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Bürger:
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 97/2020 vom 4. November 2020
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-097.html


--- Zitat ---Das Bundesverfassungsgericht ist ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig. Zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle wird beginnend ab dem 4. November 2020 erneut ein Zwei-Schichten-System praktiziert, das gegebenenfalls den Weiterbetrieb durch die jeweils andere Schicht ermöglicht. Zudem bleiben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Auslandsreisen und Besuche ausländischer Delegationen entfallen. Besuchergruppen können das Bundesverfassungsgericht seit März 2020 nicht besuchen. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den Kammern ist – vor allem durch eine entsprechende IT-Ausstattung der Richterinnen und Richter, die zuhause arbeiten können – sichergestellt. Die Pressestelle des Gerichts bleibt weiter erreichbar. Es ist allerdings mit einer im Umfang eingeschränkten und gegebenenfalls verzögerten Bearbeitung von Medienanfragen zu rechnen.
--- Ende Zitat ---

Bürger:
Verwaltungsgericht Dresden
https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
Letzter Abruf: 11.11.2020, ~23:30 Uhr

--- Zitat ---Aktuelle Information zur Coronaviruslage (Stand 3. November 2020)

[...]

Gerichtsverhandlungen:

Bitte beachten Sie, dass der Gerichtsbetrieb am Verwaltungsgericht aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus weiterhin Einschränkungen unterliegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Zutritts zum Gerichtsgebäude. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Am Verwaltungsgericht Dresden finden Gerichtsverhandlungen statt. Soweit öffentliche Sitzungen anberaumt sind, wird Beteiligten und der Öffentlichkeit Zutritt zu den Verhandlungssälen gewährt. Dies gilt nicht für Personen, die an akuten Atemwegsbeschwerden oder unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Abgeschlagenheit und Schwäche leiden oder in den letzten 14 Tagen wissentlichen Kontakt mit einer anderen Person mit solchen Beschwerden hatten. Personen, die ausdrücklich zu einem Termin geladen wurden und auf welche die aufgezählten Fälle zutreffen, werden gebeten, sich zunächst telefonisch mit dem Gericht in Verbindung zu setzen.

Bitte überlegen Sie unabhängig davon, ob Sie sich in der aktuellen Situation in einen nicht zwingend erforderlichen, engen Kontakt zu anderen Menschen im Gerichtssaal begeben wollen. Um den Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit eine Sitzungsteilnahme zu ermöglichen und dabei ein Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus möglichst weit auszuschließen, gelten folgende Regelungen:

[...]

Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts wird zunächst bis auf Weiteres nur noch nach telefonischer Absprache ermöglicht.

[...]

--- Ende Zitat ---

...und aus genau diesen Gründen siehe bei anberaumten Verhandlungen nochmals unter

--- Zitat von: Bürger am 16. August 2020, 17:16 ---Ausnahmezustand/Epidemie: antragsgem. Verhandl.-/Terminsaufhebung wg. Corona
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34118.0

--- Ende Zitat ---

;)

Dies dürfte beispielhaft/ in ähnlicher Weise auch für andere Gerichte im gesamten Bundesgebiet gelten...

Chasseur:
Soweit ich mich telelfonisch erkundigt habe:

Verhandlungstermine Rundfunkrecht am VG Leipzig (1.Kammer)
> keine bis 2021-01-04, Januar sehr ungewiß (2020-12-09)

Verhandlungstermine Rundfunkrecht am VG Halle (6.Kammer 0345-2202376)
> keine bis 2021-01-04 (2020-12-09)

Verhandlung Rundfunkrecht am VG Gera
> Az. 3 K 6/20 Ge wird schriftlich geführt (2020-11-04)

Markus KA:
Kläger und Beklagte könnten in den letzten Tagen und Wochen vom Verwaltungsgericht Schreiben mit folgendem  oder ähnlich klingendem Inhalt bekommen haben:


--- Zitat ---Sehr geehrte Frau/Herr XY,
in der Verwaltungsrechtssache
XY/LRA
Streitgegenstand: Rundfunkbeitrag

fragt das Gericht im Hinblick auf die weiterhin hohen lnfektionszahlen und die damit verbundenen Risiken an, ob die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Da es in dem zu entscheidenden Fall um reine Rechtsfragen geht, würde sich diese sinnvolle verfahrensrechtliche Möglichkeit anbieten.

Daneben wird darauf hingewiesen, dass nach § 84 VwGO das Vervaltungsgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Der Gerichtsbescheid hat nach § 84 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO die Wirkung eines Urteils. Das im Einzelfall statthafte Rechtsmittel ergibt sich aus § 84 Abs. 2 VwGO. An der Entscheidung wirken keine ehrenamtlichen Richter mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

ln der vorliegenden Verwaltungsrechtssache kommt ebenso eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht.

Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Form der Entscheidung sowie zu einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum XX.YY.2021 zu äußern.
--- Ende Zitat ---

Es könnte von Vorteil sein, wenn man sich dazu schriftlich äußert und nicht auf eine mündliche Verhandlung vezichtet.

