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Autor Thema: Offener Brief: Anwendung von Rechtsvorschriften im NDR  (Gelesen 1026 mal)

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Publikumskonferenz.de, 02.03.2019

Anwendung von Rechtsvorschriften im NDR


Zitat
Hinweis: Dieses Schreiben an MP Weil, welches nie beantwortet wurde, datiert auf den 26.05.2017 wurde nachträglich eingepflegt um eine Verlinkung zu ermöglichen.

Anwendung von Rechtsvorschriften im NDR

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

bei der Wahrnehmung des Rechts auf Eingaben gegen die Berichterstattung der ARD-aktuell ist es zu einem Dissens gekommen, der weder vom NDR-Rundfunkrat noch von Ihrer Rechtsaufsicht zufriedenstellend gelöst wurde. Deswegen wenden wir uns unbeschadet der von uns nicht beantwortbaren Zuständigkeitsfrage an Sie; Ihr Mitarbeiter in der Staatskanzlei – Christian Rohrbach – hatte sich einer entsprechenden Nachfrage verweigert.

Das Prozedere für Eingaben ist im NDR-Staatsvertrag und in der Geschäftsordnung des NDR-Rundfunkrates geregelt.

§ 13 NDR-StV: "Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zur Programmgestaltung an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin [...] zu wenden."

§ 7 GO des RR: "Eingaben, die gemäß § 13 NDR-Staatsvertrag an den Rundfunkrat gerichtet werden, leitet der oder die Vorsitzende des Rundfunkrates dem Intendanten oder der Intendantin mit der Bitte um Äußerung binnen eines Monats gegenüber dem oder der Eingebenden zu, sofern der oder die Vorsitzende nicht eine unmittelbare Behandlung des Vorgangs im Rundfunkrat oder den Ausschüssen für geboten hält. Gleichzeitig mit der Abgabe an den Intendanten oder die Intendantin übersendet der oder die Vorsitzende des Rundfunkrates dem oder der Eingebenden eine Abgabenachricht mit dem Hinweis, dass er oder sie das Recht hat, sich erneut an den Rundfunkrat zu wenden, wenn er oder sie seine oder ihre Eingabe durch die zu erwartende Stellungnahme des Intendanten oder der Intendantin nicht als erledigt ansieht."

Die 37jährige Praxis betr. diese Festlegungen bestand darin, Kritik am Programm nach § 7 – wenn sie als Eingabe oder Beschwerde ersichtlich war - vom Rundfunkrat in letzter Instanz prüfen und ihn darüber entscheiden zu lassen. Das galt für tatsächlich gesendete einzelne Beiträge ebenso wie für die grundsätzliche Kritik an der Berichterstattung über bestimmte sich wiederholende Programmverstöße. Auch Beschwerden über das Weglassen bzw. Unterdrücken wesentlicher Informationen wurden selbstverständlich als Eingaben nach § 7 im Rundfunkrat behandelt und beschieden.

Als der Programmbeirat der ARD im Sommer 2014 die Ukraine-Berichterstattung ungewöhnlich deutlich kritisierte, sich aber keine Korrekturen abzeichneten, nahmen Kritik und Beschwerden aus dem breiten Publikum über die ARD-aktuell-Berichterstattung massiv zu. Die NDR-Rundfunkräte (58 Mitglieder) konnten kaum Schritt halten, die Bearbeitungsdauer der jeweiligen Beschwerden wuchs auf ein halbes Jahr und mehr. Im Dezember 2016 beklagte Chefredakteur Dr. Gniffke in einem Gastvortrag an der Universität Hamburg, dass die ARD-aktuell-Redaktion im Durchschnitt 8.000 Kommentare bei Facebook, 2.000 Kommentare auf meta.tagesschau.de, 300 Kritik-Mails sowie eine förmliche Programmbeschwerde pro Tag erhalte.
[…]

Dass Nachrichtenunterdrückung nicht sonderlich zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger beiträgt, dürfte unstreitig sein. Eine Beschwerde darüber, dass einzelne Sendungen aufgrund ihrer Unvollständigkeit bzw. unterdrückter Nachrichten eine Rechtsverletzung darstellen, einen Verstoß gegen den Programmauftrag des NDR, ist deshalb nicht nur zulässig, sondern aus staatsbürgerlicher Sicht geradezu geboten.......Die Vorsitzende behauptet, das Gremium sei dazu nicht befugt, denn seine Kontrollaufgabe beschränke sich auf "tatsächlich gesendete Inhalte". Mit anderen Worten: Was nicht gesendet worden sei, dürfe der Rundfunkrat auch nicht kontrollieren.
[...]

Mit freundlichen Grüßen

F. Klinkhammer, V. Bräutigam (26.05.2017)

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http://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=32&t=2996&sid=6a0d0ec62556f22c39fdf94306bee381


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