"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
EuGH C-66/19 > "Kaskadenverweise" unzumutbar > übertragbar auf RBStV?
pinguin:
Um mal beim Thema zu bleiben, was die EuGH-Entscheidung anbelangt.
Beispiele aus dem RbStV, wo man sich die Grundlagen selbst heraussuchen darf/muß.
--- Zitat ---§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
[...]
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
--- Ende Zitat ---
In Punkto des mit Rot hervorgehobenen Wortlautes könnte man sich in nationalen wie internationalen Regelwerken unendlich suchen.
--- Zitat ---§ 5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(3) [...]
Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---
Auch darf man sich in einem anderen Regelwerk, siehe Hervorhebung in Rot, vermutlich sehr gut auskennen, da nicht einmal die spezifischen §§ benannt sind, auf die sich zu stützen wäre;
--- Zitat ---§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) [...] so gelten für die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).
--- Ende Zitat ---
Garantiert hat nie einer in die DSGVO reingeschaut, denn bei Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Verbund mit den nationalen Datenschutzgesetzen öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb nicht als Behörde, nicht im Bund und auch nicht im Land Brandenburg, wie im Forum ja mannigfaltig kundgetan.
Man muß sich in Belangen des Datenschutzes nämlich nicht nur auf die DSGVO berufen, wo der Begriff "Verarbeitung personenbezogener Daten" definiert wird, sondern auch auf die nationalen Datenschutzgesetze und ihre Durchführungsbestimmungen, denn nur aus denen geht hervor, daß ööffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Bereich Datenschutz keine Behördeneigenschaft haben. Wenn man dann noch berücksichtigt, daß es gerade im Verwaltungsrecht keinen Hinweis auf den Vorrang des Datenschutzrechtes hat, wie er im Datenschutzrecht selbst bestimmt ist, könnte erkannt werden, daß u. U. nicht nur der RbStV den Kriterien des europäischen Rahmenrechts bspw. auf Normenklarheit nicht genügen.
Es reicht also nicht, auf ein anderes Regelwerk zu verweisen, man muß dessen Inhalt in die eigene Regel als Wortlaut übernehmen.
Es könnte dem Landesrecht auf die Füße fallen, Entscheidungen von EuGH, BVerfG, BGH und Co. nicht zeitnah in seine eigenen Regeln eingearbeitet zu haben, da Art. 31 GG in Auslegung durch BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, genau dieses faktisch erfordert, denn jede rechtsniedere Norm ist nichtig, wenn sie der rechtshöheren Norm ohne deren ausdrückliche Erlaubnis entgegensteht.
pinguin:
Wir könnten diese Fragestellung weiterführen.
Der Bürger würde sich unendlich nach einer Kontoverbindung der für ihn zuständigen LRA suchen, denn die ist in den ganzen Rundfunkverträgen nicht genannt.
Der Beitragsservice wiederum findet, wie erwähnt, ebenfalls keine namentliche Benennung in den Rundfunkverträgen.
Der Bürger könnte also seiner Schickschuld an die zuständige LRA gar nicht nachkommen, ohne auf umständliche Suche nach einer rechtlich belastbaren Bankverbindung der zuständigen LRA zu gehen, zu der er aber nicht verpflichtet werden kann.
Normenklarheit geht jedenfalls anders.
PersonX:
--- Zitat von: pinguin am 07. April 2020, 11:04 ---[...]
Der Bürger könnte also seiner Schickschuld an die zuständige LRA gar nicht nachkommen, ohne auf umständliche Suche nach einer rechtlich belastbaren Bankverbindung der zuständigen LRA zu gehen, zu der er aber nicht verpflichtet werden kann.
[...]
--- Ende Zitat ---
Das würde eine Person X so nicht stehen lassen. Ein Bürger hat schließlich die Möglichkeit die Schickschuld mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu leisten.
Diese Möglichkeit kann der Bürger schlicht anbieten. Die Folge des Anbietens wird aktuell ja ermittelt und kann z.B. verfolgt werden unter:
VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring: 15. Juni 2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33565.msg204721.html#msg204721
Richtig wäre sehr wahrscheinlich somit, der Bürger kann auf die "umständliche Suche nach einer rechtlich belastbaren Bankverbindung der zuständigen LRA zu gehen" verzichten, wenn Bargeld durch Ihn angeboten wird. Eine Bankverbindung ist schlicht nicht notwendig.
Das Problem, welches der Bürger weiterhin hat ist. Selbst festzustellen ob eine Wohnung, nach "seiner" Prüfung überhaupt eine Wohnung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist.
Es fehlt dazu schlicht eine amtliche Feststellung, ein Bescheid. Jeder Bürger kann bei "seiner" Prüfung zu einem Ergebnis kommen, dass keine Pflicht für eine solche Prüfung für Ihn zu erkennen ist -> Aufgabe der Verwaltung.
pinguin:
--- Zitat von: PersonX am 07. April 2020, 11:51 ---Richtig wäre sehr wahrscheinlich somit, der Bürger kann auf die "umständliche Suche nach einer rechtlich belastbaren Bankverbindung der zuständigen LRA zu gehen" verzichten, wenn Bargeld durch Ihn angeboten wird. Eine Bankverbindung ist schlicht nicht notwendig.
--- Ende Zitat ---
War nicht bereits ebenfalls Diskussionsgegenstand, daß es der Gesetzgeber versäumte, darzulegen, welches die konkret zuständige LRA ist? Auch das kann der Bürger ja nur vermuten, denn in den Rundfunkstaatsverträgen wurde genau das genauso nicht festgehalten.
Und das, was hier nicht zu klären ist,
--- Zitat ---ob eine Wohnung, nach "seiner" Prüfung überhaupt eine Wohnung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist.
--- Ende Zitat ---
ist ja auch noch nicht ausdiskutiert, denn Bundesrecht bricht Landesrecht.
Bei Vorhandensein einer Bundesregel ist die Landesregel gegenstandslos; (BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG.)
ope23:
Der Gesetzgeber hat einiges versäumt allein schon in der Hinsicht, wie diese merkwürdige Dreiecksbeziehung BS - LRA - Wohnungsinnehaber errichtet wird.
Person O hat nie von irgendeiner LRA ein Schreiben bekommen, in welchem der BS zu Köln als zuständige Verwaltungsstelle benannt wurde.
Auch hat sich nie irgendeine LRA als für Person O "zuständig" erklärt.
Der BS zu Köln behauptet in seinen Schreiben an O immer, im Auftrag einer LRA zu handeln. Ebenso stammen die Anmeldungen von dort, in welcher irgendein Name einer LRA aufgedruckt ist.
Kurz: Es fehlt jegliche Rückbindung vom BS zur LRA. Es fehlt an einer Möglichkeit für O, selbst nachzuprüfen, ob welche LRA denn wirklich zuständig für O sei.
Da keine LRA sich für zuständig erklärt (selbst dieses offene Visier scheinen die LRA peinlichst zu vermeiden), kann O immer an irgendeinen Intendanten schreiben. Der BS zu Köln ist O völlig schnuppe.
Also: Nichts ist geregelt. Hauptsache, Adressdaten klauen und Wohnungsinhaber drangsalieren.
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