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Antrag auf Befreiung wegen Demenz beantragt, Ablehnung was dann?

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Schemesch:
Vielen Dank für die Aufnahme. Folgender Fall:

Wie geht man vor, wenn man bei der GEZ eine Befreiung wegen krankheitsbedingtem Härtefall beantragt hat und nun nach monatelanger "Bearbeitungszeit" eine Ablehnung der "Ermäßigung" bekommen hat mit der Begründung, dass kein Merkzeichen RF vorhanden ist?

Es wurde eine Befreiung beantragt und nun wurde die Ermäßigung abgelehnt, obwohl die gar nicht beantragt wurde !!!
Wie kann so etwas sein???

In diesem Fall handelt es sich um einen schwer Demenzkranken mit PG 5, der weder dem Rundfunk noch dem Fernsehprogramm folgen kann. Einen internetfähigen PC kann er natürlich auch nicht mehr bedienen.

Auch hat er eine Schwerbehinderung von 100% mit Merkzeichen G aG und B.

Bei dem Befreiungsantrag wurde das letzte MDK Gutachten mitgeschickt, aus dem hervorgeht, dass eine schwere Demenz mit PG 5 vorliegt. Auch wurde der Schwerbehinderten Bescheid (alles in Kopie) mitgeschickt.

Von diversen Stellen (Pflegestützpunkten usw.) wurde versichert, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung eine Befreiung wegen krankheitsbedingtem Härtefall hier vorliegt und eine Befreiung problemlos erfolgen wird.

Man ist mehr als sauer... die Unterlagen wurden wohl überhaupt nicht gelesen oder verstanden.

Wie sollte Person X vorgehen?

Einen Widerspruch schreiben?
Aber mit welcher Begründung....es wurde ja etwas abgelehnt, was gar nicht beantragt wurde.

Oder einen neuen Antrag stellen, der aber wahrscheinlich wieder nicht richtig bearbeitet wird?

Was ratet ihr?

Markus KA:
In fiktiven Fällen könnte auf eine Ablehnung mit einem Widerspruch reagiert worden sein.

Ebenso rät das Forum nur mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt schriftlich per Einschreiben und nicht mit dem BS zu kommunizieren.

Es könnte in einer mündlichen Verhandlung von der Vertretung der LRA darauf hingewiesen worden sein, dass bei Demenz nachweislich nicht mehr von der Möglichkeit "Rundfunk empfangen zu können", der Teilnahme am Rundfunk oder sein Nutzen gesprochen werden kann, somit werden Personen, die an Demenz erkrankt sind vom Rundfunkbeitrag durch die LRA des Vertreters befreit.

Bürger:
Die Erfahrung lehrt leider, dass Papier geduldig ist und die "Maschine" in Köln nicht sprechen kann.

Aus diesem Grunde könnte man ggf. in Erwägung ziehen, zusätzlich zu einer rechstmittelwahrenden Zurückweisung/ Widerspruch gegen die Ablehnung mit der Landesrundfunkanstalt zu telefonieren, sich den "zuständigen Bearbeiter" bzw. den "zuständigen Leiter" der "bearbeitenden Stelle" namentlich benennen und geben zu lassen und solange nicht aus der Leitung zu gehen, bis diese Angelegenheit zur "Chefsache" gemacht und unverzügliche schriftliche Bestätigung der Befreiung zugesichert wurde.

Nein, das Telefonat ist selbst nicht sonderlich "rechtsverbindlich" - aber es könnte bei der Gegenseite für weitaus direkteren Handlungsdruck sorgen als ein Stück Papier wie tausend andere, die sich auf den Tischen stapeln bzw. sich in digitaler Warteschleife befinden.

Schließlich hat man alle Unterlagen zur Verfügung gestellt und keine Zeit, sich mit derart unzulänglicher Bearbeitung abzufinden oder nochmals Papier zu beschreiben.

Davon unberührt bleibt das Recht (und die Pflicht?) sich "gebührend" zu beschweren bei
- "Intendanz", "Verwaltungsrat", "Rundfunkrat"
- "Behördenleiter" der "bearbeitenden Verwaltungsbehörde"
- Landtag
- Rechtsaufsicht führende Landesregierung
siehe u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html

Es wäre gut, das Schriftstück von ARD-ZDF-GEZ sowohl zu Diskussions- als auch zu Dokumentationszwecken hier bitte noch vollständig anonymisiert (einschl. Tel#, Namen, Unterschriften usw.) hochzuladen.


Offengestanden wundert mich, dass es zu diesem Thema tatsächlich noch nicht viel und dann auch kaum Hilfreiches gibt - einzige (aber nicht verbindliche) Quelle hier im Forum u.a. unter
VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Mi. 27.02.19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29995.msg189845.html#msg189845

--- Zitat von: Markus KA am 28. Februar 2019, 19:15 ---Die Vertreterin des SWR erklärte, dass das Finanzamt nicht das Vermögen der Klägerin prüft. Für eine Untersuchung von Finanzen und Vermögen einer Person ist die Landesrundfunkanstalt nicht berechtigt. Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt nur, wenn es nachgewiesen werden kann, dass eine Person das Programm des ÖRR nicht rezipieren kann z.B. Demenz, hierfür müsste ein entsprechender ärztlicher Nachweis erbracht werden.
--- Ende Zitat ---

Eine web-Suche direkt auf "rundfunkbeitrag.de" mit

--- Zitat ---demenz site:rundfunkbeitrag.de
--- Ende Zitat ---
https://www.google.com/search?q=demenz+site%3Arundfunkbeitrag.de
liefert gerade mal einen Treffer, der sich dann lediglich auf Bewohner von Pflegeeinrichtungen bezieht:
Bewohner von Pflege­einrichtungen
Wer vollstationär in einem Alten- und Pflege­wohn­heim oder einer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wohnt, ist nicht anmelde­pflichtig.

