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Autor Thema: Die rechtl. Grundlagen d. ö.r. Rundfunks im Grundgesetz (wiss. Dienste 2016)  (Gelesen 1004 mal)

F
  • Beiträge: 23
Beim Stöbern im www stieß ich auf eine interessante Ausführung:

Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
Die rechtlichen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandradio) im Grundgesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder und gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
(2016, PDF, 9 Seiten, ~100kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917fce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf

Darin heißt es u.a.:
Zitat
...Ferner wird die Gebührenfinanzierung als zentrale Finanzierungsart bestimmt, da von einer ausschließlichen Werbefinanzierung eine vielfaltsverengende Wirkung ausginge. Daneben seien aber andere Finanzierungsarten zulässig – soweit nicht die Gebührenfinanzierung in den Hintergrund trete – denn mit einer Mehrzahl von Einnahmequellen könnten einseitige Abhängigkeiten gelockert werde...

Die Ausführungen stammen aus dem Jahr 2016 und sprechen von "Gebühren" und verweisen auch mit Fußnummer 22 auf BVerfGE 87, 181

Wenn man dann unter BVerfGE 87, 181 nachschlägt findet sich folgendes:
Zitat
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html

Seit 2013 werden aber "Beiträge" erhoben und die "Gebührenfinanzierung" ist damit in den Hintergrund getreten.
Hat das BVerfG dies in seinen Entscheidungen jemals "korrigiert"?

Damit gebe ich die Diskussion frei und freue mich auf Meinungen.

Fragenstellerin  :-*


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2020, 14:29 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Die Aussage des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dass von einer "ausschließlichen Werbefinanzierung eine vielfaltsverengende Wirkung ausginge", muss näher beleuchtet werden.

Richtig ist, dass bei einer Werbefinanzierung in der Primetime das gezeigt wird, was die meisten Zuschauer sehen wollen, um möglichst viele Zuschauer und Werbeeinnahmen zu haben. Dies ist eine Art Abstimmung mit der Fernbedienung und basiert somit auf demokratischen Mehrheitsentscheidungen.

Aber:  Auch bei der Beitragsfinanzierung tritt der selbe Effekt auf. Das kann man empirisch belegen. Der Tatort als Quotengarant bekommt den besten Sendeplatz um 20.15 im Ersten. Gleiches gilt für die Helene-Fischer-Show um 20.15 Uhr im ZDF. Weitere Bespiele für die Belegung guter Sendeplätze mit populären Inhalten können folgen.

Richtig ist, dass Nischeninhalte mit wenig Zuschauern (z.B. eine fiktive Dokumentation über das Liebesleben der Regenwürmer am Amazonas) in einem werbefinanzierten Rundfunk wohl kaum Platz fänden. Das liegt am Verhältnis von Produktionkosten zum öffentlichen Interesse (Anzahl der Zuschauer).

Aber:  Der ÖRR soll keine Nischenversorgung sein, sondern eine Grundversorgung. Vielfältige Informationen zu Nischenthemen gibt es in öffentlichen Bücherhallen, der VHS (Volkshochschule), bei der Bundeszentrale für politische Bildung und durch die kostenlosen Vorträgen an Universitäten im Rahmen des Allgemeinen Vorlesungswesens.

Da das Allgemeine Vorlesungswesen möglichweise nicht so bekannt ist, hierzu ein Hinweis auf die Universität Hamburg:

Zitat
Mit ihren öffentlichen Vorlesungen bietet die Universität Hamburg Einblicke in Wissenschaft und Forschung. Vortragsreihen aus dem gesamten Fächerspektrum der Universität

- für alle Bürgerinnen und Bürger
- kostenlos
- keine Voranmeldung
- ohne Zugangsvoraussetzungen
 
Weitere Informationen: https://www.zfw-uni-Hamburg.de/av


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  • IP logged

  • Beiträge: 7.332
Die Aussage des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dass von einer "ausschließlichen Werbefinanzierung eine vielfaltsverengende Wirkung ausginge", muss näher beleuchtet werden.
Das ist keine Aussage dieses Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, sondern eine seitens des Bundesverfassungsgerichtes; siehe dazu:

Rn. 127 - BVerfG 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -
Zitat
Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 83, 238 [303 f.]). Das gilt grundsätzlich auch für Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]; 87, 181 [199]; 90, 60 [91]). [...]

BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30393.msg190390.html#msg190390

Heutzutage zählt bei dem Schwund an Abo-Kunden der Printmedien eher die im verlinkten Thema zitierte Rn. 151, wonach die Finanzierung des ÖRR mißlungen ist, wenn sich der Bürger keine Tageszeitungen mehr leisten kann, weil ihm der Staat die Mittel für den Rundfunk abpresst, (relevant insbesondere bei allen rundfunkfernen Personen), und somit den Informationszugang zu anderen Informationsmedien einschränkt bis versperrt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 16:44 von Bürger«
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