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Autor Thema: BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz  (Gelesen 2802 mal)

  • Beiträge: 7.255
In dieser Entscheidung geht es um das Filmförderungsgesetz; die darin begründete Sonderabgabe, gegen die Beschwerde erhoben hatten, wurde europarechtlichen übrigens ebenfalls als Beihilfe eingestuft.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
 - 2 BvR 1561/12 - Rn. (1-187),

http://www.bverfg.de/e/rs20140128_2bvr156112.html

In dieser Nichtannahmeentscheidung wird die Aussage getroffen, daß die Länder nur über die Kulturhoheit verfügen, nicht aber den wirtschaftlichen Teil dazu regeln dürfen, da dieser in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt und es dem Bund wiederum nicht verwehrt ist, als Nebenbereiche auch kulturelle Aspekte zu regeln.

Rn. 101
Zitat
[...] Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen [...]

Rn. 102
Zitat
Die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. [...]

Rn. 103
Zitat
Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (Art. 30 GG; für die Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 Abs. 1 GG) [...]

Rn. 115
Zitat
aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>).[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 16:56 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Rn. 115
Zitat
aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>).[...]
Um es mal so zu sagen, ich verstehe nur Bahnhof.

Beispiel: Der RBStV, der mehr als überflüssig ist, darf zu bestimmten Zeiten aufgekündigt werden.
Angenommen: Der RBStV wird heute aufgekündigt von allen Bundesländern.

Welche bundesgesetzliche Regelung soll dann gelten? Wir sind im Landesrecht.

Jedes Land veranstaltet für sich.

Die Rundfunkmafia wird ein Aufkündigen aber zu verhindern wissen. Dann sieht es nämlich trübe aus mit den vetternwirtschaftlichen Geldflüssen in die Taschen der Vettern. Dann würden so einige überflüssige geldschluckende Vereinigungen wegfallen.
Dann bräuchten die Bewohner nur noch die Hälfte an Wohnungssteuer zahlen.

Das wäre der Horror für die Rundfunkmafia.


Nochmal ganz langsam:
Der RBStV ist gekündigt.
Brandenburg veranstaltet Rundfunk. Wo? In Brandenburg.
Und das hoheitlich begrenzt auf Brandenburg, weil das das Hoheitsgebiet nunmal ist. Ein darüber hinaus ist landesrechtlich nicht möglich. Weil in Berlin schon die Berliner sind und in Mecklenburg schon die Mecklenburger.

Von Wem darf der Brandenburger Funk die Wohnungssteuer abverlangen?

Darf der Brandenburger Funk, wie es bundesrechtlich üblich ist, in Bayern abverlangen?
Bundesrecht heißt: im gesamten Bundesgebiet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2019, 23:06 von gez-negativ«

  • Beiträge: 7.255
Um es mal so zu sagen, ich verstehe nur Bahnhof.

Welche bundesgesetzliche Regelung soll dann gelten? Wir sind im Landesrecht.
Die Länder sind allesamt nur teilsouverän, was ganz eindeutig an Art. 31 GG in Zusammenhang mit BVerfG 2 BvN 1/95 nachzuvollziehen ist. Die Länder dürfen nichts, was ihnen GG und Bund nicht zugestehen.

Und Wirtschaftsrecht ist nun einmal vom Bund belegt

Zitat
Brandenburg veranstaltet Rundfunk. Wo? In Brandenburg.
1. Aus Brandenburg heraus über Brandenburg für den Rest der Welt.
2. Aus dem Großraum Brandenburg - Berlin heraus über Brandenburg - Berlin für den Rest der Welt.

Landesrecht meint hier tatsächlich nur, daß es bspw. nicht Aufgabe der Sachsen ist, die Region Brandenburg - Berlin international bekannt zu machen.

Zitat
Und das hoheitlich begrenzt auf Brandenburg, weil das das Hoheitsgebiet nunmal ist.
Diese Sichtweise ist zu eng.

Die hoheitliche Befugnis des Landes Brandenburg begrenzt sich darauf, daß es Brandenburg obliegt, seinem Rundfunkunternehmen eine Grundstruktur dahingehend zu geben, als das u. a. m. definiert wird, daß bspw. die Belange der im Land Brandenburg lebenden Sorben/Wenden durch dieses Rundfunkunternehmen besonders zu berücksichtigen sind.

