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Autor Thema: Anzeigepflicht, Auskunftsrecht RBStV - Ordnungswidrigkeit und mögliche Folgen  (Gelesen 7744 mal)

A
  • Beiträge: 6
Ich frage mich, wie weit die Auskunftspflicht für Beitragsschuldner geht und welche Sanktionen bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht drohen.

In einem mir bekannten Fall werden für eine Wohnung regelmäßig und pünktlich alle Rundfunkbeiträge bezahlt, dies bereits seitdem diese Beiträge existieren. Die Zahlungen tätigt einer der zwei Inhaber (A) dieser Wohnung. Der zweite Inhaber (B) bekommt nun zum wiederholten Male Post mit der Bitte, die Beitragsnummer der für die Wohnung zahlenden Person anzugeben. Außerdem informiert der Beitragsservice über die "Anmeldung der Wohnung" (welche Wohnung? das sagt er nicht. Dann würde er wohl bemerken, dass die Wohnung schon angemeldet ist...) und fordert zur Zahlung in Höhe von mehreren Hundert Euro auf. Wohlgemerkt – alle jemals fälligen Beitrage sind pünktlich bezahlt worden.

Der zahlende Inhaber (A) möchte dem zweiten Inhaber (B) seine Beitragsnummer nicht mitteilen.
Inhaber (A) selbst wurde diesbezüglich nicht vom Beitragsservice kontaktiert.

1) Welche Sanktionen drohen dem vom Beitragsservice kontaktierten Inhaber (B), wenn er die Auskünfte zur Beitragsnummer des anderen Inhabers nicht angibt und das für "die Wohnung" angelegte Beitragskonto ignoriert?

2) Drohen dem Inhaber (A) jetzt oder später Sanktionen, weil er seine Beitragsnummer gegenüber (B) nicht angibt?

Danke für Meinungen und sachdienliche Hinweise dazu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2019, 14:56 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
1) Welche Sanktionen drohen dem vom Beitragsservice kontaktierten Inhaber (B), wenn er die Auskünfte zur Beitragsnummer des anderen Inhabers nicht angibt und das für "die Wohnung" angelegte Beitragskonto ignoriert?
Bei "Ignorieren" droht als einzige "Sanktion" eine "Zwangsanmeldung" aufgrund der "nicht wiederlegten Vermutung der Inhaberschaft/ Beitragsschuld für die Wohnung" - und somit bei Nichtzahlung in einigen Wochen ein Festsetzungsbescheid - das erste "rechtlich relevante" Schreiben - mit Rechtsbehelfsbelehrung, gegen welchen dann jedoch Widerspruch möglich wäre - dann wohl mit Hinweisen/ Begründung wie unten angedeutet.
Dabei wäre zwingend die Frist für den Widerspruch einzuhalten bzw. deutlich schneller zu reagieren, da ansonsten ARD-ZDF-GEZ stoisch weitermachen und gleich den nächsten Bescheid hinterherschicken usw. - Grundinformationen siehe unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und dort dann u.a.
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Ein - allgemein wiederverwertbarer - Widerspruchs-Beispiel-Text für die hier im Thread beschriebene Situation eines Mitbewohners müsste ggf. noch erarbeitet werden.


2) Drohen dem Inhaber (A) jetzt oder später Sanktionen, weil er seine Beitragsnummer gegenüber (B) nicht angibt?
Es ist nicht bekannt, dass einem Inhaber (A) für eine Nicht-Weitergabe seiner persönlichen Daten Sanktionen irgendeiner Art drohen.


Aus diesseitiger Sicht besteht
- weder eine Verpflichtung von Inhaber (A), persönliche Daten (Beitragsnummer) über sich selbst an einen Inhaber (B) auszuhändigen
> Inhaber (A) ist nicht ggü. Inhaber (B) auskunftspflichtig, sondern allenfalls (so gem. RBStV) ggü. der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" bzw. seiner (namentlich öffentlich nicht bekanntgegebenen) sog. "gemeinsamen Stelle"
- noch eine Verpflichtung, Befugnis oder Befähigung eines Inhabers (B), über seine eigenen persönlichen Daten hinausgehende Auskünfte zu persönlichen Daten von Dritten (Inhaber (A) und dessen Name/ Beitragsnummer) an die "zuständige Landesrundfunkanstalt" oder deren (namentlich öffentlich nicht bekanntgegebene) sog. "gemeinsamen Stelle" weiterzugeben - schon gar nicht an eine ominöse Stelle namens "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", die ohne jeglichen offiziellen Vertretungsnachweis oder auch nur Vertretungsvermerk von sich behauptet, derartige Informationen sammeln zu dürfen.

