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Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei angeordneter Schließung

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cecil:
Auf rundfunkbeitrag.de wird unter
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Beitragsservice
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Aus­wirkungen der Corona­virus-Pan­demie auf den Beitrags­service und den Rund­funk­beitrags­einzug.

--- Code: ---https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/index_ger.html
--- Ende Code ---

verlinkt zu
Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei
behördlich angeordneter Schließung

--- Zitat ---Mai 2020

Unter­nehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemein­wohls, die auf­grund einer be­hördlichen An­ordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebs­stätte schließen mussten, können beim Beitrags­service eine Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht beantragen, sofern die Betriebs­stätte mindestens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate geschlossen war.

Auf­grund der aktuellen Aus­nahme­situation durch die Corona-Krise ist die Frei­stellung für Betriebs­stätten – abweichend von den gesetzlichen Regelungen – rückwirkend möglich. Der Freistellungsantrag*** ist erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, für den dann feststehenden Schließungszeitraum, schriftlich beim Beitragsservice zu stellen.

Bei Zahlungs­schwierig­keiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Beiträge zu verein­baren.***
--- Ende Zitat ---

--- Code: ---https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/rueckwirkende_freistellung_von_betriebsstaetten_bei_behoerdlich_angeordneter_schliessung/index_ger.html
--- Ende Code ---


***Das Freistellungsantrags-Formular (PDF, 2 Seiten, ~470kB)
Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte
wegen behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)

--- Code: ---https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6328/Rueckwirkende_Freistellung_Betriebsstaette_behoerdlich_angeordneter_Schliessung_0130.pdf
--- Ende Code ---

(Obige Links führen zu Angeboten des örR. Zum Aufrufen der Webseiten/ zum Abruf der Dokumente URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)


Zu Abmeldung/ Befreiung wg. "Corona" und entsprechenden Anträgen siehe und diskutiere u.a. auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33501.0

***zu den "Zahlungsschwierigkeiten" siehe und diskutiere u.a. unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


Edit "Bürger": Danke für den Fund.
Beitrag angepasst / der Eigenständigkeit wegen abgetrennt.

pjotre:
Hintergedanke ist klar:
---------------------------------
Die Totalschließung liegt fast immer unterhalb von 3 Monaten. Also kann praktisch niemand die Freistellung beantragen - wir sparen viel Arbeitszeit und kassieren viel Geld, weil Unternehmer XY vertraut, dass wir wahres Recht kommunizieren.

Klartext:
-------------------------
Da wir "staatsfern" sind, gilt diese Pflicht des Verwaltungsrechts nicht für uns.
Das gleiche Verwaltungsrecht gilt selbstverständlich wieder für uns, wenn es um die Selbsttitulierung für sofortige Vollstreckung geht.
Aber wir versichern, dass ARD-Juristen nicht unter Schizophrenie leiden, sondern nur dem Besten der Beitrags-"Gerechtigkeit" verbunden sind, "Jutitia-re", der Göttin "Justitia" und allem sonstigen Guten des Universums in Seelenverwandtschaft verbunden.

Rechtslage / Eigenmeinung:
----------------------
So lange eine Betriebsstätte keine ist, "weil es durch Staatsauflage keine sein darf",
muss zeitproportional nicht gezaht werden, weil es keine "Betriebs"-Stätte ist;
So lange dort keine Menschen arbeiten, entfällt der - sowieso absurde - "hypothetische Nutzen" für die Arbeitnehmer, weil es sie nicht gibt
 - und so lange "Ertragsverbot", ist es nicht als "Betrieb" im finanziellen Sinn anzusehen, so dass auch der "Unternehmer-Fiktiv-Nutzen entfällt.

Demnach: Befreiungspflicht für die reale Dauer der Zwangsunterbindung von "Betriebs"-Eigenschaft.

Disclaimer - Journalisten-Stil
---------------------------------------------------
Dies war eine Eigenmeinung, die irrig sein kann und nicht im Sinn von rechtlicher Beratung interpretiert werden darf. Bitte wenden Sie sind für verbindliche Einschätzung an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

GEiZ ist geil:

--- Zitat von: pjotre am 15. Mai 2020, 14:37 ---So lange eine Betriebsstätte keine ist, "weil es durch Staatsauflage keine sein darf",
muss zeitproportional nicht gezaht werden, weil es keine "Betriebs"-Stätte ist

--- Ende Zitat ---

Ganz genau auch meine Meinung.
Die Frage ist, wem diese willkürliche Dreimonatsregelung eingefallen ist. Sicherlich einem Staatsfunker.

pinguin:

--- Zitat von: GEiZ ist geil am 16. Mai 2020, 15:19 ---
--- Zitat von: pjotre am 15. Mai 2020, 14:37 ---So lange eine Betriebsstätte keine ist, "weil es durch Staatsauflage keine sein darf",
muss zeitproportional nicht gezaht werden, weil es keine "Betriebs"-Stätte ist

--- Ende Zitat ---
Die Frage ist, wem diese willkürliche Dreimonatsregelung eingefallen ist.
--- Ende Zitat ---
Da fehlt wohl eine Quellenangabe?

Wir sind hier ja im Landesrecht, was den Rundfunkbeitrag anbelangt, und im Bundesrecht für den Rest.

Bei den Corona-Soforthilfen des Bundes ist jedenfalls keine derartige Aussage zu finden; ist es Landesrecht, gilt das am Sitz des BS geltende Landesrecht nur für den BS selber und die dort regional mit einer Niederlassung ansässigen Unternehmen.

pjotre:
A. Wenn die Führung einer Betriebsstätte untersagt ist,
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egal, auf welcher Rechtsebene, so ist es für die Dauer der Untersagung keine "Betriebs"-Stätte, weil nichts betrieben werden darf.
Und auch, die Betriebsstättenabgabe ist gekoppelt an die Arbeitnehmerzahl. Wenn diese eine Weile lang Null ist, so ist damit auch die Betriebsstättenabgabe gleich Null.


B. Fragt sich nur, ob im Landesrecht eine Fristenregelung für "Stummel-Berührung"
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eines Quartals vorgesehen ist: "Dann Gesamtquartal abgabenpflichtig".
Diese wäre dann aber durch das übergeordnete Recht der Unsagung als unanwendbar anzusehen. weil - wenn überhaupt - nur für individuell bedingte Betriebsschließung anwendbar, nicht für eine "übergesetzliche Notverordnungs"-Schließung.


C. Die Möglichkeit eines Antrags auf "Corona"-Hilfe hierfür stellt sich kaum,
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da es meist wohl nur Darlehnsgewährung ist - was nicht immer klargestellt wird durch die Medienberichte. Der Betriebsinhaber sollte sich nicht auf einen - analog zu interpretierenden - Stundungsantrag hinsichtlich der Rundfunkabgabe einlassen, weil er damit seinen Rechtsanspruch auf Befreiung konkludent aufgeben würde.


Alles richtig gesehen, Herr Prof. Dr. @pinguin ? Oder Denkfehler?

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