Archiv > Pressemeldungen September 2019
N.Häring: Stellungnahme im Verfahren um Barzahlung des RB beim EuGH
ChrisLPZ:
Norbert Häring (Blog), 11.09.2019
Unsere Stellungnahme im Verfahren um Barzahlung des Rundfunkbeitrags beim Europäischen Gerichtshof
Norbert Häring
--- Zitat ---Am 27. März hat das Bundesverwaltungsgericht in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk entschieden, zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Der EuGH soll entscheiden, ob die deutschen Paragraphen zum gesetzlichen Zahlungsmittel inhaltlich identisch mit den europäischen sind, und wenn nicht, was gelten soll. Mein Anwalt Carlos A. Gebauer hat nun die folgende Stellungnahme in Luxemburg vorgelegt.
[…]
II. Währungspolitik, Geldrecht und Zahlungsmittel
[…]
1.) Historische Herleitung
[…]
2.) Annahmezwang und Marktgängigkeit
[…]
3.) Funktion und Objekt des Zahlungsmittels
[…]
4.) Die Ankerfunktion der Euro-Banknoten (und der Euro-Münzen)
[…]
III. Zur Bedeutung der Euro-Banknoten de lege lata
[…]
IV. Zur Bedeutung der Euro-Banknoten de lege ferenda
[…]
V. Fazit zu den Vorlagefragen
Für die von dem vorlegenden Gericht formulierten Fragen ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten dies:
1.) Mit dem Inkrafttreten des Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV hat die Union ungeachtet der Frage nach dem Umfang ihrer währungspolitischen Kompetenzen zur Ordnung der Währung nach außen in geldrechtlicher Hinsicht die von der Europäischen Zentralbank zur Ausgabe genehmigten Euro-Banknoten innerhalb des Euro-Währungsraumes primärrechtlich zum einzigen objekthaften Träger des einzigen gesetzlichen Zahlungsmittels erklärt. Rechtsakte von Mitgliedstaaten, die diese Funktion des gesetzlichen Zahlungsmittels einzuschränken bestimmt sind, verstoßen somit gegen höherrangiges europäisches Recht.
2.) Das Unionsrecht läßt weder den nationalstaatlichen Gesetzgebern, noch auch ihren nachgeordneten Behörden normative Spielräume, die Bezahlung von Geldschulden aller Art mittels Euro-Banknoten abzulehnen oder auszuschließen.
3.) Jedenfalls solche geldrechtliche Rechtsakte von Mitgliedstaaten und ihren nachgeordneten Behörden, die mit diesen Normbefehlen des europäischen Primärrechtes inhaltlich in Einklang stehen, sind bis zum Erlass entgegenstehenden Primärrechtes anwendbar.
Anmerkungen (N.H.)
Ein Verhandlungstermin ist noch nicht festgesetzt
Den bisherigen Gang des Verfahrens können sie unter GEZ-Bargeldprozess nachlesen
Wer sich für den Erhalt des Bargelds engagieren möchte, ist herzlich eingeladen, sich an der #BargeldChallenge zu beteiligen.
ANHANG
I. Vorbemerkung zum Inhalt der Vorlagefragen
Das vorlegende Gericht hat die von ihm formulierten Fragen in seinem Beschluß vom 27. März 2019 dreigeteilt. Die dritte dortige Frage solle demnach nur für den Fall gestellt sein, „daß Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint“ werde.
Die hierbei von dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte „Frage 2“ zielt jedoch nach ihrer grammatikalischen und auch logischen Struktur darauf, die eine oder die andere von zwei dort ausformulierten Varianten („oder“) für europarechtskonform zu erklären. Eine derartige
„Oder“-Frage läßt sich ersichtlich nicht mit „ja“ oder „nein“ beantworten.
Es wird demgemäß diesseits davon ausgegangen, daß die „Frage 3“ des vorlegenden Gerichtes auch ohne diese dort einleitende Einschränkung Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, zumal „Frage 3“ namentlich auch dann von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, wenn der Gerichtshof die vorgelegte „Frage 1“ verneinen sollte. Denn die dann abstrakt verneinte ausschließliche währungspolitische Zuständigkeit der Union stünde den Rechtsfolgen des in den Ausgangsverfahren konkret mitgliedstaatlich interessierenden § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dessen Regelungsgehalt bereits inhaltsgleich durch den normenhierarchisch vorrangigen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV geldrechtlich bekräftigt wäre.
