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Autor Thema: Ausnahmezustand/Epidemie: Runde Tische > Ankündigungen verfolgen: ausgesetzt  (Gelesen 9033 mal)

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Edit "Bürger": update 17.03.2020 - siehe weiter unten
Angesichts der amtlichen Auflagen ist - trotz theoretischer Möglichkeit, sich in Gaststätten von 6-18 Uhr oder auch an Tankstellen oder in Waschsalons "einzufinden", allerdings wohl nur "mit Abstand" usw. - derzeit davon auszugehen, dass
persönliche Treffen in Form der Runden Tische bis auf weiteres ausgesetzt sind.
Die Aufhebung dieser vorläufigen "Sperre" oder auch Empfehlungen zu Alternativen (z.B. "Runde-Tische-online") werden voraussichtlich hauptsächlich hier verkündet. Bitte im Blick behalten.
[...]

--------------------

Angesichts der aktuellen "Corona"-Lage hier der Hinweis:

Ausnahmezustand/Epidemie:
Runde Tische > Ankündigungen verfolgen: ausgesetzt



Laut aktuellen Meldungen scheint die vorübergehende Schließung auch von Bars, Kneipen etc., d.h. von einigen etablierten Runde-Tische-Lokalitäten, beschlossene Sache zu sein - siehe u.a. unter

FAZ, 16.03.2020
Maßnahmen gegen Corona
Das wird geschlossen, das bleibt offen
Mit einer weitgehenden Schließung von Geschäften und öffentlichen Einrichtungen wollen Bund und Länder die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen – Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken und Tankstellen bleiben aber geöffnet. Die F.A.Z. dokumentiert die Maßnahmen im Überblick.
Zitat
[...]
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
– Bars, Clubs, [...] Kneipen und ähnliche Einrichtungen
[...]
Weiterlesen unter
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/massnahmen-gegen-corona-massnahmen-gegen-corona-das-wird-geschlossen-das-bleibt-offen-16681810.html


> Bitte daher die Ankündigungen hier bzw. in den jeweiligen Runde-Tische-Threads verfolgen.


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D
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Bitte hierzu auch die aktuellen "Vorgaben" der Bundesregierung berücksichtigen:

Bundesregierung, 16.03.2020

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

Zitat
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, …

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
 - Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
 - Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
 - Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
 - Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
 - der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
 - alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  - Spielplätze.


III. Zu verbieten sind
 - Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
 - Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2020, 23:23 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Nunmehr ist es amtlich - nachfolgend auszugsweise am Beispiel Sachsen.

Angesichts der amtlichen Auflagen ist - trotz theoretischer Möglichkeit, sich in Gaststätten von 6-18 Uhr oder auch an Tankstellen oder in Waschsalons "einzufinden", allerdings wohl nur "mit Abstand" usw. - derzeit davon auszugehen, dass
persönliche Treffen in Form der Runden Tische bis auf weiteres ausgesetzt sind.

Die Aufhebung dieser vorläufigen "Sperre" oder auch Empfehlungen zu Alternativen (z.B. "Runde-Tische-online") werden voraussichtlich hauptsächlich hier verkündet. Bitte im Blick behalten.


Hinweise zur Schließung von privaten und öffentlichen Einrichtungen in Sachsen
https://www.staatsregierung.sachsen.de/coronavirus-in-sachsen.html#a-6971

(Hervorhebung bzgl. hiesiger Interessenlage)
Zitat
Der Freistaat Sachsen schließt per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt ebenso alle Veranstaltungen. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, um 0:00 Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.

Ziel ist es, das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren.

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen: Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.

Der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen wird untersagt.

Geöffnet bleiben: Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Umfangreicher und detaillierter ist jedoch die - verbindliche - Allgemeinverfügung selbst:

Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Verbot von Veranstaltungen
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhaltvom 18. März 2020, Az.:  15-5422/5
(PDF, 7 Seiten, ~50kB)
https://www.staatsregierung.sachsen.de/download/allgv-corona-veranstaltungen.pdf

(Hinweis: Dies ist keine amtliche Fassung, sondern eine nicht rechtsverbindliche Wiedergabe!)
Zitat
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung

1. Soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  sind  öffentliche  und  nichtöffentliche  Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt.

Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen,  Waschsalons,  der  Zeitungsverkauf,  Bau-,  Gartenbau-  und  Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Für  diese  Bereiche  sind die  Sonntagsverkaufsverbote  bis  auf  weiteres  grundsätzlich  ausgesetzt.

Eine  Öffnung  dieser  genannten  Einrichtungen  erfolgt  unter  Auflagen  zur  Hygiene,  zur  Steuerung  des  Zutritts  und  zur  Vermeidung  von  Warteschlangen.  Dienstleister  und  Handwerker  können  ihrer  Tätigkeit  weiterhin  nachgehen.  Alle  Einrichtungen  des  Gesundheitswesens bleiben  unter  Beachtung  der  gestiegenen  hygienischen  Anforderungen geöffnet.

[...]