Eine solche über die eigenen persönlichen Daten hinausgehende Verpflichtung, Befugnis oder Befähigung zu Auskünften über persönliche Daten von Dritten ist auch nicht dem RBStV zu entnehmen.

Im Grunde besteht für Inhaber (B) nach diesseitiger Auffassung nicht einmal eine Anzeigepflicht, denn die Wohnung ist ja bereits "angezeigt" durch Inhaber (A) - diese "wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner" > ergo auch für Inhaber (B) > siehe u.a.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
§ 8 Abs. 3 RBStV "Anzeigepflicht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Dies kann und sollte der betreffenden Stelle ggf. so mitgeteilt werden - mglw. am besten unter Mitteilung einer Information zur "Lage der Wohnung" oder eine Wohnungsnummer, welche im Mietvertrag steht.
Als Beleg könnte dazu ein Auszug z.B. des Mietvertrages mitgeliefert werden unter weitestgehender Schwärzung aller nicht relevanten Informationen zu Dritten, also ggf. auch des Vermieters.

Einzig relevant hierfür erscheinen:
Name, Adresse, Wohnung von Inhaber (B)


Siehe bitte bereits bestehende Diskussionen u.a. unter

Rundfunkgebühr: Fallstricke für WG-Bewohner
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28893.msg181466.html#msg181466

[...]

Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg178626.html#msg178626
In Ermangelung an für die weitere Aufbereitung eines Zwischenfazits erforderlicher Zeit, hier behelfsweise ein Eigen-Voll-Zitat aus
Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28371.msg178624.html#msg178624
Solange aus den Schreiben
- weder eine Rechtsgrundlage
- noch eine Rechtsmittelbelehrung
- noch eine "Landesrundfunkanstalt" mit Angabe des vollständigen rechtlichen Namens und der jeweiligen Rechtsform
- noch eine Vertretungsbefugnis der schreibenden, nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegebenen "Stelle"
hervorgehen,
rät die unabhängige "Nichtverbraucherzentrale",
nicht auf derartige Schreiben zu reagieren und davon abzusehen, eigene Daten oder gar etwa unbefugt Daten von Dritten ("Namen und Beitragsnummer" > Achtung: Umgehung einer etwaigen beim Einwohnermeldeamt für diese dritte Person vermerkten Auskunftssperre!) an diese unbekannte Stelle herauszugeben oder zu bestätigen, da nicht auszuschließen ist, dass es sich um Trittbrettfahrer zum Zwecke der Datenerschleichung (oder gar noch schlimmeres) handeln könnte.

Ungeachtet dessen besteht nach diesseitiger Auffassung
- keine Verpflichtung und keine Befugnis, überhaupt über die eigenen Daten hinausgehende Daten von Dritten herauszugeben
- keine Befähigung z.B. eine "Beitragsnummer" von Dritten herauszugeben, da man diese nicht kennt, diese einem nicht anderweitig mitgeteilt wurde und man schließlich keine Verfügungsgewalt über die dritte Person hat, jene persönliche Nummer herauszugeben

Einzig(!) die Mitteilung zur Lage der betreffenden Wohnung wäre gem. RBStV eine mögliche Angabe, die fiktive Personen A-Z über sich selbst mitteilen könnten - aber natürlich nur an eine dazu erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis usw. ;)
Wenn diese Angabe zur Lage der Wohnung dann aufgrund mangelhafter Datenbestände bei der "erkennbar legitimierten Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" einen Abgleich nicht ermöglicht (Hinweis: "Meldedatenabgleich" = "Meldeadressen" = i.d.R. keine oder jedenfalls keine vollständigen Angaben zu Wohnungen), ist dies ein "wunderbarer Beleg" für die verwaltungspraktische Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes "Wohnung" - siehe u.a. auch unter
Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26946.msg169421.html#msg169421
und dann
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359

Alternativ könnte man die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" dazu auffordern, doch bittesehr alle unter der Meldeadresse "zum Wohnen oder Schlafen geeigneten oder genutzten", "beitragspflichtigen" Raumeinheiten aufzulisten, damit man sich der betreffenden Einheit ein-eindeutig zuordnen kann.

