Das Thema dient nicht der Diskussion; es wird zum gegebenen Zeitpunkt weitergeführt.
Basis für dieses Thema ist die aktuelle
Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218mit ihren Begriffsbestimmungen, wie sie in Art 1 definiert sind;
Begrifflichkeit "Sendung - Programm"b) „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
Wegen des aktuellen Beispiels sei auf das nachstehende Thema verwiesen:
Benötigen Landtage für ihre Live-Streams eine Rundfunklizenz?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33666.0Das, was der Landtag produziert, bzw. zur Weiterverbreitung bereitstellt, ist im Sinne der obigen Definition eine Sendung, kein Programm, besteht doch ein Programm aus mehreren Sendungen. Erst wenn der Landtag mehrere seiner in einzelnen Sendungen dargestellten Parlamentssitzungen zu einem Programm zusammenfaßt und zusammen mit einer klaren, vorher festgelegten zeitlichen Reihenfolge zur Weiterverbreitung bereitstellt, wird daraus ein Programm im Sinne der europäischen Rahmenvorgaben.
Begrifflichkeit "Fernsehprogramm - auf Abruf"Die nächste Definitionstufe berührt die Art der Bereitstellung dieses Programms auf dem audio-visuellen Markt und seine Verbreitung bzw. Weiterverbreitung
Ein "Fernsehprogramm" ist es nämlich nur dann, wenn die Verbreitung/Weiterverbreitung auf lineare Weise erfolgt, wie aus der obigen/nachstehenden Definition ja klar hervorgeht.
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
g) „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;
Wenn wir jetzt prüfen, wie der Landtag seinen Live-Stream bereitstellt, kommen wir zum Resultat, daß der Nutzer diesen individuell abrufen muß? Damit wäre "nichtlinear"?
Wir kommen u. U. aber auch zur Schlußfolgerung, daß dieser Live-Stream zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten wird?
Was unterscheidet nun ein lineares "Fernsehprogramm" im Sinne der europäischen Definitionen von einem nichtlinearen "auf Abruf" bereitgestellten Programm in der realen Praxis?
Haben wir hier eine Fallkonstellation, die gar nicht definiert ist? Bzw., welche Definition hat für die weitere Betrachtung Vorrang? Die Einstufung als "nichtlinear" und "auf Abruf", oder die Einstufung "mit Sendeplan"?
Es wird sicherlich zu prüfen sein, ob der vom Landtag via Youtube zu einem vorgegebenen Zeitpunkt angebotene Live-Stream bei Auswahl von Youtube sofort und unangefragt bei jedem Nutzer dargeboten wird, der Youtube zu diesem Zeitpunkt aufruft?
Begrifflichkeit "Mediendiensteanbieter"d) „Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
Wir fragen uns als erstes, ob der Landtag selbst eine juristische Person ist; kann der Landtag, also defaktisch das Parlament, klagen und verklagt werden?
Der Landtag besteht ohne Frage aus einer vorgegebenen Anzahl natürlicher Personen, aber aus dieser bräuchte es dann eine vorher klar verantwortliche Person, die Mediendiensteanbieter im Sinne der europäischen Definition ist.
Ohne Frage tragen Landtag und Parlamentarier die Verantwortung für ihre via Live-Stream übertragenden Diskussionen; aber, wer ist daraus/davon konkret verantwortlich?
Die Begrifflichkeit "Mediendienst" wird zudem bereits separat diskutiert, denn das europäischen Rahmenrecht unterscheidet zwischen dem, der eine "Sendung" bereitstellt, (im Beispiel wäre das der Landtag), und dem, der sie befördert, (im Beispiel wäre das, ...wer eigentlich?).
Begriffe "Mediendienst" und "Kommunikationsdienst" -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33610.0Die nationalen Begrifflichkeiten finden sich via TMG und TKG, für die es bereits ein Thema hat:
Telemediengesetz -> Bundesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30228.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;