Zitat
Von Wem darf der Brandenburger Funk die Wohnungssteuer abverlangen?
Steuerrecht ist Bundesrecht; das Land ist nicht befugt, Steuern einzuführen, die einer vom Bund eingeführten Steuer ähnlich sind, bzw. sich auf einen Sachverhalt erstrecken, der vom Bund bereits geregelt wird. Eine formale Wohnungssteuer könnte mit der Grundsteuer kollidieren? Auch deswegen ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer.

Daß die Länder Brandenburg und Berlin in Sachen Rundfunk zusammenarbeiten dürfen:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 1999
 - 1 BvR 1402/92 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk19990525_1bvr140292.html


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich:

Jaja, das "deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht" ist sehr kompleX.

Und wie die UnfuXlobby Verfassungs- und Unionsrecht "umgeht" wird auch hier deutlich.

Bundesrat Drucksache 207/17 (Beschluss)
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/207-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=5
Zitat
A

Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen  Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Anmerkung Art. 77 Abs. 2 GG Vermittlungsausschuss

B

Der Bundesrat hat ferner folgende   E n t s c h l i e ß u n g   gefasst:

1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen   vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates  vom 25. November 2016,  BR-Drucksache 606/16 (B) Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums  gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen  den  ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die   gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Artikel 101 Absatz 1 AEUV geraten können noch im Fall   eines Verstoßes es auf eine Freistellungsfähigkeit nach § 2 GWB beziehungsweise § 101 Absatz 3 AEUV ankommen.

Der Bundesrat sieht gleichwohl  Planungsunsicherheiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese hätten ohne weiteres dadurch reduziert werden können, dass solche Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB von § 1 GWB freigestellt werden würden. Dabei  hätte  die  Regelung nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags Anwendung finden müssen, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten  wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring  sowie das Merchandising. Der Bundesrat bedauert, dass die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der 9. GWB-Novelle nicht genutzt worden sind,  um  größtmögliche Planungssicherheit für    die Rundfunkanstalten zu schaffen.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass bei etwaigen kartellrechtlichen Hindernissen bei den gewünschten Kooperationen der Rundfunkanstalten eine  Lösung  gefunden  wird, mit der insbesondere den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und  Sparsamkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk genüge getan werden kann.

Vermittlungsauschuss - Startseite
https://www.vermittlungsausschuss.de/VA/DE/homepage/homepage-node.html

Der Bundesrat hat also seinerzeit niX unternommen, um eine "gewünschte gesetzliche Regelung für die UnfuXanstalten" im Kartellrecht bzw. Artikel 101 AEUV mit dem Bundestag herbeizuführen.

Yoo und dann kam der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und
§ 11 Abs. 4 RStV

Zitat
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2.

RStV - Link f. Brandenburg:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Begründung zum
Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag); Link für RLP
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

ab Seite 11 zu Nummer 4
Zitat
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer bereits bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auch damit betraut sind, miteinander zu kooperieren. Somit unterliegen binnenmarktrelevante Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts.

...

Die  gewünschten  Kooperationen  öffentlich-rechtlicher  Rundfunkanstalten  können  in Konflikt  mit  dem  Kartellverbot  des  Artikels  101  Abs.  1  des  Vertrages  über  die  Arbeitsweise der Europäischen Union geraten. Zwar waren auch bisher zahlreiche Kooperationsformen nach Artikel  101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freistellungsfähig, eine diesbezügliche Bewertung war für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen  Unsicherheiten verbunden,  welche vielfach die Durchführung von Kooperationen und  damit eine Aufgabenerbringung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen praktisch verhinderte.  Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der gemeinschaftlichen Erbringung der ihnen zugewiesenen Sonderaufgabe von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln ausdrücklich auszuschließen, ist daher erforderlich, da die Erbringung der Daseinsvorsorge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ansonsten zumindest gefährdet würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 –C-67/96,  Slg.  1999,  I-5751,  Rdnr. 107; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Rdnr. 54).
...

