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Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)

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seppl:
Noch vor Pfingsten noch der ablehnende Beschluss: Die Popularklage wird erst bei vollständiger Zahlung der 750 Euro weitergeführt werden:


--- Zitat ---Bayerischer Verfassungsgerichtshof
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
 
Vf. 24-VII-19 München, 25. Mai 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend S 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 21. Mai 2020

Sehr geehrter Herr xxx!
Mit Schreiben vom 21. Mai 2020 merken Sie zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 an, es sei „kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt“ worden.
Zunächst weise ich darauf hin, dass gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 kein Rechtsmittel statthaft ist. Lediglich zur Klarstellung ist ergänzend anzumerken, dass nach der Praxis des Verfassungsgerichtshofs im Beschluss, mit dem gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit ein Kostenvorschuss auferlegt oder, wie hier, festgestellt wird, dass es dabei sein Bewenden habe, zugleich klargestellt werden kann, dass Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Popularklage nicht bewilligt wird; hierfür bedarf es keines ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrags. Im vorliegenden Fall bestand hierfür Anlass, weil Sie im Schreiben vom 3. Mai 2020 „Antrag auf Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse“ gestellt hatten, was so zu verstehen sein konnte, dass Sie Prozesskostenhilfe begehren. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Beschlusses, dass „keine Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse‘, wie sie der Antragsteller begehrt“ stattfinde.
Abschließend weise ich erneut darauf hin, dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss vollständig einbezahlt ist. Weitere Schreiben. die ein Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nicht gebieten, werden nicht mehr beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Richter am Oberlandesgericht
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs

--- Ende Zitat ---

PersonX:
Müsste jetzt nicht eine Art Leistungsklage folgen, welche Bayern verpflichtet die 750,- € zu zahlen, damit für Bayern rechtsverbindlich festgestellt werden kann, dass ... Inhalt der Klage ... tatsächlich keine Aussicht Erfolg habe, denn bisher wird das lediglich behauptet und der Vorschuss soll davon abhalten. Jedoch, bringt die Feststellung, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht einem Bewohner außerhalb von Bayern nichts. Diese tatsächliche Feststellung wäre Rechtssicherheit in Bayern.
------
Falls man das jetzt tatsächlich feststellen lassen wollte, müsste der Vorschuss finanziert werden um dann eine Begründung zu bekommen, warum die Richter der Klage keine Aussicht auf Erfolg im Vorfeld bescheinigen. Das ist ungefähr so, als erklärte man einem fragenden Kind, dass es kein Antwort bekommt ohne jedoch dafür den Grund zu verraten. Es ist eine Prognose, dessen was erfolgen wird. Frei nach dem Motto bezahle und ich erkläre warum trotzdem keine Antwort folgt, welche zu Deiner Frage passt.

Kann man sich in die Lage des Richters versetzen:

 - Ich -Richter- werde Dir schreiben, einen schönen Grund, warum der Inhalt der Klage für uns nicht zur Klärung mit Erfolg angenommen wird.  Naja das kostet Dich jetzt nur 750,00 €, wenn Du die nicht zahlen willst, dann erkläre ich nichts, also mal davon abgesehen, ich denke, dass unsere Anwort bei Bezahlung Dich auch nicht weiter bringen wird. Dafür kennen wir genügend Formulierungen, aber ohne 750,00 € Vorschuss  behalten wir diese eben. Und jetzt lass mich in Ruhe Du störst und verstehst es eh nicht, deutlicher werden wir erst mit 750,00 € und eh das wird bestimmt noch teurer ;-). Ja wir können uns Sachen die wir nicht wollen oder wo wir denken, dass x gelte mit einem vorgeschobenen Aufwand fern halten. Ist unser System nicht klasse? Fast so praktisch wie der der § xx der dem Bundesverfassungsgericht erlaubt auf Begründungen bei Nichannahme zu verzichten. Wir erheben  einfach einen Kostenvorschuss.

drboe:
@PersonX: nett formuliert, geht aber kürzer: "wir werden uns von einem hamburger Bazi nicht in unsere bayrische Suppe spucken lassen."

Man muss die Richter verstehen. Du wirst nicht Richter an einem Verfassungs- oder Bundesgericht, wenn Zweifel daran bestehen, dass du bei ernsten Konflikten mit den Interessen der Mächtigen auf der richtigen Seite stehst.* Bei Nicklichkeiten darfst du natürlich gern mal dem Bürger recht geben, um deine angebliche Unabhängigkeit zu demonstrieren. Aber übertreib es nicht!

M. Boettcher

* Wenn du z. B. an Cum-Ex-Geschäften beteiligt warst, bist du für den Vorsitz des Bundesverfassungsgerichts besonders qualifiziert.

seppl:
Ich habe ja gleichzeitig noch eine Petition am Landtag Bayern in derselben Angelegenheit laufen. Moniert hatte ich ja schon, dass die Sprecher der Prüfungskommission durch Abhängigkeiten vom Bayerischen Rundfunk keine Neutralität aufweisen und Fachleute für Verfassungsrecht nicht beteiligt sind.

