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Autor Thema: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?  (Gelesen 7483 mal)

  • Beiträge: 7.250
Es ist kein materieller Schaden entstanden.  Alles nur immateriell.  >:(
Bitte? Wirst Du durch das Tun zu einer Zahlung genötigt, die Du nie leisten würdest, entsteht daraus freilich für Dich ein materieller Schaden, was denn sonst?

Zitat
Art 83

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Art 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
[...]

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen.

[...]

Art 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus,
[...]

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.

[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Melderecht ist alleiniges Bundesrecht:

Zitat
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
[...]
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. [....]

Zitat
§ 5 Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.[...]

Es hat seitens des Bundes keine Genehmigung, diese Daten an Unternehmen weiterzuleiten! Ein derartiger Zweck ist nämlich unter §3 Absatz 2 nicht aufgeführt. Und selbst die Rundfunkanstalten sind keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes und darüberhinaus lt. BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

Die Frage ist jetzt, ob die Länder dieses Bundesmeldegesetz im Auftrag des Bundes ausführen oder als eigene Angelegenheit; auf jeden Fall ist der Bund hier hinsichtlich der korrekten Anwendung mit im Boot.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Moin moin,

[..]
Melderecht ist alleiniges Bundesrecht:

Zitat
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
[...]
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. [....]
[..]

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 7.250
@Kurt

Dein Einwand kann nicht bewirken, daß

Zitat
§ 5 Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.[...]
nicht einzuhalten wäre.

Wer überhaupt Meldedaten erhalten darf, ist in §3 Absatz 2 exakt definiert.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Sorry pinguin,

nach meinem Dafürhalten hast Du Dich da verrannt?

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__2.html

Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen:
Eine LRA ist eine >andere öffentliche Stelle< - nämlich eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" (AdöR) - definiert im jeweiligen "Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk".

Eine LRA hat Aufgaben und Tätigkeiten - das sehe ich als zwei Paar Stiefel:
Aufgabe ist der "Einzug von Rundfunkbeiträgen"
Tätigkeit ist die "Veranstaltung von Rundfunk"

Im BMG wird dies in § 2 Abs. 3 auch so dargestellt: es ist die Rede von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen (s.o.)

PS: auch in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen kann man das nachlesen:
da ist im Anwendungsbereich
1) von "öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten" die Rede und
2) weiterhin dass jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt eine Behörde im Sinne (dieses Gesetzes) ist.

Auch Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden definiert:
Dort heißt es dann:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für [..] die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Also wird nach Aufgaben und Tätigkeiten differenziert.
Quellen:
Verwaltungsverfahrensgesetz BW § 1: https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html
Verwaltungsverfahrensgesetz BW § 2. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/2.html


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 221
@Kurt:

Wie kommst Du, darauf, dass hier strikt differenziert wird?

In den Staatsverträgen zu den Gründungen über die Rundfunkanstalten ist i. d. R. in § 3 der Auftrag geregelt. Man kann zu Auftrag auch Aufgaben sagen. Aus dem Auftrag resultiert dann im besten Fall (nämlich wenn dem Auftrag nachgegangen wird) die Tätigkeit.

Genauso sieht es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus: Auch dort sind die Aufgaben einer sog. "zuständigen Landesrundfunkanstalt" geregelt, aus welchen - wenn ihnen nachgegangen wird - die Tätigkeiten resultieren.

Dass es eine Verquickung zwischen den Staatsverträgen über die Gründungen der Rundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt wird von einer Person S nicht so gesehen. Siehe dazu auch das Thema

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html

Was ich damit sagen will:

Aus Sicht einer Person S ist nicht ersichtlich, wie Du darauf kommst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur die Aufgabe einer Rundfunkanstalt X und im Staatsvertrag über die Gründung der Rundfunkanstalt X nur die Tätigkeit derselben geregelt sei (???)

Denn offenbar meintest Du hiermit ...

Eine LRA hat Aufgaben und Tätigkeiten - das sehe ich als zwei Paar Stiefel:
Aufgabe ist der "Einzug von Rundfunkbeiträgen"
Tätigkeit ist die "Veranstaltung von Rundfunk"

... wohl genau dies (???)


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  • Beiträge: 7.250
@Kurt

Du erkennst richtig, daß die LRA gemäß §34 BMG eine "andere öffentliche Stelle" ist.

Aber Du übersiehst die erweiterten Aussagen dazu:

Zitat
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Und §44 ist dann eben die "Einfache Melderegisterauskunft", welches auf Landesebene mit den Ausführungen der "Melddüv" kollidiert.

Auch übersiehst Du einen weiteren wesentlichen Aspekt:

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Die Durchführungsbestimmungen sind für die Verwaltung verbindlich.

In groben Zügen erinnere ich mich, daß dieses schon einmal hier im Forum diskutiert, aber auch damals nicht kapiert worden ist.

Und auch dieses ganze Melderecht des Bundes vermag nichts daran zu ändern, daß im Land Brandenburg das Datenschutzrecht vor dem Verwaltungsrecht des Landes einzuhalten ist und, wie mehrfach kundgetan, die Aussage enthält, daß ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügt.

Sind wir wirklich sowohl auf Landes- wie auf Bundesebene im Rechtsbankrott angekommen, wo einfachste Regeln des Mammons wegen nicht begriffen werden?


@Schluss-mit-lustig

Definiert sind für den RBB:

Zitat
§ 3
Auftrag
[...]
§ 13
Aufgaben des Rundfunkrates
[...]
§ 18
Aufgaben des Verwaltungsrates
[...]
§ 21
Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
[...]

Ganz wichtig:

Zitat
§ 24
Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Für die Wahrnehmung seines Auftrags gelten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
[...]
Mal eben für'ne Million Euro ein Bankett zu veranstalten oder als Hauptspeise Kaviar wählen; nö, das dürfen die nicht.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2019, 17:51 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Ganz davon abgesehen kriegen auch nicht die LRAs die Daten, sondern der BS in Köln.

Und DGSVO geht dem auch noch vor.

Kompliziert? Nein. Der RfBeitrag hat alles einfacher gemacht.  >:D



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  • Beiträge: 7.250
Und DGSVO geht dem auch noch vor.
Yep, im Land Brandenburg ist diese EU-Datenschutzgrundverordnung zudem untrennbarer Teil des Datenschutzgesetzes. Siehe weiter vorne im Thema:

Zitat
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Selbst diese EU-Datenschutzgrundverordnung geht dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vor!

Und hier erinnere ich nun einfach mal an das in der EU-Datenschutzgrundverordnung definierte Widerspruchsrecht, an EuGH C-201/14; hier thematisiert:

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

und an vom BVerfG in der aktuellen Rumndfunkentscheidung thematisierte Berücksichtigungspflicht der EuGH-Entscheidungen durch die Gerichte zum materiellen Unionsrecht; hier thematisiert:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Freilich werden personenbezogenen Daten verarbeitet, wenn sie das EMA, (bspw.), an den Rundfunk aktiv durchreicht oder dem Rundfunk den Zugriff darauf passiv gestattet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2019, 23:37 von pinguin«
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