Allgemeines > Dies und Das!
Gesamtschuldnerschaft im Innenverhältnis vertraglich regeln > wie?
sky-gucker:
Ein mir gut bekannter potentieller fiktiver Vermieter hat jetzt überlegt, er könne im Mietvertrag - Untermietvertrag für Teile seine Wohnung - folgende Passage aufnehmen:
--- Zitat ---Der Mieter ist für die Begleichung des Rundfunkbeitrags für die Wohnung in voller Höhe verantwortlich gegenüber der Landesrundfunkanstalt.
Eine Zahlungsverpflichtung des Vermieters im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft besteht nicht.
Der Mieter vertritt die Gesamtschuldnerschaft bzgl. Rundfunkbeitrag im Außenverhältnis.
--- Ende Zitat ---
Fragen dazu:
1. Wäre das statthaft im Vertragsrecht/Zivilrecht?
2. Was mag wohl die LRA davon halten? Was mag die LRA davon, wenn sie bereits den Vermieter als "Oberhaupt" der formlosen GbR auserwählt hat?
3. Was mag die LRA davon halten, wenn der Mieter selbst eigentlich befreit ist (Stichwort Zweitwohnung)?
4. Darf sich ein Landesrecht über Vertragsinhalte hinwegsetzen, wenn diese nicht per Gesetz näher geregelt sind?
5. Welche anderen allgemeinen Vertragskonstrukte wären denkbar?
Danke für eure Anmerkungen und Hinweise
Gern berichte ich über Erfolg/ Misserfolg/ Fortgang dieses konstruierten Falls ;)
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
GesamtSchuldner:
Wenn der Vermieter selber nicht in der Wohnung wohnt (es sich also um Hauptmiete handelt), ist eine solche Bestimmung überflüssig wie ein Kropf: dann hat der Vermieter mit der Beitragspflicht ohnehin nichts zu tun.
Bei einem Untermietverhältnis ist eine solche Vertragsbestimmung für die LRA nicht bindend. Diese kann den Hauptmieter weiterhin angemeldet lassen und ihm gegenüber im Falle von Beitragsrückständen die üblichen Maßnahmen ergreifen (Festsetzungsbescheid, Einleitung der Zwangsvollstreckung).
Die Frage ist, ob eine solche Vereinbarung bei einem Untermietverhältnis mietrechtlich zulässig ist, also im Innenverhältnis zwischen Untermieter und Hauptmieter rechtswirksam ist.
Sie ist in jedem Fall in höchstem Maße problematisch:
Rundfunkbeiträge sind keine Betriebskosten im Sinne von § 556 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG022002377
Denn sie entstehen nicht dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten als laufende Kosten.
Insofern würde eine solche Vereinbarung bedeuten, dass die vom Untermieter zu zahlenden Beiträge als Bestandteil der Miete anzusehen sind. Das erscheint mir als sehr problematisch. Z.B. könnte sich im Falle einer Erhöhung der Rundfunkbeiträge die Miete nicht automatisch anpassen, da Mieterhöhungen nur nach dem im BGB festgelegten Verfahren zulässig sind.
sky-gucker:
Ok etwas Detaillierung ist also notwendig.
Der Vermieter wohnt ebenfalls in der Wohnung.
Der Vermieter ist gleichzeitig auch Eigentümer der Immobilie.
Per Mietvertrag soll lediglich das Innenverhältnis bzgl. Rundfunkbeitrag geregelt werden - es geht nicht darum, irgendwelche Kosten umzulegen, sondern darum, ganz grundsätzlich zu regeln, wer welchen Anteil an der "Wohnungsabgabe" zu tragen hat.
(Das ist übrigens ein kleines Detail, was bisher in nahezu keinem WG-Mietvertrag berücksichtigt wird.)
Der Vermieter sieht den Rundfunkbeitrag daher schon als Betriebskosten an, da diese ja nur durch den Betrieb der Wohnung anfallen - wer nicht wohnt muss ja nicht zahlen und man wohnt ja in Wohnungen... ;)
Unabhängig davon: Der ÖRR behauptet ja, es handle sich um eine gesamtschuldnerische Haftung, analog bisher nach unserem Verständnis eine formlose GbR - diesen Punkt bitte nicht näher betrachten.
Jedenfalls muss es ja die Möglichkeit geben, die Gesamtschuld im Innenverhätlnis regeln zu dürfen. Im vorliegenden Fall per Mietvertrag. In welcher Aufteilung im Innenverhältnis dies geschieht hat den ÖRR nicht zu interessieren. Wenn aber das Innenverhältnis vertraglich festlegt, dass Person B 100% zahlt, dann ist die Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage kann oder darf sich der ÖRR darüber hinwegsetzen und Person A zu 100% heranziehen?