--- Code: ---https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/bewohner_von_pflegeeinrichtungen/index_ger.html
--- Ende Code ---

Von der Übersichtsseite der Formulare

--- Zitat ---https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html
--- Ende Zitat ---
gelangt man zu
Befreiung oder Ermäßigung beantragen - online ausfüllen und ausdrucken

--- Code: ---https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html
--- Ende Code ---

Dort finden sich 2 Kategorien:

--- Zitat ---Ich möchte eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen, weil ich zu folgendem Personenkreis gehöre:
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat ---Ich möchte befreit werden, weil ich zu einem der folgenden Personenkreise gehöre:
--- Ende Zitat ---

Der Fall wurde augenscheinlich Kategorie "Ermäßigung" zugeordnet - mglw. aufgrund der Angabe des Behinderungsgrades, denn in dieser Kategorie werden aufgeführt
- Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
- Hörgeschädigte oder Gehörlose

In der Kategorie "Befreiung" sind nur zugeordnet:
- taubblinde Menschen
- Sonderfürsorgeberechtigte


Auch auf der weiteren Informationsseite
Menschen mit Behinderung

--- Code: ---https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/menschen_mit_behinderung/index_ger.html
--- Ende Code ---
findet sich kein wirklich helfender Hinweis auf das Problem "Demenz".

Eine web-Suche mit
"demenz rundfunkbeitrag"
https://www.google.com/search?q=demenz+rundfunkbeitrag
liefert ebenfalls - jedenfalls auf den ersten beiden Seiten - keinerlei "offizielle" Treffer auf Seiten von ARD-ZDF-GEZ oder der Gesetzgeber - lediglich unverbindliche Hinweise und Beispiele von Betroffenen-Organisationen usw.

Das Thema scheint von offizieller Seite ausgespart zu werden, wohl weil sich die Betroffenen oder deren Betreuer auf sich alleingestellt kaum dagegen zu wehren wissen.

Nachtrag - eine web-Suche mit
"Demenz Rundfunk Urteil"
https://www.google.com/search?q=demenz+rundfunk+urteil
liefert u.a. dies
VG München, Urteil v. 11.09.2017 – M 26 K 17.3045
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-128241

--- Zitat ---Entscheidungsgründe
[...]
Rn 13Allerdings ist § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach seinem Wortlaut nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, sodass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So sollen absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung darstellen können (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 - juris Rn. 92 f, m.w.N.). [...]
--- Ende Zitat ---

VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191

--- Zitat ---Vor allem aber muss gesehen werden, dass § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einen „besonderen“ Härtefall und damit qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung voraussetzt. Damit sind zunächst soziale Härtefalle angesprochen, soweit diese nicht bereits von dem Regelungssystem des § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RBStV erfasst werden, wenngleich die Befreiungsklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht auf soziale Härtefälle beschränkt ist (denkbar erscheinen etwa nicht bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfasste absolute körperliche Rezeptionshindernisse wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder einer schweren Demenzerkrankung; in Betracht kommen mögen auch der Fall eines nachgewiesenen längeren Auslandsaufenthalts sowie sonstige offenkundig atypisch gelagerte Fälle). [...]
--- Ende Zitat ---

...leider auch nur ein "hätte" und "könnte" und "möge" ::)


Ich selbst habe mich mit dem Thema noch nicht auseinandergesetzt.
Da eine Nichtbefreiung von Menschen mit insbesondere "schwerer Demenz mit PG 5" und einem "Behinderungsgrad von 100%" eine bodenlose Unverschämtheit ist, ist dies ein Fall von allgemeinem Interesse und sollte durch die Mitforisten bitte zielgerichtet unterstützt werden.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

querkopf:
Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, die leidige Angelegenheit abzukürzen und die LRA vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Befreiung zu verklagen, also nicht den ablehnenden Bescheid anzufechten, sondern die Vornahme einer Handlung (nämlich die Befreiung) einzufordern. Angesichts des Grundes sollte einer derartigen Klage auch vom VG stattgegeben und die LRA zur Vornahme der begehrten Handlung verurteilt werden.

Damit man aber keinerlei Rechtspositionen verliert, sollte zudem gegen den Ablehnungsbescheid natürlich Widerspruch eingelegt werden. Dann hat man nämlich noch eine zweite Klagemöglichkeit, nämlich die, die auf Aufhebung und Abänderung des ablehnenden Bescheids gerichtet ist. Das ist ein anderer Klagegegenstand als die Verpflichtungsklage (Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung), so daß der Grundsatz, daß ein und dieselbe Sache nicht ein zweites Mal vor Gericht eingefordert werden darf (auf Juristenlatein: ne bis idem), hier nicht greifen dürfte.

Die Kommunikation sollte nicht über den BS erfolgen, sondern grundsätzlich nur mit der LRA, und zwar, solange ein namentlich und mit Kontaktdaten benannter Ansprechpartner nicht bekannt ist, immer an den Intendanten/ die Intendantin persönlich adressiert.

Frühlingserwachen:
Diesen Fall auch mal an die VDK-Präsidentin Frau Bentele vortragen.
Eine Tragik wie sie sich hunderttausendfach in der Republik abspielt :(

VdK-Präsidentin Verena Bentele im Exklusiv-Interview über soziale Gerechtigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28320.msg178255.html#msg178255
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28320.msg178831.html#msg178831

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