden kann. Es geht um die sehr präzise Frage, ob die ganz einfache Irreführung von Abgeordneten eine Straftat sein kann, sofern der Irreführer über die Fehlinformation rechtzeitig informiert wurde.
ope23:
Okay, merci beaucoup. :D
Wer denn soll die angebliche Straftat der Täuschung von Abgeordneten verübt haben?
Der Büropage, der vor der Sitzung die Drucksache auf die Abgeordnetentische gelegt hat?
Man müsste Ross und Reiter benennen können. Weniger als das geht vermutlich nicht.
pinguin:
@pjotre
Wenn "Täuschung" vorliegt, dann die gegenüber dem Wähler. Aber dieses ist schon in der Historie wohl nichts Neues.
Wenn das
--- Zitat ---"Liebe Abgeordnete, dies Gesetz ist zwar verfassungswidrig. Aber da der Ministerpräsident das irrtümlich schon abgezeichnet hat, helft ihm, das Gesicht zu wahren, seid bitte so nett, das verfassungswidrige Gesetz zu beschließen. Kommt ja nicht alle Tage vor - man kann ja mal eine Ausnahme machen, bitteschön!"
--- Ende Zitat ---
so erfolgt wäre, wäre es Täuschung(?), denn die Abgeordneten sind nicht verpflichtet, alles abzusegnen, was vom MP bereits unterzeichnet ist; sie haben vielmehr die Prüfpflicht in Punkto Übereinstimmung mit Landesrecht, Bundesrecht und europäischem bzw. internationalem Recht. Auf, das Schaden von Land und Bürgern fern gehalten wird.
Der Gesetzgeber ist immer das Parlament, und wesentliche Prozesse muß das Parlament selbst vornehmen; siehe
BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382
--- Zitat ---3. Jetzt stellt sich die Frage: Gibt es einen Straftatbestand "Täuschung der Parlamentarier"?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 100a Landesverräterische Fälschung
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.
§ 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
--- Ende Zitat ---
-> StGB ***
Die Frage ist wohl immer, wer geschädigt wird oder wurde.
Die größere Tragweite hat die Störung der internationalen Reputation der Bundesrepublik Deutschland.
Es könnte ja sein, daß EuGH wie Generalanwalt seitens des ÖRR in Sachen C-492/17 mit "nicht wahren" Aussagen konfrontiert worden sind, die sie selber mangels Kenntnis des dt. Systems gar nicht prüfen konnten? Würde derartiges bei EuGH und/oder EU-Kommission belegbar, würde das wohl in ein Vertragsverletzungsverfahren münden.
*** der besseren Lesbarkeit wegen wurden die Absätze voneinander getrennt.
Das verwenden eines Datenbestandes, den es nicht mehr haben darf, könnte also problematisch sein, wenn er in und für offizielle Dokumente verwendet wird?
drboe:
--- Zitat von: pjotre am 30. Mai 2020, 22:44 ---Bei voller Wahrheit wäre die übliche Abnickerei der Landtage vermutlich nie erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Unsinn! Von den die Regierung stellenden Parteien wird immer (!) abgenickt, was von der Regierung dem Parlament vorgelegt wird. Bei der Abstimmung über das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Bundestag ging das so weit, dass über 20 Abgeordnete in einer persönlichen Erklärung ihre Hoffnung ausdrückten, dass das Gesetz, dem sie zustimmen wollten, vom Bundesverfassungsgericht kassiert würde. Wer angesichts solcher Possen glaubt, die Abgeordneten würden bei irgend einer Gelegenheit auf die übliche Abnickerei verzichten, kennt das parlamentarische System in Deutschland verdammt schlecht. Die meisten Abgeordneten wissen bei der Verabschiedung von Gesetzen nicht einmal, über was sie jeweils abstimmen, geschweige denn was mögliche Konsequenzen ihrer Zustimmung sind und/oder erkennen nicht, dass in Gesetzen Regelungen versteckt werden, die sich auf völlig andere Gesetze und Sachverhalte beziehen. Das ist meist nicht einmal böse Absicht, sondern schlicht der Komplexität und vor allem der Materialfülle geschuldet, mit der man als Abgeordneter zugeschissen wird, teils noch mit Änderungen unmittelbar vor den Abstimmungsterminen. Gegen den Stab an Mitarbeitern in den Ministerien, die die Gesetzesvorlagen ausarbeiten, hat ein durchschnittlicher Abgeordneter nicht den Hauch einer Chance. Ist er wirtschaftlich von seinem Mandat abhängig, so wird er kaum je gegen die Fraktionsmehrheit bezw. -führung stimmen. Zwar gibt es offiziell keinen Fraktionszwang; allerdings wird bei Aufhebung dieses angeblich nicht existierenden Druckmittels in allen Medien darüber breit berichtet. Und in Koalitionsvereinbarungen wird gemeinsames Abstimmen selbst für die Fälle vereinbart, die nicht Gegenstand der ausgehandelten Themen sind ("wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen").
