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Autor Thema: fehlerhafte Festsetz. bei fehlerhafter/ willkürlicher Gesamtschuldnerauswahl  (Gelesen 87 mal)

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Hier was Erfreuliches:

Schwere Niederlage für den NDR am VG Hamburg: Willkür bei der Gesamtschuldnerauswahl

VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023, 3 K 1338/21
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001535981
(PDF, 12 Seiten, ~300kB)
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/673460/fb5a2841266f6964f61e44051061578c/3-k-1338-21-urteil-vom-16-02-2023-data.pdf

Notwendige Ermessensbetätigung einer Rundfunkanstalt bei der Auswahl eines Gesamtschuldners i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 RdFunkBeitrStVtr
Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen aufgrund fehlerhafter Gesamtschuldnerauswahl gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV


Zitat von: VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023, 3 K 1338/21
Leitsatz

Zur notwendigen Ermessensbetätigung der Rundfunkanstalt bei der Auswahl eines Gesamtschuldners i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr).(Rn.20)

Tenor

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zur Beitragsnummer ... und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.2.2021, soweit hiermit der Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zurückgewiesen wird, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

[...]

Entscheidungsgründe

[...]

Rn. 22
1. Der Beklagte hat nach dem Inhalt der beigezogenen Sachakten weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass er sich überhaupt eines ihm zustehenden Ermessens im oben beschriebenen Sinne im Hinblick auf die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann zu treffende Auswahlentscheidung bewusst gewesen ist. So hat die Klägerin dem Beklagten bzw. dem Beitragsservice gegenüber vor Erlass des vorliegend angefochtenen Festsetzungsbescheids insgesamt sechsmal darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag für die in Rede stehende Wohnung bereits unter der Beitragsnummer XXX von ihrem Ehemann entrichtet werde (vgl. Bl. 3, 19, 44, 45, 62, 79 d. Sachakte zur Beitragsnummer XXX). Der Beklagte bzw. der Beitragsservice hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin indes niemals ernstlich auseinandergesetzt, sondern lediglich textbausteinartig mitgeteilt, die Beitragsnummer XXX sei abgemeldet und nicht mehr gültig bzw. aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Wohnungsinhaber könne sich die Landesrundfunkanstalt aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert (vgl. Bl. 5, 20, 22, 47, 84 d. Sachakte zur Beitragsnummer XXX). Aus welchem Grunde seitens des Beklagten das vormals für die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung auf den Namen des Ehemanns geführte Beitragskonto Nr. XXX zum 31.5.2016 abgemeldet wurde, hat er hingegen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Demzufolge wird auch nicht deutlich, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Festsetzungsbescheids oder auch im Zeitpunkt der Umstellung des Beitragskontos vom Ehemann der Klägerin auf die Klägerin überhaupt bewusst war, dass er hinsichtlich der Frage, ob er die Klägerin oder ihren Ehemann für die in Rede stehende Wohnung zum Rundfunkbeitrag heranzieht, eine Ermessensentscheidung im genannten Sinne zu treffen hatte. Insbesondere auch die Äußerung des Beitragsservice vom 22.11.2019, die Landesrundfunkanstalt könne sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert (vgl. Bl. 47 d. Sachakte zur Beitragsnummer XXX), lässt vielmehr vermuten, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Frage gerade nicht von einem zwar weiten, aber dennoch nicht unbegrenzten Ermessen (vgl. § 40 HmbVwVfG, hierzu auch sogleich) ausging, sondern der Ansicht war, in seiner Entscheidung völlig frei und ohne Bindung an gesetzliche Grenzen zu sein, was indes kein Ausdruck von (weitem) Ermessen, sondern von Willkür wäre.

[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2024, 12:14 von Bürger«

 
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