Zudem könnte die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" aufgefordert werden, doch bittesehr mitzuteilen, wie man den Nachweis für die Zahlung erbringen können soll - und zwar auch in der Zukunft, wenn z.B. kein Kontakt mehr zum jetzigen Zahler besteht - wenn man auf die Zahlungsweise/ Kontodaten der zahlenden Person keinen Einfluss und keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Weitere Infos folgen...

 >:D


Nunmehr auch ergänzt unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2019, 15:59 von Bürger«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven gerichtlichen Verfahren könnte es vorgekommen sein, dass bereits der Name des Beitragszahlers mit der selben Adresse aber ohne Angaben zur Beitragsnummer ausgereicht haben könnte, um das Gericht dazu zu veranlassen, den Vertreter der LRA aufzufordern die gemachten Angaben zu überprüfen. Es könnte sich herausgestellt haben, dass möglicherweise bereits ein Beitragszahler vorgelegen und sich somit die Klage erledigt hat.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
  • Beiträge: 1.564
Wäre Person O  in so einer Wohngemeinschaft, sie hätte ganz viel fiktiven Spaß dabei, eine Landesrundfunkanstalt zu ärgern und am Ende sauber herauszukommen.

A und B müssen jedenfalls in keiner Weise füreinander einstehen, weder rückwärts noch vorwärts noch sonstwie. Für die Wohnung ist bezahlt worden. Man kann alles gleich linear gradlinig darlegen oder Katz-und-Maus-spielen bis vors Gericht. Macht nur minimal Arbeit und ist ein wertvoller Beitrag für das Anliegen des gegenwärtigen Forums.


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S
  • Beiträge: 4
Selbiges Szenario hier. Inhaber (A) gibt seine personenbezogenen Daten weiter. Er ist sogar so freundlich den Namen von Inhaber (B) preiszugeben, jedoch lässt er das Feld "Beitragsnummer" (Wortlaut: Angabe zwingend erforderlich) aus, da es Daten von Dritten sind, die in der Theorie Inhaber (A) a) nicht zu Verfügung stehen und b) Inhaber (A) nicht einfach so Daten von Inhaber (B) (Beitragsnummer) weitergeben möchte bzw. c) Inhaber (B) seine personenbezogenen Daten nicht an Inhaber (A) weitergeben möchte/muss.

Inhaber (A) wurde nun zwangsangemeldet, es wurde ein zweites Beitragskonto für ein und dieselbe Wohnung erstellt. Nun verlangt der BS zweimal die Zwangsabgabe für ein und dieselbe Wohnung mit der Begründung Inhaber (A) sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil er eben die Beitragsnummer von Inhaber (B) nicht angegeben hat. 

Inhaber (A) ist gewillt sich, sofern ein Festsetzungsbescheid ankommt (was definitiv in den nächsten Wochen passieren wird), einen Rechtsstreit mit dem BS einzugehen und über mehrere Instanzen zu klagen.

Folgende fragen stellt sich Inhaber (A):

1. Hat er seine Mitwirkungspflicht tatsächlich verletzt, weil er die, ihm nicht zur Verfügung stehenden Daten von Inhaber (B), nicht weitergeben kann?
2. Mit dem Satz "Wenn Sie die Beitragsnummer nennen, wird ihr Beitragskonto gelöscht".
Inhaber (A) sieht sich genötigt vertrauliche Daten von Dritten zu übermitteln, da ihm sonst weiterreichende Konsequenzen angedroht werden bzw. bereits ein Betrag i.H.v. 630 Euro gefordert wird. Besteht hier der Tatbestand der Nötigung und Erpressung nach StGB? Ist ein Jurist unter Euch?

Inhaber (A) ist sehr genervt, würde gerne gegen den/die Sachbearbeiter/in des BS Strafantrag stellen und möchte größtmöglichen Ärger verursachen, damit der BS nicht mit solchen nicht rechtskonformen Methoden durchkommt. Sicherlich wird die Mehrheit aller Inhaber in D die Beitragsnummer von Inhaber (B) einfach erfragen - dieser spezielle Inhaber (A) lässt sich jedoch nicht nötigen Dinge zu tun, die seiner Meinung nach nicht rechtskonform sind.



