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Autor Thema: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?  (Gelesen 7487 mal)

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Basis für dieses Thema:

Zitat
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]

3.
    die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

[...]
Art 125a

[...]

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Die Länder sind also nicht befugt, in einem Bereich Gesetze zu schaffen, die in einen Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes fallen, dürfen altes Landesrecht aus der Zeit der konkurrierenden Gesetzgebung aber beibehalten, hilfsweise auch ändern, aber nach Außer-Kraft-Setzung nicht erneut in Kraft setzen, da ihnen dafür dann die Befugnis fehlt.
------------------
Im Land Brandenburg hat es noch ein gültiges Meldegesetz:

Zitat
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006

Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgmeldeg

und auch eine Meldedatenübermittlungsverordnung:

Zitat
vom 2. November 2015

Zitat
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2012 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev

Und hier haben wir nun einen ersten Konflikt zwischen Bund und Land; das Melderecht ist seit  2006 alleiniges Bundesrecht, wie hier bereits dargestellt:

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170491.html#msg170491

Das Meldegesetz hat Bestandsschutz, weil vor der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes bereits in Kraft, die neue Meldedatenübermittlungsverordnung hätte allerdings nicht mehr in Kraft gesetzt werden dürfen?

Wenn "Ja", wären Übertragungen personenbezogener Daten aus den Meldedatenbeständen seitens des EMA zugunsten des RBB allesamt zu Unrecht erfolgt, weil es dafür keine gültige gesetzliche Grundlage hatte.

Weiterhin hätten wir auch einen zweiten Konflikt zwischen Bund und Land, und zwar mit Verkündung von BGH KZR 31/14, wonach gemäß der Rn. 2 & 29 die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Der Bund bestimmt aber, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie hier

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html

bereits dargelegt, datenschutzrechtlich nicht als "öffentliche Stellen" behandelt werden dürfen und den "nicht-öffentlichen Stellen" gegenüber nur eine einfache Registerauskunft erteilt werden darf. Und welche Daten dabei überhaupt übermittelt werden dürfen, steht in

Zitat
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
    Familienname,
2.
    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
    Doktorgrad und
4.
    derzeitige Anschriften sowie,
5.
    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
[...]

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Demgegenüber steht in

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev

welche die Datenweitergaben den den RBB enthält:

Zitat
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:

    Familienname,
    frühere Namen,
    Vornamen,
    Doktorgrad,
    Geburtsdatum,
    derzeitige und letzte frühere Anschriften,
    Einzugsdatum, Auszugsdatum und
    Sterbedatum.

(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.

(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.
Wieso übrigens hier noch immer auch von der "Gebühr" geredet wird, wird sich dem/der intensiven Leser/in nicht erschließen.

Aber selbst Landesrecht kollidiert miteinander.

Die bereits mehrfach im Forum verlinkte wie benannte Verwaltungsvorschrift

Zitat
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

bestimmt ja für alle Landesbehörden verbindlich, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen.

Wieso sollten denen dann eine landesrechtliche Datenauskunft erteilt werden dürfen, die nur Behörden zusteht?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
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Diese Fragen wären ganz dringend gerichtlich zu klären.
Ob das Verwaltungsgerichte sein müssen, wage ich zu bezweifeln.

Wessen Daten also kürzlich (nach Mai 2018) an den BS in Köln von dem EMA übermittelt wurde, könnte sich überlegen, gegen die Kommune vorzugehen.



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G
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Super pinguin  :)

Kann man das auch für Berlin anwenden?  Das BbgMeldeG und das VV-BbgDSG sind ja  eher Brandenburger Terrain;  aber in Sachen Datenübertragung scheint alles andere ebenso einschlägig zu sein.


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RUN

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@all
@cook
Wessen Daten also kürzlich (nach Mai 2018) an den BS in Köln von dem EMA übermittelt wurde, könnte sich überlegen, gegen die Kommune vorzugehen.

