"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
Markus KA:
Im vorliegenden Thread werden fiktive Anträge für das entsprechende Bundesland vorgestellt zum
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
Im Folgenden nach Bundesländern (nicht alphabetisch, sondern in Reihenfolge der Erstellung)
Baden-Württemberg (hier im Einstiegsbeitrag)
Rheinland-Pfalz
Saarland
Bayern
Hessen
Thüringen
Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen
Bremen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Berlin
(Fortsetzung folgt)
Diskussionen und Erfahrungen zum vorliegenden Thema bitte unter:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0
Direktes Anschreiben an die Landtagsabgeordneten:
Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.0.html
Nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens könnte folgende Beschwerde eingeleitet worden sein:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.0.html
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Antragsteller der Meinung gewesen sein könnte, dass bisherige und aktuelle automatisierte Festsetzungsbescheide der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) des entsprechenden Bundeslandes rechtswidrig und nichtig sein könnten, weil die Zulassung für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden wegen fehlender Rechtsvorschrift nicht gegeben ist und weil erst jetzt eine Rechtsgrundlage für den Erlaß automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice gemäß Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge geschaffen werden soll.
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31736.0
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
Der Antragsteller könnte aus diesem Grund folgenden Antrag mit Anhängen bei der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) gestellt haben:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG für Baden-Württemberg
--- Zitat ---Max Mustermann Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße 00
00XXX Musterstadt
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG
Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.
- Antragsteller -
gegen
Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin -
Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:
vom XX.XX.2015, XX.XX.2015
sowie deren Aufhebung.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.
Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
Begründung:
1 Der/die Festsetzungsbescheid/e
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015, XX.XX.2015.
1.2 Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt
Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“
1.3 Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Antragsgegnerin vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."
2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 LVwVfG
Das LVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG nicht aus:
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Baden-Württemberg derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im LVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.
3 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber– muss jeweils ergänzend tätig werden.
4 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
4.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“
5 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des SWR
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
5.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.2 Hauptsatzung des Südwestrundfunks
In der Hauptsatzung des Südwestrundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.3 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).
Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:
„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.
6 Elektronisches Verwaltungshandeln nach § 13 Abs. 1 EGovG BW
Analog ist der Umgang mit elektronischen Urkunden und Drucksachen nach § 13 Abs. 1 EGovG BW geregelt:
„Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, bei Publikationen durch Gemeinden oder Gemeindeverbände ergänzend durch Satzung, eine zusätzliche oder ausschließliche elektronische Publikation zugelassen ist.“
7 Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG
Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.
RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:
„Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“
8 Nationales Recht § 6a BDSG
Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:
„Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“
9 Landesdatenschutzgesetz - LDSG
In Baden-Württemberg war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt. Lediglich in § 3 Abs. 8 LDSG (2004) wird der Begriff erläutert:
„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird.“
Lediglich in § 4 Abs. 1 LDSG (2004) wird auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
1. wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt
oder
2. soweit der Betroffene eingewilligt hat.“
Ergänzend wird vorsorglich auf § 4 Abs. 7 LDSG (2004) hingewiesen:
„Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Stande gekommen ist.“
In Baden-Württemberg gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.
Auch im neuen LDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
Max Mustermann
- Antragsteller -
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG für Rheinland-Pfalz
--- Zitat ---Max Mustermann Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße 00
00XXX Musterstadt
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.
- Antragsteller -
gegen
Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin -
Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:
vom XX.XX.2015, XX.XX.2015
sowie deren Aufhebung.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.
Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
Begründung:
1 Der/die Festsetzungsbescheid/e
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015, XX.XX.2015.
1.2 Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt
Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“
1.3 Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Antragsgegnerin vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."
2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG
Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
3 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber– muss jeweils ergänzend tätig werden.
4 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
4.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“
5 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des SWR
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
5.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.2 Hauptsatzung des Südwestrundfunks
In der Hauptsatzung des Südwestrundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.3 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).
Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:
„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.
6 Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG
Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.
RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:
„Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“
7 Nationales Recht § 6a BDSG
Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:
„Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“
8 Landesdatenschutzgesetz - LDSG
In Rheinland-Pfalz war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
Lediglich in § 5 Abs. 1 LDSG (2002) wird auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben oder dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.“
Ergänzend wird vorsorglich auf § 5 Abs. 7 LDSG (2002) hingewiesen:
„Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient. Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 mitgeteilt wird; als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.“
In Rheinland-Pfalz gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.
Auch im neuen LDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
Max Mustermann
- Antragsteller -
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
<< Übersicht nach Bundesländern
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG für Saarland
--- Zitat ---Max Mustermann Musterstadt, den 10.09.2019
Muster-Straße 00
00XXX Musterstadt
Saarländischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Intendant Prof. Thomas Kleist
Funkhaus Halberg
66100 Saarbrücken
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG
Max Mustermann., XXXstrasse XX, 76XXX Musterstadt.
- Antragsteller -
gegen
Saarländischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Thomas Kleist, Funkhaus Halberg, 66100 Saarbrücken
- Antragsgegnerin -
Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:
vom XX.XX.2015, XX.XX.2015
sowie deren Aufhebung.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.
Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
Begründung:
1 Der/die Festsetzungsbescheid/e
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015, XX.XX.2015.
1.2 Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt
Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“
1.3 Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Antragsgegnerin vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."
2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 SVwVfG
Das SVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG nicht aus:
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind im Saarland derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im SVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.
3 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber– muss jeweils ergänzend tätig werden.
4 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
4.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“
5 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des SR
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
5.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.2 Hauptsatzung des Saarländischen Rundfunks
In der Hauptsatzung des Südwestrundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.3 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).
Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:
„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.
6 Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG
Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.
RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:
„Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“
7 Nationales Recht § 6a BDSG
Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:
„Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“
8 Landesdatenschutzgesetz – SDSG/DSGVO
Im Saarland war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt. Lediglich in § 3 Abs. 6 SDSG wird der Begriff erläutert:
„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.“
Ergänzend wird vorsorglich auf § 4 Abs. 3 SDSG hingewiesen:
„Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,“
Im Saarland gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.
Auch im neuen DSGVO seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
Max Mustermann
- Antragsteller -
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
<< Übersicht nach Bundesländern
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG für Bayern
--- Zitat ---Max Mustermann Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße XX
00XXX Musterstadt
Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Ulrich Wilhelm (Intendant)
Rundfunkplatz 1
80335 München
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG
Max Mustermann., Musterstrasse XX, 00XXX Musterstadt.
- Antragsteller -
gegen
Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Ulrich Wilhelm, Rundfunkplatz 1, 80335 München
- Antragsgegnerin -
Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:
vom XX.XX.2015, XX.XX.2015
sowie deren Aufhebung.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.
Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
Begründung:
1 Der/die Festsetzungsbescheid/e
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015, XX.XX.2015.
1.2 Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt
Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“
1.3 Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."
2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 37 BayVwVfG
Das BayVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG nicht aus:
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35a VwVfG [Bund]) sind in Bayern derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im BayVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.
3 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber– muss jeweils ergänzend tätig werden.
4 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
4.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“
5 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des BR
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
5.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.2 Satzung des Bayerischen Rundfunks
In der Satzung des Bayerischen Rundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.3 Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).
Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:
„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.
6 Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG
Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.
RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:
„Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“
7 Nationales Recht § 6a BDSG
Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:
„Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“
8 Landesdatenschutzgesetz BayLfG und BayDSG
In Bayern war nach dem alten Datenschutzgesetz BayLfG eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
Lediglich in Art 15 Abs. 6 Nr. 1 BayLfG wird darauf hingewiesen:
„Entscheidungen, die für Betroffene eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden. Satz 1 gilt nicht, 1. soweit eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,“
In Bayern gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.
Auch im neuen LDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
Lediglich in Art 35 Abs. 1 BayDSG wird darauf hingewiesen:
„Entscheidungen, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen, einschließlich Profiling, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützt werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift lässt dies ausdrücklich zu.“
In Art 37 Abs. 1 Satz 1 BayDSG wird auf den möglichen Schadenersatz hingewiesen:
„Hat eine öffentliche Stelle einer betroffenen Person durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zugefügt, ist ihr Rechtsträger der betroffenen Person zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.“
Max Mustermann
- Antragsteller -
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
<< Übersicht nach Bundesländern
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 HVwVfG für Hessen
--- Zitat ---Max Mustermann Musterstadt, den 10.09.2019
Muster-Straße 00
00XXX Musterstadt
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Manfred Krupp (Intendant)
Bertramstraße 8
D-60320 Frankfurt
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 HVwVfG
Max Mustermann., XXXstrasse XX, 60XXX Musterstadt.
- Antragsteller -
gegen
Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. d.d. Intendanten Manfred Krupp, Bertramstraße 8, D-60320 Frankfurt
- Antragsgegnerin -
Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 HVwVfG
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:
vom XX.XX.2015, XX.XX.2015
sowie deren Aufhebung.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.
Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
Begründung:
1 Der/die Festsetzungsbescheid/e
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015, XX.XX.2015.
1.2 Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt
Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“
1.3 Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."
2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 HVwVfG
Das HVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG nicht aus:
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
3 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a HVwVfG
Das HVwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a HVwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber– muss jeweils ergänzend tätig werden.
4 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
4.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“
5 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des HR
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
5.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.2 Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948
Im Gesetz über den Hessischen Rundfunk findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.3 Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
5.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).
Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:
„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.
6 Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG
Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.
RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:
„Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“
7 Nationales Recht § 6a BDSG
Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:
„Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“
8 Landesdatenschutzgesetz - HDSG / HDSIG
In Hessen war nach dem alten Datenschutzgesetz bis 2018 eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 HDSG wird auf die mögliche Gefährdung infolge automatisierter Datenverarbeitung hingewiesen:
„Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um
2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen
Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.“
In § 2 Abs. 6 HDSG wird der Begriff „automatisiert“ erläutert:
„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen
Verfahrens selbsttätig abläuft.“
In § 2 Abs. 8 Nr. 1 HDSG wird ergänzt:
„Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei
1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann
(automatisierte Datei),“
In § 3 Abs. 3 HDSG wird darauf hingewiesen:
„Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 HDSG wird ergänzt:
„Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig, ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:
2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,“
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 HDSG wird darauf hingewiesen:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn:
1. eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt“
Ergänzend wird vorsorglich auf § 20 Abs. 1 HDSG hingewiesen:
„Wird der Betroffene durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten in seinen Rechten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beeinträchtigt, so hat ihm der Träger der Daten verarbeitenden Stelle den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro.“
Das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 2018 ergänzt zu automatisierte Einzelentscheidungen § 49 Abs. 1 HDSIG:
„Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung,
die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.“
Das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 2018 ergänzt zur Haftung bei automatisierter Verarbeitung § 78 Abs. 1 u. 2 HDSIG:
„(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung
personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre
Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt,
ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“
Bis zum Jahre 2018 war die automatische Datenverarbeitung ungeregelt, Rechtsvorschriften galten aber immer als zwingende Voraussetzungen im Umgang personenbezogener Daten. Seit 2018 ist in Hessen die automatische Datenverarbeitung nur zulässig, wenn diese in einer Rechtsvorschrift geregelt wird.
Max Mustermann
- Antragsteller -
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
--- Ende Zitat ---
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