"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen

BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall

<< < (21/22) > >>

pinguin:

--- Zitat von: Besucher am 23. März 2021, 14:01 ---Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten

--- Ende Zitat ---
Den Landesgesetzgebern ist dahingehend ein Vorwurf zu machen, jedenfalls im Bereich der Zustimmungsgesetze, weil keine Berücksichtigung der einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte erfolgte, bspw. in Belangen des Datenschutzesgrundrechtes natürlicher Personen.

Besucher:
Danke @pinguin...


--- Zitat von: pinguin am 23. März 2021, 14:33 ---
--- Zitat von: Besucher am 23. März 2021, 14:01 ---Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten

--- Ende Zitat ---
Den Landesgesetzgebern ist dahingehend ein Vorwurf zu machen, jedenfalls im Bereich der Zustimmungsgesetze, weil keine Berücksichtigung der einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte erfolgte, bspw. in Belangen des Datenschutzesgrundrechtes natürlicher Personen.

--- Ende Zitat ---

...wobei allerdings - speziell bezogen auf die Bedürftigenproblematik - die Frage wäre, welche  einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte nicht berücksichtigt wurden, die Datenschutzgrundrechte hier einstweilen beiseite gelassen?

Das - da ist der fiktive Besucher jetzt nicht ganz sicher, hat aber keine Zeit, weiter zu forschen - ?zweite? Zusatzprotokoll zur EMRK (Grundrechtecharta war es gl. i. nicht), das insbesondere den bis dahin eher papierenen Antidiskriminierungsbestimmungen (bei überdies gänzlich fehlenden Gleichbehandlungsgrundsätzen ähnlich Art. 3, Abs. 1 G) ein bisschen mehr Substanz bzw. Durchschlagskraft verliehen hätte, ist ja bis zum heutigen Tag von der BRD (zzgl. weniger anderer europ. Staaten) nicht ratifiziert worden.

Die Folge wäre wohl, dass aufgrund dessen kein Bedürftiger etwa auf ein Gleichmaß der Gewährung sozialer Sicherheit, wie sie ja in den einschlägigen Gesetzeswerken (nur) grundsätzlich festgeschrieben ist, klagen könnte, es also auf europäischer Ebene keinen Weg gibt, sich dagegen zu wehren, dass Wohngeldbezieher Alfred Piesepampel von seinen X € im Monat Siebzehnfuffzich abzudrücken haben soll, während Herrmann Clobutzki als Leistungsempfängerin aus dem Katalog v. § 4 Abs. 1 S. 1-10 RBStV von wertmäßig denselben X € nicht blechen müssen soll.

Was fiele Dir ansonsten bzgl. des von Dir genannten Punktes ein?

Affenmensch:

--- Zitat von: Besucher am 23. März 2021, 14:01 ---Auf dem Hintergrund können also solche Infos für viele eine große Hilfe sein, etwa auch diese Aussage betreffend »...worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.« Bestimmt würde manchen interessieren, wo man das nachlesen kann, woher der »Beklagte« also seine Erleuchtung hat - & später dann auch, was das zuständige Gericht damit anstellt.

--- Ende Zitat ---
Diese Aussage kommt aus einem fiktiven Widerspruchsbescheid. (Anhang)
Die LRA behauptet, Wohngeldempfänger seien nicht grundsätzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen und führt VG Saarland, Urteil vom 15.01.2020, Az. 6 K 838/18 an.
Es stimmt wohl mit folgendem überein (trotz unterschiedlichen Datums), das hier besprochen wurde:

--- Zitat von: mullhorst am 31. Januar 2020, 10:43 ---

--- Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020 ---Dies gilt auch vorliegend. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2019 entschiedenen Konstellation ist im Fall des Klägers der Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht aus rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. In allen anderen Fällen ist der Bezug von Wohngeld greade nicht vorrangig und sind im Falle der Bedürftigkeit anstelle des Wohngelds auf Antrag ergänzende Sozialleistungen zu gewähren. Diese Möglichkeit stünde - vorbehaltlich evtl vorhandenem Vermögen - grundsätzlich auch dem Kläger offen. Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat, kann von der gesetzlichen Konzeption keine außergewöhnliche Härte im Sinne des §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV begründen.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Die LRA bzw. das Gericht behaupten also, Wohngeld schließe Sozialleistungen nicht aus.
Man könnte ja etwas anderes beantragen, worauf ein fiktiver Besucher schon reagiert hat. ;)