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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es gibt für A keine realistische Möglichkeit B zu zwingen ihm die sogn. Beitragsnummer mitzuteilen. Wenn B sagt, dass er den sogn. Rundfunkbeitrag zahlt, dass kann sich A auf den Standpunkt stellen, dass B die Wahrheit sagt. Insofern kann A sich m. E. auf §8 (3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berufen:

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Nun definiert §9 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ein Auskunftsrecht der zuständigen LRA gegenüber den Inhabern einer Wohnung, der § 12 Ordnungswidrigkeiten und der § 8 (4) die Daten, auf die die LRA ein Anrecht hat. Allerdings gibt es da ein Problem. Die Daten der bis zum 31.12.2012 als Rundfunknutzer bei der GEZ registrierten Nutzer und einen Teil neuerer Daten, soweit sie nicht alle aufgeführten Angaben enthalten. Insbesondere werden in  § 8 (4) unter 4. verlangt:

Zitat
§ 8.4.4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,

Da gibt es zwei Schwierigkeiten. Die eine besteht darin, dass die Lage einer Wohnung nicht in jedem Fall vorhanden ist, da diese früher nicht immer bei den Meldebehörden angegeben werden musste. Und ob B noch genau weiß, ob und wie wie er die Lage der Wohnung beschrieben hat, sollte er sich je selbst angemeldet haben, muss er weder erinnern noch dem A mitteilen.
Zudem betrifft ein Problem die Formulierung jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung. Etwas spitzfindig betrachtet fällt es den meisten wohl schwer Angaben zu einer Wohnung und einer Betriebsstätte zu machen, wenn man z. B. gar keine Betriebsstätte besitzt bzw. an der Adresse keine vorhanden ist. An der Stelle würde man daher eigentlich ein oder erwarten, weil man regelmäßig entweder eine Wohnung oder eine Betriebsstätte anmelden würde. Das so zu verstehen ist berechtigt, weil an anderen Stellen des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Kraftfahrzeug unterschieden wird. In 8.4.3 z. B. werden entweder der Name einer Person oder Name/Bezeichnung einer Firma verlangt. Da verwundert es schon, wenn in 8.4.4 plötzlich beides zugleich geliefert werden soll.

Wie könnte man vorgehen? Man könnte den BS bzw. besser die LRA auffordern, mitzuteilen, auf welche Wohnung sich ihr Verlangen nach Auskunft bezieht bzw. welche Informationen zur Wohnung, für die LRA/BS Beiträge fordern, bekannt sind und worin sich diese Angaben von denen des B unterscheiden. Dies um feststellen zu können, ob man überhaupt Inhaber der Wohnung ist, für die die Beiträge gefordert werden. Dann würde sich vermutlich herausstellen, dass weder BS noch LRA über entsprechende Informationen verfügen. Wäre das anders, also wüssten LRA/BS von der Zuordnung von A und B zu einer Wohnung, dann wären die Schreiben des BS nämlich völlig entbehrlich.

Sollte man einen Prozess führen, dann benennt man die Person B kurz vor dem Termin als Zeugen, ggf. sogar erst in der Verhandlung, wenn B z. B. als Zuhörer im Raum sitzt. B kann dem Gericht mit Ausweis/Meldebestätigung bestätigen, dass A und B in der selben Wohnung leben.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
  • Beiträge: 4
Kurzes, taktisches Vorgehen wäre von Interesse für Inhaber (A):

Was soll A nun aktuell machen? Abwarten bis der Festsetzungbescheid ankommt und dann einen Anwalt konsultieren? Ohne Anwalt Widerspruch einreichen?
A ist noch nicht ganz sicher wie sein Plan in dieser, für den BS denkbar schlechten Situation, aussieht, da er sich mit der BS-Problematik im Vorfeld nie richtig auseinandersetzen musste und lediglich an Inhaber B 1/2 der Zwangsabgabe entrichtet hat.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Taktisches Vorgehen“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„ Anzeigepflicht, Auskunftsrecht RBStV - Ordnungswidrigkeit und mögliche Folgen“.
Bitte hierzu die Anfgangsbeiträge lesen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Siehe hierzu:
Re: Anzeigepflicht, Auskunftsrecht RBStV - Ordnungswidrigkeit und mögliche Folgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30025.msg188015.html#msg188015

Auch hier der Hinweis, immer und nur mit der verantwortlichen und zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, wenn möglich schriftlich per Einschreiben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2019, 15:36 von Markus KA«

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Aus meiner Sicht ist die Direktanmeldung schon unzulässig, da es den Landesrundfunkanstalten obliegt, nach §9 RBStV die Auskunft per Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen.
Es wird also im Verfahren zu klären sein, ob
  • a) die Direktanmeldung überhaupt rechtskräftig ist und
  • b) der Vorwurf, dass Inhaber (A) einer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, überhaupt tragfähig ist.
Inhaber (A) kann Inhaber (B) natürlich nicht zur Herausgabe der Beitragsnummer zwingen und hat den Beitragsservice schließlich über die Situation informiert. Es muss jedoch bedacht werden, dass der Sachbearbeiter letzteres wahrscheinlich irgendwann bestreiten wird, weshalb Inhaber (A) dies irgendwie belegen muss. Es empfiehlt sich also dem Beitragsservice per Einschreibe-Rückschein diesen Sachverhalt noch einmal mitzuteilen. Anfechtungsklage geht auch ohne Anwalt.

Es handelt sich bei der Zwangsanmeldung von Inhaber (A) wieder einmal um eine Form der Selbstjustiz der Landesrundfunkanstalten, über die ich mich seit einigen Jahre beschwere. Siehe z. B.:
Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 882
Das Ganze ist relativ simpel zu beantworten nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §8 Abs.3
Zitat
Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner,
sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Bumms aus. Wenn A fiktiv gemeldet ist (Er muss seine Mitbewohner nicht mitmelden!), dann erledigt sich jede Verpflichtung des fiktiven Mitbewohners B. Die Freundlichkeit den Namen zu nennen, hätte man fiktiv gar nicht haben müssen. Das sollte doch dann nun wirklich ausreichen um einen Zahlungseingang zu prüfen...
Fiktiv könnte man so vorgehen, dass A mit dem Bescheid für B diesen Zeitraum noch zahlt. Danach reicht B Widerspruch ein und A stellt die Zahlung (online) mit Verweis auf den neuen Inhaber B (mit Beitragsnummer) ein. B setzt dann gerichtlich seine Beitragskontenlöschung durch  >:D


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@NichtzahlerKa: alles beinahe richtig. Nur können sich die Personen A und B ebenso wie weitere, mit denen sie ggf. zusammen in einer Wohnung leben, ganz real auf die Regel in §8 (3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berufen. Zugleich kann A, der sich auf die Auskunft von B verlässt, das Recht von LRA/BS bestreiten von ihm Auskünfte zu verlangen. Wegen

Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Absatz 4 genannten Daten verlangen.

kann man dies nämlich nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Beitragsschuldner ist und dieser Pflicht nicht nachkommt. Dass man an einem bestimmten Ort gemeldet ist, ist für sich allein aber kein solcher Anhaltspunkt. Da §8 (3) besagt, dass sich gar nicht jeder Inhaber einer Wohnung die Inhaberschaft anzeigen muss, dürften nämlich etwa 30 Mio Bürger keine Inhaberschaft angemeldet haben. Bzw. der BS hat diese Daten, so er sie hatte, selbst gelöscht. Diese Unkenntnis kann aber nicht dazu genutzt werden, Bürger mit Anfragen zu belästigen. Sofern die real existierende LRA bzw. deren Erfüllungsgehilfe der BS weitere Angaben fordert, mögen sie also zunächst die Wohnung benennen, für die sie sogn. Rundfunkbeiträge verlangt werden oder aber widerlegen, dass für die Wohnung, die A bewohnt bisher niemand diese  sogn. Rundfunkbeiträge begleicht. Und da man die Adresse und den Namen von B kennt, sollte es doch ein Leichtes sein festzustellen, dass die Angaben von A korrekt sind.

M. Boettcher


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M
  • Beiträge: 44
  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Zugleich kann A, der sich auf die Auskunft von B verlässt, das Recht von LRA/BS bestreiten von ihm Auskünfte zu verlangen.
Stärker: B könnte A verklagen, wenn er Angaben machen würde, aber:

Die Angaben von A und B sind für die LRA irrelevant. A und B müssen für eine Wohnung zahlen, wo sie jeweils gemeldet sind.  Wird aber in der WG schon von einem Mitbewohner bezahlt, sind A und B beitragsfrei. Lebt jemand mit einer Befreiung in der WG, sind bei Bedarfsgemeinschaften*** alle befreit.

User A erinnert sich an einen fiktiven Beitragsbescheid (November 2018)
Dort hätte User A angeben sollen, ob schon ein anderer Beiträge zahlt. Sofern sich User A richtig erinnert, war dort mindestens die Rundfunkbeitragsnummer anzugeben, evtl. der Name des Teilnehmers. Im fiktiven Fall, dass schon ein anderer zahlt, hätte User A weder Nummer noch Teilnehmer nennen können und dürfen, weil er sich damit hätte strafbar machen können (DSVGO). User A hätte sich unrechtmässig in Besitz von Daten gebracht, die ihm nicht gehörten um diese ohne Wissen und Zustimmung weiter zu reichen (Guck-und-Horch aka Stasi lässt grüßen)  ;) 
So hätte User A keine Angaben gemacht und in einem fiktiven Zusatzschreiben darauf hingewiesen, dass die LRA dies im Rahmen von § 86 VwGO
https://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html
selber zu ermitteln hat, statt vom Bürger zu verlangen, dass er sich strafbar macht. Weil es sich um einen Bescheid und einen Verwaltungsakt handelt, hätte User A die Aufhebung verlangt und im anderen Falle Rechtsmittel angekündigt. Auf das Antwortschreiben hätte sich User A sicher gefreut
 >:D

Nachtrag: Da mit User A "nicht gut Kirschen essen ist" und User A regelmäßig rechtswidrige VAe aufheben lässt, wäre folgendes fiktives Schreiben an die Widerspruchsstelle gegangen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren

ihr Beitragsbescheid vom XX.XX.XXXX enthält rechtswidrige Inhalte und ist deswegen aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Wäre dann der Widerspruch zurückgewiesen worden, hätte User A erst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die "Katze aus dem Sack gelassen"  :D


***Edit "Bürger" - wichtige Korrektur!
Nur bei Bedarfsgemeinschaften (Ehegatte, eingetr. Lebenspartner, etc.) können u.U. "alle befreit" sein, wenn "einer befreit" ist - siehe § 4 Abs. 3 RBStV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2019, 22:16 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Angaben von A und B sind für die LRA irrelevant. A und B müssen für eine Wohnung zahlen, wo sie jeweils gemeldet sind.

Das liest sich ein wenig, als müssten A und B zahlen. Das trifft aber nur dann zu, wenn A und B nicht in der gleichen Wohnung leben. Die Angaben von A dürften schon relevant sein, da er schließlich LRA/BS darauf hinweisen will, dass der sogn. Rundfunkbeitrag für die Wohnung von A und B bereits beglichen wird.

Wird aber in der WG schon von einem Mitbewohner bezahlt, sind A und B beitragsfrei. Lebt jemand mit einer Befreiung in der WG, sind alle befreit.

Nach Angabe des Threadstarters Allberto zahlt B für die Wohnung, in der A und B leben. Von einer Befreiung ist nichts gesagt, folglich ist eine Gesamtschuldnerschaft von A und B anzunehmen, die wegen der Zahlungen von B jeweils getilgt sind.

stärker: B könnte A verklagen, wenn er Angaben machen würde

Das ist logisch, ist aber nicht entscheidend. Denn B verweigert dem A die Angabe seiner sogn. Beitragsnummer. Das Recht dazu hat B mit Sicherheit. Da diese Nummer von LRA/BS als (einziger) Beleg dafür gewertet wird, dass für die gemeinsam bewohnte Wohnung bereits gezahlt wird, A die nun aber nicht liefern kann, folgert der BS, dass A zahlen müsste. Diese Schlussfolgerung ist ziemlich hirnrissig. Der BS kann mit Sicherheit kein Gesetz benennen, das B zwingt diese Nummer an A heraus zu geben. Bzw. A hat kein gesetzlich verankertes Druckmittel B zur Herausgabe der Nummer zu zwingen. Man kann aus dem Verhalten des BS daher den Schluss ziehen, dass dem BS/allen LRAn die Wohnungen, die angeblich ja die Beitragspflicht auslösen sollen, schnurzpiepegal sind. Man tut so, als ob man Wohnungen bebeitragt, arbeitet aber so, wie zu Zeiten der Gebührenpflicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
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Prinzipiell scheitert die Anmeldepflicht ja schonmal daran, daß die "zuständige Rundfunkanstalt" nicht ordentlich definiert ist, wenn man nicht aus dem Gesetz weiß, "wer" und "wo" kann seiner Rechtspflicht wohl schlecht nachkommen.
Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Zwangsmaßnahmen zur Auskunftspflicht sind bisher keine bekannt geworden, geht ja auch schlecht, solange nicht eine Rundfunkanstalt ihre Zuständigkeit nach Rundfunkbeitragsstaatsvertag erklärt, formal mit einem (ggf. gerichtlich angreifbaren) Verwaltungsakt.