M. Boettcher
pjotre:
B1. @drboe hat Recht.
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Es geht also gerade darum, diesen gängigen Ablauf auszuhebeln. Da ist einiges schon gemacht, viel Weiteres in Vorbereitung. Die geplante Staatskontrolle durch den vorgesehenen "Medienstaatsvertrag 2020" ist etwas derart Unvorstellbares, dass der Einsatz lohnt. Wenn das kommt, wird unser Land ein anderes Land und es würde EU-weit das Schema zum Nachfolgen werden.
B2. @ope23 : Wer sind die "kausal Verantwortlichen"?
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Hier im öffentlichen Forum sollen mutmaßende Wörter wie "Täter" nicht erfolgen - das hängt mit der Subtilität des Schuldbegriffes zusammen.
Die "kausal Verantwortlichen", das liegt immer relativ klar. In jeder Landesregierung gibt es für Medienrecht rund 3 bis 5 "akdademisch geschulte Verantwortliche", hierbei eine klare Hierarchie der Chefrolle. Eine Verabschiedungsvorlage für das Parlament wird immer recht beweiskräftig die Zustimmung der Texter und des Chefs umfassen.
Diese "dürfen sich subjektiv irren" und wenn sie eine erhaltene Täschung dann in subjektivem Irrtum weitergeben, ist das "entschuldbar". Wenn diese aber noch vorher ausdrücklich auf den Rechtsfehler aufmerksam gemacht wurden, persönlich namentlich adressiert unter Hinweis des Verbots der "Urkundenunterdrückung" des Schriftsatzes, dann sieht die Rechtslage deutlich anders aus, um es hier einmal "neutral zu umschreiben".
B3. @pinguin : Die konkreten Rechtsgrundlagen
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Vorab, was nicht helfen dürfte:
§ 100a StGB - "fremde Macht" fehlt, ferner, die EU kommt als solche nciht in Betracht.
Würde ich streichen - wäre zu sehr "an den Haaren herbeigezogen".
§ 108a StGB : Das betrifft offenkundig - siehe Gesamttext und Gesetzes-Umfeld - die Stimmabgabe der Bürger bei Wahlen, allenfalls die Wahl von Amtsinhabern durch das Parlament.
Würde ich streichen, trifft nicht.
§ 271 Falschbeurkundung usw.:
Fundstück. Ja. Danke. Das war hier nicht auf der Prüfliste.
B4. Damit hätten wir nun 2 rechtliche Universalwaffen:
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a) Urkundenunterdrückung.
b) Falschbeurkundung.
Das schließt eine wesentliche Lücke jedenfalls nach erstem Anschein. Wie juristisch voll effizient, darauf kommt es nicht immer an. Es genügt, dass etwas potentiell effizient wirkt. Man kann es in die Waagschale werfen. Es ist nicht von der Hand zu wiesen.
Der Begriff "Urkunde" im rechtlichen Sinn ist ja weiter als der übliche Sprachgebrauch - sogar ein Grenzstein eines Grundstücks gilt rechtlich als "Urkunde". Schriftsätze sind als "Urkunde" interpretierbar.
Dieser Thread hat damit schon einmal ein tüchtiges Stück veran gebracht. Ob weitere Rechtsgrundlagen-Funde noch klappen, bleibe offen. Nun ist jedenfalls die wichtigste Argumentlücke gedeckelt.
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