Z.B.
Personen R wohnt schon seit vielen Jahren in einer Wohnung.
Im Oktober/November 2018 hat Personen R die ersten Info/Bettel Briefe vom BS erhalten <--nicht reagiert!
sorgfältig geprüft und abgeheftet.

Im Januar 2019 erlitt Person R eine Rückwirkende Zwangsanmeldung für die letzten drei Jahren!

1. Wie kann Personen R feststellen/Beweisen das die Daten erst 2018  übermittelt wurden?

RUN2WIN


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Wieso sollten denen dann eine landesrechtliche Datenauskunft erteilt werden dürfen, die nur Behörden zusteht?

Ganz einfach betreffend für das Saarland:

Hier die Antwort des Einwohnermeldeamtes EMA der Gemeinde xyz vom 27. Oktober 2017:
Zitat
Eine Gemeinde hat keine sogenannte Normverwertungskompetenz.
Eine Gemeinde kann also nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob sie bestehende Gesetze anwendet oder nicht.
Demzufolge sind die gemeindlichen Meldebehörden selbstverständlich verpflichtet, den Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV durchzuführen.

So, nun kann der gewillte betrogene, personenbezogene, Meldedatenabgleichkläger die „Gerichtsbarkeit“ einschalten und klagen gegen was?  :o




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U
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    • GEZ Nein danke!
@user marga
den Begriff "Normverwertungskompetenz" kann ich nirgendwo in den Gesetzen finden, sehr wohl aber den Begriff "Normverwerfungskompetenz. Sollte das kein Schreibfehler sein, so müsste man das hinterfragen.
siehe auch:
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html
Ein Beamter kann nur mittels Rechtsakt Entscheidungen treffen. Ein Beamter ist auf die Gesetze vereidigt. Wegen des Wegfalles der Staatshaftung kann er in persönliche Haftung geraten. Ihm steht aber das Mittel der Remonstration zur Verfügung.
Staatshaftungsrecht in Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland)


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

M
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Z.B.
Personen R wohnt schon seit vielen Jahren in einer Wohnung.
Im Oktober/November 2018 hat Personen R die ersten Info/Bettel Briefe vom BS erhalten <--nicht reagiert!
sorgfältig geprüft und abgeheftet.

Im Januar 2019 erlitt Person R eine Rückwirkende Zwangsanmeldung für die letzten drei Jahren!

1. Wie kann Personen R feststellen/Beweisen das die Daten erst 2018  übermittelt wurden?

RUN2WIN

Das Erhebungsdatum ist nicht relevant, relevant ist ab wann dort angemeldet wurde. Auch User A hat im November 2018 Post erhalten, mit der der WDR wissen wollte, wie lange User A dort wohnt. User A hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls 3 Jahre nach-zahlen müssen. User A geht davon aus, dass nach dem BverfG-Urteil vom 08.07.2018, das Vorgehen verschärft wurde, weil der BS bzw. die LRAen Rechtssicherheit bekamen, dass ihr Vorgehen jetzt rechtens wäre. User A musste sich befreien lassen und das hat die Konsequenz, dass User A in DE kein mehr Geld mehr verdient und zukünftig auch keines mehr verdienen wird.  >:D


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RUN

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@ Mr. Orange  ... relevant ist ab wann dort angemeldet wurde.
das ist alles schon klar ich verfolge und Studiere seit der 1.Infopost im Netz dazu.