Wenn man den konstruierten Fall mal aufs Wesentliche reduziert:
# Gesamtschuldnerschaft regelt das Innenverhältnis per Vertrag
# Person B übernimmt 100% der Kosten
# Person B vertritt die "GbR" nach Außen - Festlegung der GbR!!!
# Person B hat abweichenden Hauptwohnsitz, für den bereits bezahlt wird
Auf welcher Grundlage sollte jetzt Person A in irgend einer Art durch den ÖRR behelligt werden?
sky-gucker:
Verallgemeinerung
Der Rundfunkbeitrag und die ungeklärte Gesamtschuldfrage machen es erforderlich, dass zusammen Wohnende zukünftig vielleicht einen Vertrag über das Zusammenwohnen abschließen.
Vorschlag mit der Bitte um Diskussion - abgeleitet aus Überlegungen zu Beginn des Threads
--- Zitat ---Vertrag über das Zusammewohnen
§1 Wohnung: Straße Nr, ggf. Lage, Plz Ort
§2 Zusammen Wohnende:
1) Lustig, Peter, Anschrift (Hauptwohnsitz)
2) Reich, Frank, Anschrift (Hauptwohnsitz)
3) Silie, Peter, Anschrift (Hauptwohnsitz)
alle genannten zusammen Wohnende sind dinglich berechtigt, die unter §1 genannte Wohnung zum Zwecke des Wohnens zu benutzen.
§3 Rundfunkbeitrag und Haftung
Der in §2 genannte Wohnende zu 2) vertritt die Unterzeichner dieses Vertrages nach Außen gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt, in deren Verantwortungsgebiet sich die in §1 genannte Wohnung befindet. Der Wohnende zu 2) ist allein verantwortlich für die Begleichung des Rundfunkbeitrags und er haftet gegenüber den übrigen Unterzeichnern dieses Vertrages.
Die zusammen Wohnenden verpflichten sich folgende eigene Anteile am Rundfunkbeitrag an den Wohnenden zu 2) zu zahlen
Wohnender zu 1) monatlich 0% des jeweils festgelegten Rundfunkbeitrags (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 17,50€ monatlich)
Wohnender zu 2) monatlich 100% des jeweils festgelegten Rundfunkbeitrags (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 17,50€ monatlich)
Wohnender zu 3) monatlich 0% des jeweils festgelegten Rundfunkbeitrags (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 17,50€ monatlich)
§4 Ordnung und Sauberkeit
die Wohnenden zu 1) und 3) sind nach mündlich zu vereinbarenden Kriterien für die Ordnung und Sauberkeit der Wohnung entsprechend §1 verantwortlich
Unterschriften...
--- Ende Zitat ---
So, naturgemäß besteht eine 33% Chance, dass sich die LRA zufällig den Richtigen Schuldner heraussucht...
Ein Bekannter von mir wird denen jetzt mal so eine Art Vertrag vor den Latz knallen und gucken, was passiert.
Unser gemeinsamer Bekannter Frank Reich braucht keine Angst haben, arm zu werden, da er bereits für seine Hauptwohnung bezahlt. Spannend wird dann jetzt sein, was die LRA damit anstellt.
Vermutung: Nichts
GesamtSchuldner:
OK, dann ist hier der Vermieter zwar Eigentümer, wohnt aber zusammen mit dem Mieter in einer Wohnung im Sinne des RBStV.
Diesen Fall würde ich aber wie einen Untermietfall einordnen: dass der Vermieter gleichzeitig Eigentümer ist, ist für seine Rundfunkbeitragspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung mit dem "Unter"mieter völlig irrelevant.
Aus demselben Grund zählen Rundfunkbeiträge nicht zu den Betriebskosten im Sinne von § 556 BGB, da sie völlig unabhängig vom Eigentum bzw. Erbbaurecht entstehen und damit nach dem klaren Wortlaut nicht unter § 556 fallen.
In meiner schon sehr alten Auflage des Palandt ("Kurz"kommentar zum BGB, das Ding wiegt aber ca. 2 kg) waren die Betriebskosten noch über die Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung definiert. Die Behauptung, dass Vereinbarungen über Kosten, die in dieser Anlage nicht aufgeführt sind, nichtig sind, müsste aber nach meiner Einschätzung weiterhin gelten. Insofern sollte die entsprechende Klausel in einem Untermietvertrag nichtig sein.
Unter mehreren gleichberechtigten Mietern sind natürlich Vereinbarungen möglich, die von einer im Innenverhältnis gleichen Aufteilung des Rundfunkbeitrags, wie sie in § 426 BGB geregelt ist, abweichen. Auf solche Vereinbarungen ist das Mietrecht meines Erachtens nicht anwendbar.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln