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EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
ChrisLPZ:
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Der Standard, 04.07.2019
EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Gerichtshof bestätigte Entscheidung der litauischen Fernsehkommission die den Kanal NTV Mir Lithuania für zwölf Monate in das Bezahlfernsehen verbannte
APA, dpa
--- Zitat ---EU-Staaten dürfen Sender mit Hassbotschaften ins Bezahlfernsehen verbannen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte am Donnerstag eine entsprechende Entscheidung in Litauen gegen einen Sender, der sich auf Russisch an die russische Minderheit in dem Baltenstaat richtet. Der in Großbritannien ansässige Betreiber scheiterte mit seiner Klage dagegen.
Die litauische Fernsehkommission hatte 2016 verfügt, den Kanal NTV Mir Lithuania für zwölf Monate nur noch im Bezahlfernsehen zuzulassen. Hintergrund war eine Sendung, die aus Sicht des Gremiums zu Feindseligkeit und Hass aufgestachelt hatte. […]
--- Ende Zitat ---
Weiterlesen auf:
https://www.derstandard.at/story/2000105910289/eugh-sender-mit-hassbotschaften-duerfen-beschraenkt-werden
pinguin:
Die Entscheidung wurde zwar noch nicht im EU-Amtsblatt publiziert, beim EuGH ist sie aber bereits verfügbar:
Rechtssache C-622/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=660973
Der EuGH bezieht sich darin übrigens auch in Rn. 4 auf ein Übereinkommen des Europarates; da haben wir dann das Paradoxon, was hier sicherlich nicht diskutiert werden soll, eines europäischen Vertrages in Belangen des Rundfunks als Bundesrecht; die Länder sind bekanntlich weder Mitglied im Europarat, noch Mitglied des Europäischen Rates.
sky-gucker:
interessant finde ich
RN7...
--- Zitat ---8 Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
...
(26) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff ‚Mediendiensteanbieter‘ natürliche oder juristische Personen ausschließen, die Sendungen, für welche die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt, lediglich weiterleiten.
--- Ende Zitat ---
Nichtgucker:
Zitat aus
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn 80
--- Zitat ---Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.
--- Ende Zitat ---
Weg mit dem Zwangsbetrag und ab ins Bezahlfernsehen.
marga:
--- Zitat von: sky-gucker am 05. Juli 2019, 00:06 ---(...)
RN7...
--- Zitat ---8 Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
...
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Hervorhebung in Rot von user @marga!
Frage: Damit ist doch youtube.com aussen vor? ;)
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