Wohl aus einem "Büroversehen" haben es die Ministerpräsidenten_in und Regierenden Bürgermeister in ihrer gemeinsamen Begründung vergessen, die Länderparlamente auf den "Vorgang 207/17" des Bundesrates hinzuweisen:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0201-0300/0207-17.html

Besonders "witzig", so meinen wohl die Damen und Herren Länderchefs, sei es auf die
EuGH Rechtssache C-67/96 zu verweisen:
Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Arnhem - Niederlande
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61996CJ0067&from=DE

Das "deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht" ist mit Abstand der größte Justiz-, Politik- und Datenschutzskandal in der Geschichte der Europäischen Union.

Und das "WÄCHTERAMT" steht mit dem Daumen im Mund nicht nur daneben, sondern ist im Falle der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios an diesem Skandal "in der ersten Reihe" beteiligt.
Zitat
Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt.

Quelle Seite 3; Begründung 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

"WÄCHTERAMT" = 2 mal bundesweite Rasterfahndung!
"Hoheitliche Tätigkeit" des NSA-BeitraXservus, zur heimlichen Ermittlung von "Schwarzbewohnern", als "Erbringung einer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 AUEV!  :o

Nicht nur wird anhaltend das Wohnungswesen von der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio überwacht und mit abtrusen Gutachten auf die Gesetzgebung eingewirkt, nöö, die wollen doch tatsächlich auch noch die "Sprache" in ihrem Sinne ändern - siehe u.a. unter
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren soll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30135.0.html

Dabei meinen die "Behördenleitungen" der Rasterfahndung-NSA-UnfuXpolizey wohl auch, sie müssten das NEUTRALITÄTSGEBOT nicht beachten!

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages
Politische Äußerungen von Hoheitsträgern
https://www.bundestag.de/blob/556768/776c7bb3e6cd1fd9ed85e539cca79b59/wd-3-074-18-pdf-data.pdf

Zur Rolle des Vermittlungsauschusses siehe auch
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018
- 2 BvL 4/11 - Rn. (1-111),
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig
http://www.bverfg.de/e/ls20181211_2bvl000411.html
Zitat
81
3. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die aus ihrem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten repräsentativen Status folgen, umfassen nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu „beschließen“, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), sondern auch das Recht zu beraten (zu „verhandeln“, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG). Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 <355>; 125, 104 <123>). Voraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und grundsätzlich alle Abgeordneten (vgl. BVerfGE 130, 318 <342, 348 ff.>) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 <75>; 125, 104 <123>).

82
4. Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus. Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 <327>; 70, 324 <355>; 84, 304 <329>; 125, 104 <123 f.>). Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 <249>; 70, 324 <355>). Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>). Könnte sich der Vermittlungsausschuss von der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens lösen, so würde der von Verfassungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen zulasten der öffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens aufgelöst. Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 <74>; 125, 104 <124>). Seine Protokolle werden nach interner Übung erst in der dritten Wahlperiode nach der betreffenden Sitzung öffentlich zugänglich gemacht.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 18:58 von Bürger«

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Begründung zum
Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag); Link für RLP
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

ab Seite 11 zu Nummer 4
Zitat
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer bereits bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auch damit betraut sind, miteinander zu kooperieren. Somit unterliegen binnenmarktrelevante Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts.

Was das BVerfG, siehe Hervorhebung in Blau, ja eigentlich bereits vorher als unzulässig einkassiert hat? Würde dann heißen, daß sich das Land über das BVerfG hinwegsetzt, weil ...

Rn. 274 - 2 BvE 2/11 -
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg192886.html#msg192886

Und wir ja inzwischen wissen, daß auch die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47).

Die dt. ÖRR sind damit gar nicht befugt, an den Bürger zwecks Kundenfang heranzutreten, weil es die privaten Unternehmen auch nicht dürfen.

Der erste Schritt muß vom Bürger ausgehen, der sich selbst aber voll darauf verlassen kann, daß sich der Staat kraft Art. 5 GG und Art. 10 EMRK auch ihm gegenüber heraushält und keine Einflußnahme vornimmt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2019, 10:44 von pinguin«
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