Personen R sucht schon länger nach einer Lösung: ob er/sie mit Wiederspruch auf eine
Zwangsanmeldung-2.Meldedatenabgleich 2018-Datenschutzgesetz- usw. ansetzen soll.
Ab jetzt bitte am liebsten über PM
RUN2WIN


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M
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mehr als 3 Jahre kann nicht gefordert werden, weil da schon die Verjährung nach BGB greift. Da sollte Person R darauf achten, ob die rückständigen Beträge per Festsetzungssbescheid eingefordert werden. In der Vergangenheit war der Beitragsservice beim Eintreiben sehr schlampig, weswegen teilw. die Rückforderungen schon verjährt sind, weil die Rückstände nicht festgesetzt wurden per Bescheid

-> zumindest User A wurde befreit, obwohl er zahlungspflichtig gewesen war(von 2018-2016). Das ganze Verfahren der Befreiung ist intransparent (Black-Box)


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@user marga
den Begriff "Normverwertungskompetenz" kann ich nirgendwo in den Gesetzen finden, sehr wohl aber den Begriff "Normverwerfungskompetenz. Sollte das kein Schreibfehler sein, so müsste man das hinterfragen.

Vielen Dank für das genau hinschauen/lesen.
Es ist "tatsächlich" ein  Schreibfehler, es muss ein f sein.
Also "Normverwerfungskompetenz"
LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@marga

Abgesehen davon, daß wir hier bitte nicht über das Saarland diskutieren, hat es, wie im Eingangsbeitrag benannt, 2 Regelungen des Landesrechtes, welche sich in Konflikt zueinander befinden.

Es kann nicht sein, daß eine Behörde der Meinung ist, daß eine sei von ihr einzuhalten und das andere nicht.

Noch einmal auch zur Erinnerung:

Hier im Bundesland geht das Datenschutzrecht vor, vor jedem anderen, eine Behörde bindenden Landesrecht; ranghöher als der Datenschutz sind hier nur die Landesverfassung, Bundesrecht und Europarecht.

Auch wenn es korrekt sein mag, daß die Verwerfungskompetenz für Landesrecht nicht bei der Kommune liegt, hat sie von Amts wegen eine umfassende Prüfpflicht, gerade auch im Falle von Vollstreckungshandlungen, weil sie gegenüber dem Vollstreckungsschulder in jedem Stadium der Vollstreckung zur Einhaltung der Vollstreckungsvorausetzungen verpflichtet ist. (Wurde bekanntlich bundeshöchstgerichtlich bereits so entschieden).

Die Verwaltung/Behörde kommt ihrem Job nicht nach, wenn sie einen derartigen Widerspruch im Landesrecht nicht nur u. U. kommentarlos hinnimmt, sondern u. U. gar nicht bemerkt.

Noch einmal zum Mitmeißeln:

Einerseits bestimmt das Datenschutzrecht des Landes als prioritär einzuhaltendes Recht, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen;

Zitat
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

2.11 [...]Das Datenschutzgesetz hat Vorrang, wenn es in einem Verwaltungsverfahren um die Ermittlung des Sachverhalts geht. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

und auch:

(überarbeitet worden, cool):

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Auch interessant.
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist kraft dieser Datenschutzbestimmungen in Verbindung zu BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 folglich als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.

Einer fachkompetenten Behörde müssten diese Widersprüche zwischen Datenschutzgesetz und Melderecht/landesrechtlichem Melddüv auffallen und zur Prüfung auf Landesebene veranlassen.


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
@RUN

Man kann bei den Datenverbeitungsstellen Auskunft über die gespeicherten Daten und darüber verlangen, woher diese stammen. Wer für die Auskunft ansprechbar ist, wird auf der Webseite unter Datenschutz mitgeteilt.

Das dürfte dann eine ziemlich eindeutige Aussage werden, die als Beweis reicht.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Einer fachkompetenten Behörde müssten diese Widersprüche zwischen Datenschutzgesetz und Melderecht/landesrechtlichem Melddüv auffallen und zur Prüfung auf Landesebene veranlassen.
Ganz genau, so soll es sein, wird aber nicht exerziert.