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erteilt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.
Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen.
Die  Möglichkeit  zum  Erlass  von  Maßnahmen  nach  dem  Infektionsschutzgesetz  durch  die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.
Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.


2. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom  22.  Februar  1999  (GewO,  BGBl.  I  S.  202,  zuletzt  geändert  durch  Artikel  15  des  Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
b) Kneipen,
c) Messen, Ausstellungen,
d) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
e) Volksfeste,
f) Spielhallen,
g) Spielbanken,
h) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

3. Gaststätten  im  Sinne  des  Sächsischen Gaststättengesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018, SächsGVBl. S. 198), Personalrestaurants und Kantinen sowie Mensen und Cafés der Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat  Sachsen dürfen  für  den  Publikumsverkehr  nur  zwischen  6.00  Uhr  und  18.00  Uhr geöffnet  werden,  wenn  die  Plätze  für  die  Gäste  so  angeordnet  werden,  dass  ein  Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Erlaubt  ist  auch  der  Außer-Haus-Verkauf  durch  Gaststätten  bzw.  ein  entsprechender  Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.   Gegebenenfalls  werden  durch  die  Gesundheitsbehörden  weitere  Auflagen  erteilt,  um  das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.

[...]

5. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Opern,
e) Museen,
f) Ausstellungshäuser,
g) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
h) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
i) öffentliche Bibliotheken,

j) Planetarien,
k) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
l) Angebote von Volkshochschulen,
m) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
n) Angebote von Musikschulen,
o) Angebote in Literaturhäusern,
p) Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,

q) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
r) Saunas und Dampfbäder,
s) Fitness- und Sportstudios,
t) Spielplätze,
u) Seniorentreffpunkte,
v) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte an-derer Glaubensgemeinschaften,
w) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
x) Reisebusreisen.

[...]

9.  Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. März 2020, 0.00 Uhr in Kraft.

10.    Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020.

11.    Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.


[...]

Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vor-zubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ge-mäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch  den  vorherrschenden  Übertragungsweg  von  SARS-CoV-2  (Tröpfchen)  zum  Beispiel  durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im pri-vaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Men-schen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch  Karnevalsveranstaltungen  (Deutschland)  beschrieben.  Bei  Veranstaltungen  oder  An-sammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.

Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 7 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizini-schen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Die unter Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und  die  erforderlichen  Kapazitäten  für  die  Behandlung  der  Erkrankten,  aber  auch  sonstiger  Krankheitsfälle bereit zu halten.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber bzw. Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 7 genannten Veranstaltungen,  Gewerbebetriebe  bzw.  Einrichtungen  getroffen  werden  können,  die  gleich  effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.

[...]

(weitere Auszüge folgen - bitte etwas Geduld)


Für "Hartgesottene" ;) ...hier aber bitte nicht vertiefen!!!
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz,
- Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden,
- Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens  bezeichnen  und  soll  einen  bestimmten  Antrag  enthalten.  Die  zur  Begründung  dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Gegen  Verwaltungsakte  des  Sächsischen  Staatsministeriums  für  Soziales  und  Gesell-schaftlichen Zusammenhalt ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Ein-legung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elektronische Dokument entwe-der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden  oder  von  der  verantwortenden  Person  signiert  und  auf  einem  sicheren  Übermitt-lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wer-den. Die weiteren Maßgaben für die Übermittlung des elektronischen Dokumentes ergeben sich aus Kapitel 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektro-nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Kla-geerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.



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Einige Runde Tische finden wieder halbwegs wie gewohnt oder mit Anpassungen gem. der aktuellen Lage statt.
Bitte die jeweiligen Ankündigungen beachten.


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Aufgrund der ab dem 02.11.2020 neu geltenden "Corona-Schutz-Verordnungen" der Länder stehen die Runden Tische in der bislang üblichen persönlichen Form vorerst erneut in Frage bzw. wären nur entsprechend der Auflagen durchzuführen - hier am Beispiel von Sachsen:

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.Oktober 2020 (*.pdf, 0,47 MB)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020 | gültig vom 2. November bis 30. November 2020
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdf
Zitat
§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet.

Sofern man die Runden Tische als "Versammlung" versteht:
Zitat
§ 9 Versammlungen
(1) Das Versammlungsrecht im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(2) Bei Versammlungen im Sinne des Absatz 1 ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer. Dies gilt auch für den Versammlungsleiter und Ordner. Unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig. § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Inwiefern eine "Versammlung" anzuzeigen sei oder "spontant" stattfindet müsste bitte eigenverantwortlich beurteilt werden.

Dies gilt es in den kommenden Wochen entsprechend zu berücksichtigen und die Ankündigungen der Runden Tische zu verfolgen.


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Aus aktuellem (wiederholten) Anlass der angespannten "Corona"-Lage sei nochmals auf hiesigen Thread hingewiesen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Möglichkeiten für den Besuch an einem Runden Tisch scheinen sich wieder zu häufen.

Aus aktuellem Anlass wird auf das "9,- Euro Ticket" hingewiesen, dass die Möglichkeit bieten könnte, im Juni, Juli und August den Besuch an einem Runden Tisch zu vereinfachen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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