Genau deshalb gibts die Zwangsanmeldungen, das ist für die einfacher.

Es wäre bei einem Verwaltungsakt Festsetzungsbescheid zu widersprechen und bei Erhalt des Widerspruchsbescheides eine Klage anzustrengen, die kann man in diesem Fall ausnahmsweise mal nur gewinnen.
Spätestens danach sollten sich die bisherigen Zahler mal überlegen, ob sie diese Schweinereien weiter mit ihrer Zahlung unterstützen wollen.


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S
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So folgendes ist nun in diesem Fall passiert, hier ist die Antwort von A an den BS:

Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX, eingegangen am XX, antworte ich wie folgt:
Ihr Vorwurf, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgegangen sei, ist bodenlos frech und nicht tragfähig. Ich habe Ihnen alle personenbezogenen Daten zu meiner Person zugeschickt, sowie sogar die Person benannt, die die Zwangsgebühr für meine Wohnung entrichtet (was ich hätte aus Datenschutzgründen gar nicht machen müssen). Ich habe Ihnen mehr Daten zur Verfügung gestellt, als ich hätte machen müssen zur Klärung des Sachverhalts.
Es steht nicht in meiner Mitwirkungspflicht Daten Dritter (Beitragsnummer) zu ermitteln noch diese an Sie weiterzuleiten. Sie fordern mich auf eine Straftat zu begehen, indem ich Daten Dritter weiterleite. Dies stellt den Straftatbestand der Anstiftung (§26 StGB) dar. 
Sie verlangen von mir Ihnen Informationen und Daten Dritter, hier die Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin, mitzuteilen über die ich nicht verfüge. Die Wohnungsinhaberin, die Beitragszahlerin ist, zahlt für uns beide die Zwangsgebühr, sog.  Rundfunkbeitrag. Ich habe keine Verfügungsgewalt über den Beitragszahler, ich kann diese Person nicht zwingen mir ihre Daten zu geben. Weiterhin gilt nach RStV §8 Abs. 3:
„Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt“.
Aktuell fordern Sie für ein und dieselbe Wohnung:
X Str. X, 1. Etage, X XXX
zweimal die Zwangsabgabe. Für die Medien ist dies im Übrigen ein gefundenes Fressen, da die Wut auf Sie von Tag zu Tag steigt.
Im Rahmen von §86 VwGO haben Sie diese Daten selbst zu ermitteln, statt mich aufzufordern Daten Dritter weiterzugeben. Neben dieser Tatsache sehe ich den Straftatbestand der Nötigung (§240 StGB) vorliegen, da Sie mich unter Androhung einer Konsequenz (XXX Euro Forderung) nötigen Daten Dritter weiterzuleiten, auf die ich
a)   Keinen persönlichen Zugriff habe da dies nicht meine persönlichen Daten sind
b)   Die ich nicht weiterleiten darf ohne die Zustimmung derjenigen Person
c)   Diejenige Person nicht verpflichtet ist mir diese Daten (Beitragsnummer) auszuhändigen
Ich bitte Sie die Zwangsanmeldung und die Beitragsbescheide vom XX und XX aufzuheben, da sie rechtswidrige Inhalte enthalten.
Sollte ich weiterhin von Ihnen belästigt werden, werde ich meinen Anwalt einschalten, den/die Sachbearbeiter/in ermitteln lassen und gegen diese/n Anzeige wegen Anstiftung (§26 StGB) und Nötigung (§240 StGB) erstatten. Alle damit verbundenen Kosten werden dem/der Sachbearbeiter/in in Rechnung gestellt. Weiterhin werde ich diesen Vorfall öffentlich machen.

Hochachtungsvoll


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S
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Und als Antwort kommt nun das Schreiben:



https://www.bilder-upload.eu/bild-0dc29e-1550580826.jpg.html

Hat A denn nun doch nicht Recht und soll er klein beigeben?


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