Zitat
Im Übrigen verbleibt insoweit die Möglichkeit, dass die Behörde, welche die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Vorschrift anzuwenden hätte, das Verfahren aussetzt und die Aufhebung der betreffenden Norm bei derjenigen Instanz (bzw. deren Aufsichtsbehörde) anregt, die zum Erlass – und damit auch zur Aufhebung – dieser Norm befugt ist;
Quelle: juracademi https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html

Die von user @marga zitierte Antwort (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30164.msg188736.html#msg188736) der Gemeinde xyz auf den Widerspruch der Datenweitergabe ihrer personenbezogenen Daten, aufgrund des damaligen 1. Meldedatenabzugs rechtswidrig durchgeführt vom BS, wurde eben nicht die Möglichkeit vom Bürgermeister (parteilos) wahrgenommen, dass die Gemeinde (Behörde) ihre vorgesetzte Aufsichtsbehörde angeregt hat, das Saarländische Meldegesetz zu überprüfen (war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig), als Norm des damals schon übergeordneten Bundesmeldegesetz.

Zitat
Siehe Art 73 GG, (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:    [...]    3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; [...] Art 125a GG[...] (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Der Bürgermeister der Gemeinde xyz, welcher den Widerspruch gegen die Norm des Saarländischen Meldegesetzes abgeschmettert hat, müsste aber seine Aufsichtsbehörde anregen, diese Norm zu überprüfen, was nicht erfolgte.
„Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich sing“.  >:(


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@marga

Warum, bitte schön, hat der Bundesgesetzgeber wohl entschieden, daß der Beamte persönlich für sein amtliches Tun haftbar ist? Siehe dem Gesetz des Bundes für die Beamten der Länder; der Beamte wird nur dann aus seiner Haftung frei, wenn er, (aus Nachweisgründen), die schriftliche Weisung seines Dienstvorgesetzten oder nächsthöheren Vorgesetzten für ein etwaig rechtswidriges/zweifelhaftes Tun vorzeigen kann.

Hier im Land Brandenburg sind Angestellte des öffentlichen Dienstes den Beamten in Rechten und Pflichten gleichgestellt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Warum, bitte schön, hat der Bundesgesetzgeber wohl entschieden, daß der Beamte persönlich für sein amtliches Tun haftbar ist?

Das sagt und schreibt sich alles soooo leicht, aber was soll die „gelackmeierte natürliche Person“ denn unternehmen, wenn der Bürgermeister (nicht verbeamtet, Angestellter des öffentl. Dienstes) sich so verhält, wie nachfolgend zitiert?
Zitat
Gelangt der im konkreten Fall mit der Gesetzesanwendung befasste Verwaltungsbeamte im Rahmen der Normprüfung zu der Auffassung, dass die betreffende nationale Vorschrift mit höherrangigerem deutschen Recht nicht vereinbar sei, so stellt sich die Frage, welche Konsequenzen er hieraus zu ziehen hat.
Namentlich ist insofern streitig, ob die Verwaltung die von ihr für rechtswidrig erachtete Norm bei der Entscheidung des Einzelfalls außer Acht zu lassen befugt ist (Normverwerfungskompetenz).
Nach teilweise vertretener Auffassung sei diese Frage zu bejahen, d.h. der Beamte dürfe das betreffende Gesetz nicht anwenden. Rechtswidrige Rechtsnormen seien nichtig und daher folglich nicht anzuwenden.
Nach a.A. sei vom genauen Gegenteil auszugehen:
Der gesetzesgebundene Beamte muss ein Gesetz auch dann anwenden, wenn er es für verfassungswidrig erachtet.
Die in Rechtsprechung und Literatur h.M. spricht sich vor dem Hintergrund des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, dem Rechtssicherheit fordernden Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Kompetenzabgrenzung zur Judikative (gerichtliches Normverwerfungsmonopol; bzgl. nachkonstitutioneller Gesetze im formellen Sinn besteht ein Verwerfungsmonopol des Bundes- bzw. Landesverfassungsgerichts, siehe Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) für eine „Mittellösung“ aus: 
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: juracademy https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html

Soll die natürliche Person, den Bürgermeister haftbar machen, wie soll das gehen?
Es ist kein materieller Schaden entstanden.
Alles nur immateriell.  >:(


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