--- Zitat von: Besucher am 31. Januar 2020, 18:05 ---
Deshalb möchte ein fiktiver Besucher etwas anderes versuchen im Hinblick auf das Vorgehen und das sicherlich bei den Abzockern größten Jubel auslösende "Arbeitsergebnis" des geschätzten Herrn Richters. Und zwar gerichtet auf die Frage, ob der ehrenwerte Herr denn auch die ihm Kraft Gesetzes obliegenden Grenzen eingehalten hat beim Versuch, ein weiteres Mal die gesetzlichen bzw. gesetzesgleichen Bestimmungen i. S. Befreiung Bedürftiger vom "Rundfunkbeitrag" für die ehrenwerten Anstalten hinzubiegen. Dies insbesondere auch gegenüber der in den einschlägigen Landtagsdrucksachen niedergelegten Absichten der jeweiligen Landesgesetzgeber, denen zufolge gem. § 4,6, 1 RBStV nicht den Befreiungsbestimmungen aus Ziffer 1-10 aus § 4, 1 RBStV unterliegenden Bedürftigen bei Nachweis "vergleichbarer Bedürftigkeit" Anspruch auf die Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefälle" zukomme.

Da ist nirgends davon die Rede, dass man (erst) die Beantragung anderer Sozialleistungen gemäß Nr. 1-10 aus § 4,1 RBStV zu versuchen habe. Stünde das da oder müsste man das, würde die Härtefallbestimmung gem. § 4,6 ins Leere laufen, wäre also Makulatur. Umgekehrt bekommt man von den ARGEN gesagt, ein ALGII Antrag dürfe erst nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides für Wohngeld wegen deutlicher Unterschreitung der 80%-Regel bearbeitet werden, und diametral entgegen der Pauschalbehauptung aus Absatz 10 des Urteils besteht gem. § 12a SGB II Satz 2 bei Wohngeldbezug eine Wahlmöglichkeit bzw. eventueller Anspruch auf ergänzende Hilfsleistungen auf Grundlage von SGB II erst dann, wenn nicht mindestens für drei Monate durch den Wohngeldbezug die Bedürftigkeit des Antragstellers beseitigt ist.

Es wäre also zu fragen,  woher der Richter die Befugnis nimmt, a) faktisch die Härtefallbestimmungen zu einem ansehnlichen Teil außer Kraft zu setzen bzw. einzuschränken und b) zugunsten des örR auf diesem Wege das gesellschaftliche Ziel und das des Gesetzgebers ausser Kraft zu setzen, über die relative Schlechterstellung von Wohngeldbeziehern ggü. z. B. Hartzies und davon ausgehende entsprechende Anreize im Sinne verstärkten Bemühens am Arbeitsmarkt möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben statt möglichst vieler.

--- Ende Zitat ---

pinguin:

--- Zitat von: Besucher am 23. März 2021, 15:06 ---...wobei allerdings - speziell bezogen auf die Bedürftigenproblematik - die Frage wäre, welche  einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte nicht berücksichtigt wurden, die Datenschutzgrundrechte hier einstweilen beiseite gelassen?
--- Ende Zitat ---
Die Würde -> Art 1 GrCh, zwingender Teil eines jeden europäischen Grundrechts, damit auch automatisch Art 7, (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art 11, (Informations- und Meinungsfreiheit ohne staatliche Einflußnahme), und Art 21, (Nichtdiskriminierung bspw. wegen Behinderung).

noGez99:
Lasst doch die LRA das beantworten:

Antrag auf Befreiung: Ich stelle einen rückwirkend Antrag als besonderer Härtefall nach § 4 RBStV Abs.6. Welche Dokumente sind dafür erforderlich und welche Stelle prüft das?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln