"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
gvw:
Angenommen Person X hat bereits alle Instanzen durch und ein Rechtskräftiges Urteil nebst unanfechtbaren Beschluss auf Beschwerde des BverfG vorliegen.
Person X bekommt eine Ankündigung der Stadtkasse zur Zwangsvollstreckung (Mahnungen von der LRA und/oder BS sind nicht eingetrudelt), nimmt direkt tel. kontakt auf und bittet um Akteneinsicht. Jedoch wird ihm diese erst verweigert, weil ja heute alles automatisiert ist. Aber beim Besuch auf der Stadtkasse bekommt er ein geschwärtzes Blatt (oben rechts im Adressfeld, sowie im Text) präsentiert, wo unten dann MFG Beitragsservice ohne Unterschrift zu sehen ist. Ist die Sache doch klar das dies nicht geht. Oder?
Hätte da die LRA gestanden hatte X mit Sicherheit widerwillig an die Stadtkasse überwiesen. Aber so, ist der Kampfgeist wieder geweckt. Auch wenns dann vielleicht ein letztes Steinchen fürs Getriebe ist. An wenn muss es denn jetzt eigentlich weitergehen. Widerspruch an Stadtkasse? Klage VG ? wer trägt denn die Kosten?`Die Stadt?
Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema wurde zur Präzisierung angepasst.
Markus KA:
Ein Punkt, der den Leser evtl. etwas überrascht, könnte der Hinweis sein, dass ein Widerspruch gegen die Forderung nicht möglich sei:
--- Zitat ---"Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Forderung, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil
Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können."
--- Ende Zitat ---
Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle (LRA) übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist - BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987 Rn 11:
--- Zitat ---"Der Regelung über die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, daß der Vollstreckungsschuldner sich gegenüber der ersuchten und die Vollstreckung durchführenden Behörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann."
--- Ende Zitat ---
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-07-04/vii-b-151_85/
Zur Ergänzung; auch kann die Stadtkasse als Widerspruchsgegner gemäß § 2 Abs. 3 VwVG NRW befugt sein:
--- Zitat ---"Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen."
--- Ende Zitat ---
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391264
Zur Ergänzung; auch kann die Stadtkasse die Vollziehung gemäß § 26 Abs. 1 VwVG NRW aussetzen:
--- Zitat ---"Auf Antrag des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist."
--- Ende Zitat ---
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391291&anw_nr=2&menu=1&sg=0
Hierzu auch:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595
drboe:
Interessante Technik Säumniszuschläge zu berechnen. Man hat einfach mit jedem fälligen "Beitrag" 8 Euro gebucht und damit weit mehr als ein Prozent berechnet. Das ist m. E. nicht zulässig. In der Beitragssatzung heißt es, dass der Säumniszuschlag 1 Prozent beträgt, mindestens aber 8 Euro. Das ist m. E. so auszulegen, dass bis zu einer Summe von 800 Euro fälligen "Beitrags" 8 Euro verlangt werden dürfen, darüber hinaus 1 Prozent der Summe. Mit jedem Teilbetrag 8 Euro zu verlangen ist falsch. Das wurde m. W. auch bereits einmal in einem Urteil festgestellt.
M. Boettcher
pinguin:
--- Zitat von: Markus KA am 26. April 2019, 17:51 ---Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle (LRA) übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist - BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987 Rn 11:
--- Zitat ---"Der Regelung über die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, daß der Vollstreckungsschuldner sich gegenüber der ersuchten und die Vollstreckung durchführenden Behörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann."
--- Ende Zitat ---
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-07-04/vii-b-151_85/
--- Ende Zitat ---
Siehe auch hier:
Rn. 8 - BFH VII B 151/85
--- Zitat ---[...]Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.[...]
--- Ende Zitat ---
Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382
Das Amt kommt, also die ersuchte Behörde, letztlich also nicht damit durch, alles durchzuwinken und zu meinen, sie bräuchte gar nix weiter prüfen.
Sie muß prüfen, von Amts wegen, ohne, daß es eines Antrages des Schuldners bedarf.
Da es sich um Landesrecht handelt, ist es wahrscheinlich, daß das Prüfergebnis von Land zu Land unterschiedlich ist.
Markus KA:
§ 6 Abs. 1 Num. 1 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
--- Zitat ---Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
--- Ende Zitat ---
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391270&anw_nr=2&menu=1&sg=0
§ 6 Abs. 3 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
--- Zitat ---Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
--- Ende Zitat ---
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391270&anw_nr=2&menu=1&sg=0
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