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BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
cecil:
Hallo,
wie würde man am besten kurzfristig vorgehen, wenn folgende fiktive Siktuation bestehen würde? Gegeben:
Ein Haushalt mit zwei Personen P1 und P2:
P1 zahlt Rundfunkbeiträge. An P2 wurde Post durch die GEZ verschickt, die P2 jedoch nie erhalten hat, da P1 (ohne Wissen von P2) alle Briefe für überflüssig gehalten... und dann einfach weggeschmissen hat - na so was!
Nun kam ein Schreiben einer gerichtsvollziehenden Person (GV) mit Zahlungsaufforderung an P2 und gleich noch Aufforderung, zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zwei Wochen später zu kommen.
P1 hat mit/für P2 verfasst:
a) ein Schreiben an GEZ ("Forderung nicht berechtigt, da für die Wohnung bereits bezahlt wird und da P2 keinerlei Schreiben zugegangen waren." + Frist gesetzt zur schriftlichen Rücknahme des Vollstreckungsersuchens etc. - anderenfalls Eilantrag bei Gericht angedroht)
b) ein Schreiben an GV, Sachlage erklärt, Termin gesetzt, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und Schreiben anderenfalls als Erinnerung (§766 ZPO) zu deuten. Antrag, Vollstreckung auszusetzen, wurde gleich mit gestellt. Kopie von a) mitgeschickt.
c) kurz darauf sagt GV telefonisch zu, zunächst abwarten zu wollen, ob GEZ reagiert, aber nix Schriftliches von GV. Jetzt ist GV in Urlaub bis kurz vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der EV
d) Anruf bei GEZ ergab GAR NICHTS, nur etwa: Die Bearbeitung könne schon einige Wochen in Anspruch nehmen...
Problem:
P2 ist, da es sie betrift, sehr nervös. (P1 ist zwar wehrwillig, aber unerfahren und unruhig wegen P2), Eintrag ins Schuldnerverzeichnis nicht akzeptabel.
Meine Idee nun:
---> Die der GEZ gesetzte Frist abwarten..., dann zügig Anfechtungsklage zum VG (gegen vermeintlich bestehende Festsetzungsbescheide) + Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Frage an euch:
- was haltet ihr von der Idee, sich mit der Klage+Eilantrag an das VG zu wenden?
- oder wäre es ratsam, (zusätzlich?) das "Erinnerungsverfahren § 766 ZPO" (o. ä.) am Amtsgericht zu betreiben, um den GV ganz sicher zu stoppen?
Ziel: Mit wenig Aufwand größtmöglichen sicheren Erfolg zu erlangen. (Und möglichst schnell, da beteiligte Person/en eigentlich in Urlaub wollte/n...)
Danke für eure Einschätzungen und Meinungen.
Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Markus KA:
Mögliche Gegenwehr bei Vollstreckungen wurde bereits vielfach im Forum diskutiert, hierzu auch:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641
In fiktiven Fällen könnte die Erkenntnis gewonnen worden sein, dass wenig Aufwand nicht unbedingt immer einen wünschenswerten Erfolg gebracht hat.
In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass:
- sich Person X mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut gemacht haben könnte.
- Person X Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt gestellt haben könnte.
- Person X Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt haben könnte (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
- Person X Anfechtungsklage gegen die zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht haben könnte (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
- Person X Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragt haben könnte.
- Person X Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht eingereicht haben könnte.
Person X könnte sich im klaren darüber gewesen sein, dass der ein oder andere Schritt mit Gerichtskosten verbunden sein könnte.
GesamtSchuldner:
Wenn der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen ist, dann ist meines Erachtens für eine Anfechtungsklage kein Raum. Auch ein Antrag nach § 80a VwGO würde voraussetzen, dass ein Verwaltungsakt zugegangen ist.
Erst wenn der BR eine Kopie des Bescheides übersendet, könnte man diese Rechtsmittel einlegen. (Für Leser aus anderen Bundesländern: in anderen Bundesländern müsste man erst Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen, bevor man eine Anfechtungsklage erheben darf. Den Antrag nach § 80a kann man aber parallel beim Verwaltungsgericht stellen, wenn eine Vollstreckung droht)
Um die Vollstreckung abzuwehren, könnte in solchen Situationen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO gegen den BR zulässig sein.
Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.
gez-negativ:
--- Zitat von: GesamtSchuldner am 07. August 2019, 15:04 ---Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.
--- Ende Zitat ---
Wenn es mich beträfe, würde ich es z.B. nicht machen, die Daten anderer Personen zu offenbaren. Das geht den RF nichts an und dem BS schon mal überhaupt nicht.
Wo soll es denn ein Gesetz geben, dass mich dazu zwingen kann? Was im RBStV steht, ist unwichtig.
Nur ein Gesetz zählt.
Im Forum beim Thema Gesamtschuld wurde darauf eingegangen.
Sollen die sich doch eine Platte machen, was Sache ist. Die wollen doch Geld. Die holen sich doch alle Daten. Wenn die dann nicht wissen, wer mit wem, dann ist das nicht mein Bier.
--- Das nennt sich : VERWALTUNGSVEREINFACHUNG. --- Eine Erfindung des BS. Framing.
Die haben sich doch diese angebliche VERWALTUNGSVEREINFACHUNG ausgedacht, die nicht funktionieren kann, weil es schlichtweg Schwindel und Betrug ist.
Markus KA:
--- Zitat von: cecil am 06. August 2019, 23:13 ---... um den GV ganz sicher zu stoppen?
--- Ende Zitat ---
Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.
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