Vielleicht verküpfe ich diese beiden voneinander getrennten Staatsgewalten ja mal über die 750 Euro. Wenn das BayVerfG sagt, dass ich die "Sperrsumme" zahlen muss, könnte die Landesregierung ja die Summe trotzdem netterweise (für bayerische Rechtssicherheit) für den Fischkopp aus dem Staatssäckel zahlen. Immerhin hat das BayVerfG ja selbst mitgeteilt, dass die Klage nur aussichtslos erscheint und nicht schon ist.

PersonX:
Nach dem bisherigen Erfahrungen mit "erscheint" also nicht hier, wird es nun mehr so verstanden, dass es das Wendeln mit einem ganzen Zaunsfeld sei, welches jedoch immer noch keine Begründung enthält, aber wie der einzelne Pfosten wirken soll. Es besteht hier die Vermutung, dass ohne hinreichende Begründung die Klage selbst bei Fortsetzung zu einem Ende gebracht wird. Das Zaunsfeld, also das Wedeln damit soll somit nicht vor dem Ergebnis "schützen", sondern lediglich vor den Kosten, welche sich die "Schreiber" dafür genehmigen werden.
Bei Beschwerden z.B. bei Vollstreckung läuft das ähnlich, die Kosten liegen bei Ablehnung so bei 30 oder 60 Euro, ist überschaubar, aber dennoch gibt es Richter, welche im Rahmen einer Stellungnahme die Möglichkeit aufzeigen "Zaunsfeld" zurück zu nehmen um keine 30 oder 60 Euro für die Ablehnung der Beschwerde zu berappen. Was bei 30 oder 60 Euro in Bezug auf z.B. Vollstreckung oder die Möglichkeit einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigen in der ersten Instanz wurde bekannt ;-).
Ob sich die 750, Euro lohnen, für eine Begründung warum die Klage aussichtslos erscheint oder eben nicht -in dem Fall müsste diese doch ohne Vorbehalte, also nur mit einer Prognose der möglichen Kosten- fortgesetzt werden. Die Frage ist halt ob für x Euro zu den 750 dann tatsächlich etwas folgt oder eben wenn es blöd läuft nur ein Zweizeiler wo erklärt wird z.B. die Klage kann unbeachtlich der Frage X bleiben, weil gilt Dingsda. Fertig. Dingsda hat dann jedoch mit dem Inhalt der Klage aus Sicht des Bürgers -hier Kläger- nichts zu tun. Dingsda ist der leichte Weg die Klage los zu werden, mehr nicht. Ja das erscheint unf jetzt tatsächlich spanisch. PersonX gibt dazu jetzt die Prognose ab, die Klage wird bei Fortsetzung kein Inhalt in der Begründung haben, welcher sinnvoll im Sinne des Klägers zu verwerten ist. Es steht zu befürchten, dass dieser Inhalt nicht einmal aufzeigen wird, wie der Kläger dem beikommen kann.
Aber wenn man so will, wenn es eine Fortsetzung geben soll, auch um genau zu erfahren warum die Richter hier eine Aussichtslosigkeit vermuten, dann sollte man es vielleicht finanzieren. Die Frage, welche sich dazu stellt ist die Möglichkeit das zu den 750€ weitere dazu kommen? Das müsste im Vorfeld bedacht werden.
Bevor man das aber finanziert, wäre es vielleicht sinnvoll, eine unabhängige Stelle zu konsultieren, selbst das könnte finanziert werden. Finanzierung meint dabei einen Spendenaufruf um diese Art der Frage wegen der Aufteilung nach x wie in dem Klageinhalt weitgehend beschrieben zu klären. Im Fall das dazu noch eine unabhängige Stelle -z.B. unbeteiligter Anwalt, welcher sich in der Vergangenheit kritisch zum Rundfunkbeitrag gezeigt hat- konsultiert werden soll, dann müsste dass mit in den Spendenaufruf.
Im Fall diese Frage muss anders zu Gericht gebracht werden, also ohne Fortsetzung dieses Versuchs, so könnte auch dazu ein Spendenaufruf gestartet werden, welcher es ermöglicht diese Frage inklusive der Vorgeschichte neben dem Gericht durch zu sprechen mit juristischem Beistand, welcher mögliche Knackpunkte, welche vor Gericht sonst zur Annahme der Aussichtslosigkeit führen können identifiziert. Das Problem könnte wahrscheinlich sein einen solchen überhaupt zu finden. Naja Erfolg verspricht ein Anwalt ja nicht, sondern auch nur Kosten, also seine ;-).  Was ist diese Klärung in Summe wert? Der Betrag müsste finanziert werden.

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