--- Ende Zitat ---
Weiterlesen auf:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1171-stellungnahme-eugh
Nevrion:
Das ist wohl der aktuell wichtigste Faktor für alle Nicht-Nutzer und Beitragsverweigerer. Da es sich nicht um eine staatliche Abgabe handelt, stellt sich sowieso die Grundfrage, auf welcher Rechtsgrundlage der Beitragsservice die Kontodaten eines Beitragszahlers anfordern darf, zumal der Vertrag an sich nicht im Einverständnis zwischen Beitragszahler und Beitragsservice geschlossen wurde. Schon von der Logik heraus müsste Barzahlung eigentlich zulässig sein und ich bin sogar recht optimistisch dass das der europäische Gerichtshof ähnlich sieht.
drboe:
@Nevrion: es ist eher anders herum. Wäre der sogn. Rundfunkbeitrag keine staatliche Abgabe, würde dieser also von einem privaten Unternehmen gefordert, so könnte von diesem Unternehmen verlangt werden, dass Kunden ausschließlich unbar (mit Giralgeld) zahlen. Von staatlichen Institutionen aber muss man verlangen können, dass sie das gesetzliche Zahlungsmittel in unbeschränkter Höhe zur Tilgung von Schulden akzeptieren.
Grundsätzlich kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dieser Regel festlegen. Bei der Kfz-Steuer hat er das getan. Allerdings konnte er das auch nur, weil er (der Bundestag) dafür zuständig ist. Den Ländern fehlt dazu die Gesetzgebungskompetenz. Die haben das auch nicht versucht. Ganz sicher aber darf eine Länderbehörde (LRA) sich nicht heraus nehmen die klare Regel im Bundesbankgesetz zu ignorieren. Dass zwei VG-Instanzen diese Regel in ihr Gegenteil verkehren, ist an sich schon bedenklich. Dass das BVerwG den EUGH befragen muss, obwohl dem Gericht offenbar klar ist, dass der Kläger Häring im Recht ist, ist ebenfalls befremdlich.
M. Boettcher
Housebrot:
--- Zitat von: Nevrion am 13. September 2019, 07:12 ---auf welcher Rechtsgrundlage der Beitragsservice die Kontodaten eines Beitragszahlers anfordern darf
--- Ende Zitat ---
-offtopic Anfang-
Wenn der Beitragsservice bzw. der ÖR nur das machen würde, was er darf, dann gäbe es dieses Forum nicht. Es gäbe keinen Zwangsbeitrag
-offtopic Ende-
Ich habe immer mehr den Eindruck, dass man dort soviele Daten über einen Bürger sammeln möchte, wie nur irgendwie möglich.
Ich finde die Argumentation mit dem Bargeld ohnehin mehr als befremdlich, weil man viele Möglichkeiten der Bargeldannahme realisieren könnte:
- Einzahlung auf entsprechende Konten der Landesrundfunkanstalten kostenlos bei jedem Kreditinstitut in Deutschland
- Bargeldannahme der Rundfunkanstalten (Jahresbeitrag sind 210 Euro, ließe sich wunderbar mit Geldscheinen realisieren)
Allerdings ist mit dem ersten Punkt (Einzahlung bei Banken) ja jede Möglickeit gegeben; die LRAs bekommen das Geld, der Bürger kann Bargeld einzahlen, und eigentlich wäre dann jeder glücklich...
Ich denke mir, dass die LRAs genau wissen, dass sie mit dieser zwangsweise geforderten Rundfunkabgabe in der Beliebtheitsskala noch weiter nach unten gerutscht sind, und sich mögliche Szenarien von Münzgeldeinzahlungen (Jahresbeitrag in 1 und 2 Centstücken) vermeiden wollen...
Denn wenn die Bargeld(ein)zahlung möglich ist, dürfte man einem Beitragszahler die Option der Nutzung von Münzen nicht verhindern......
Ausserdem ist es für den Beitragsservice (als gemeinsame Inkassostelle) sowas von interessant zu erfahren, wo der Bürger sein Konto hat....
Wenn man überlegt, was dort alles an Daten gespeichert ist (und demnächst gespeichert werden sollen), dann haben wir eine Schattenmeldekartei bei einem nicht rechtsfähigen Konstrukt, dass im Falle von Mißbrauch nicht belangt werden kann....
Dort sind dann Daten gespeichert (Wohnungslage!!) die selbst Strafverfolgungsbehörden nur im absolut akuten Notfall per Gerichtsbeschluss durch die Einwohnemeldeämter erfahren dürfen.
Und ehe hier wieder einer anfängt was von Europarecht zu faseln.. der Beitragsservice will nicht rechtsfähig sein. Was das für die Haftung bedeutet, kann sich jeder mal selber ausdenken.
Grüße
Adonis
Zeitungsbezahler:
Kleine Ergänzung zur Kraftfahrzeugsteuer:
Diese kann auch überwiesen werden, eine Einzugsermächtigung ist nicht erforderlich (so zumindest im Z bekannten Unternehmen).
Jedoch ist dort tatsächlich nicht vorgesehen, ohne weitere Kosten (wie das bei der Bareinzahlung auf ein Konto über eine Bank) den Betrag bar begleichen zu können - bis Herr Häring Erfolg hat, dann wird es das wohl geben müssen...
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