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Autor Thema: Anzeigepflicht, Auskunftsrecht RBStV - Ordnungswidrigkeit und mögliche Folgen  (Gelesen 7746 mal)

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1. Niemals mit dem Beitragsservice kommunizieren

2. Der LRA soll bitte die Beitragsnummer bei der entsprechend Person per Auskunftspflicht anfragen.
   Die entsprechende Person hat dem Mitbewohner gegenüber keine Auskunftspflicht, wohl aber gegenüber der LRA.
   Die Daten liegen der LRA ja vor.


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Drohungen gegen den Beitragsservice laufen ins Leere, da der Laden sich als nicht rechtsfähig bezeichnet (trotzdem aber Verwaltungsakte verfaßt, die rechtsgültig sein sollen).
Insofern wäre einfach der Festsetzungsbescheid abzuwarten, fristgerecht Widerspruch einzulegen und bei Erhalt des Widerspruchsbescheides Klage zu erheben.
Spätestens im Gerichtsverfahren kann die Rundfunkanstalt doch plötzlich die zugehörige Beitragsnummer aus dem Hut zaubern und das Verfahren hat sich erledigt, auf Kosten der Rundfunkanstalt selbstverständlich, denn die hat es verbockt, deshalb ist auch der Kostenantrag mit der Klage zu erheben.
Eventuell kann das vorher abgebogen werden, wenn man direkt an die Intendanz einer beliebigen Rundfunkanstalt schreibt (die "zuständige Rundfunkanstalt" nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ja nicht genau definiert...).
Einziger Haken: Der Laden vom Beitragsservice kommt gerne auf die Idee, während des Widerspruchsverfahrens im Namen einer fiktiven Rundfunkanstalt Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Für diesen Fall sollte also die bieherige Zahlung klar dukumentiert sein um dem Vollstrecker im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen und ihm diese Zahlungsnachweise zugänglich zu machen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
2. Der LRA soll bitte die Beitragsnummer bei der entsprechend Person per Auskunftspflicht anfragen.
   Die entsprechende Person hat dem Mitbewohner gegenüber keine Auskunftspflicht, wohl aber gegenüber der LRA.
   Die Daten liegen der LRA ja vor.

Die LRA kann m. E. von einer Person Auskünfte nur insoweit verlangen, als sie diese Person als Beitragsschuldner vermutet und der-/diejenige sich dazu bisher nicht gegenüber der LRA erklärt hat, der Status also unklar ist. Wer zahlt, der ist der Verpflichtung zur Auskunft aber bereits umfassend nachgekommen. Ich bezweifle, dass die LRA daraus bzw. aus dem sogn. RBStV den Anspruch ableiten kann, die ihr ja bereits bekannten Daten auf Aufforderung mitzuteilen. Weder ist die LRA eine Polizeibehörde noch die Beitragsnummer ein Ausweis. Ebenso wenig besteht für die LRA eine Handhabe den sogn. Beitragszahler zu zwingen, seine Beitragsnummer dem Mitbewohner mitzuteilen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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