Man könnte natürlich auch das Gericht bitten seine Einschätzung bezüglich hoher lnfektionszahlen und die damit verbundenen Risiken detaillierter zu begründen. Ab welcher Höhe von Infektionszahlen welcher Infektion hält das Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für risikofrei?

Möglicherweise kann hier auch wegen hoher Infektionszahlen und Risiko das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

In fiktiven Fällen könnte sich das Gericht trotzdem für einen Gerichtsbescheid entschieden haben. Dieser könnte aber unwirksam geworden sein, nachdem der Kläger nach Erhalt des Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung beantragt haben könnte (siehe Rechtsbehefsbelehrung des Gerichtsbescheides).

Bürger:
Auch wenn dies eigenständige Thema des "Angebots" der Entscheidung durch Gerichtsbescheid aufgrund aktueller Corona-Lage besser ausgegliedert, in jedem Falle hier aber nicht weiter vertieft werden sollte, anbei noch ein fiktives Beispiel-Antwortschreiben im Falle einer durchaus schon etwas betagten fiktiven Dame auf eine ähnlich geartete Anfrage ihres fiktiven Gerichts von vor fast einem Jahr (bisher offensichtlich kein weiterer Fortschritt):

--- Zitat ---Ihr Schreiben vom __.__.____ "Absicht, per Gerichtsbescheid zu entscheiden"
hier:
- Fortsetzung Anwaltssuche, offene Punkte, Aktenmängel, ungeklärte Sachverhalte
- Widerspruch gegen "Absicht, per Gerichtsbescheid zu entscheiden"

Sehr geehrte...

ich beziehe mich auf alle meine vorhergehenden Schreiben. Die darin benannten Punkte sind alle weiterhin offen.

Ich suche auch weiterhin qualifizierten Rechtsbeistand, welcher mich im Verfahren vertreten, für mich auch die Akten, die Rechtslage und meine persönlichen Sachverhalte sichten, bewerten und klagefähig/ rechtssicher ausarbeiten sowie auch in der mündlichen Verhandlung und im gesamten Verfahren mich und meine Interessen vertreten soll.

Mit Schreiben vom __.__.____ hatte ich letztmalig beim damaligen bearbeitenden Richter nachgefragt:

--- Zitat ---Bitte teilen Sie mir dazu mit, ob die mit meinen Schreiben vom __.__.____ und __.__.____ gerügten Mängel vollständig behoben und die fehlenden Unterlagen, Stellungnahmen und Nachweise seitens "Mitteldeutscher Rundfunk" vollständig erbracht wurden sowie ob etwaige darüber hinausgehende Ergänzungen erfolgt sind.
--- Ende Zitat ---
Dazu habe ich bis heute keine Rückmeldung erhalten und kann dazu auch keinen Sachvortrag bringen.

Bislang habe ich noch keine Vertretung. Ohne diese Vertretung kann ich mich nicht "innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu dem in Betracht gezog. Verfahren und zur Sache abschließend [...] äußern (§84 Abs.1 VwGO)".

Erst meine gewünschte Vertretung wird sich dann dazu äußern. Daraus wird auch hervorgehen, dass der Sachverhalt noch nicht geklärt ist, die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und auch grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Übersicht über die angefragten Anwälte, von denen jedoch immernoch keine Zusage vorliegt, muss ich erst wieder zusammentragen, um Ihnen diese dann wieder zuzusenden.

Dazu sowie auch für die weitere Suche benötige ich aufgrund meines Alters und meiner Fähigkeiten auch Unterstützung aus meinem persönlichen Umfeld, welche jedoch nicht ständig verfügbar ist. Ich bitte Sie daher noch etwas um Geduld.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Verfahren bis zur Erledigung aller Punkte offengehalten werden - insbesondere bis ich den qualifizierten Rechtsbeistand gefunden haben werde. Gern können Sie mir geeignete Anwälte mitteilen.

Die Suche ist noch nicht beendet. Mein Antrag auf Beiordnung wurde abgelehnt. Da ich aber aufgrund meiner persönlichen Umstände eine Vertretung wünsche und mir diese auch aus Gründen der "Waffengleichheit" zusteht, setze ich meine Bemühungen entsprechend fort und werde diese auch weiterhin dem Gericht gegenüber dokumentieren. Weitere Anfragen erfolgen derzeit - auch seitens der Unterstützung aus meinem persönlichen Umfeld.

Auf meine Bitte hatte ein guter Bekannter von mir am __.__.____ bei Gericht angerufen (siehe Telefonnotiz in der Anlage). Daraus entnehme ich, dass ich der beabsichtigten "Entscheidung durch Gerichtsbescheid" widersprechen kann, wenn ich mündliche Verhandlung wünsche. Dies tue ich hiermit vorsorglich und bitte um richterlichen Hinweis, wie meine zukünftige Vertretung an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können wird.

Dieses Schreiben ist ohne anwaltliche Hilfe und nur mit Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld erstellt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Anlage: Telefonnotiz __.__.____ mit _________, Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts
--- Ende Zitat ---

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