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Autor Thema: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft  (Gelesen 16986 mal)

m
  • Beiträge: 203
Stimmt - da war wohl jemand aufm falschen Dampfer ;)

Die LRA begründen ihre "hoheitliche Tätigkeit" immer auf § 10 Abs 5 RBStV.

Aber auf welcher Grundlage ist der § entstanden wenn die LRA im eigendlichen Sinne keine Behörden sind und nicht hoheitlich tätig sein dürfen?

Oder wie du sagst:
Wie wurde explizit und ganz konkret übertragen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2019, 00:12 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".

Das zu verstehen muss nach ca. 1980 - 1983 zurückgeschaut werden.
Der Link folgt, wenn wiedergefunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:31 von Bürger«

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".

Der Artikel 5 GG besagt lediglich, dass Rundfunk und Film veranstaltet werden dürfen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.
Hervorhebung nicht im Original.

Ich sehe das als ein Jedermann-Recht.
Jedes Unternehmen hat nach Gründung das Recht, sich selbst zu verwalten.
Nach außen wirkt das nicht.
Will das Unternehmen nach außen wirken, hat es die allgemeinen Gesetze zu achten.

Auch die Schranken im Punkt 2 ermöglichen keine Zahlpflicht für das (sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten) - Um eine Zahlpflicht auszulösen, bedarf es eines förmlichen Gesetzes, womit wir dann beim Staatspropagandafunk wären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:32 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

m
  • Beiträge: 203
Zitat
Die LRA begründen ihre "hoheitliche Tätigkeit" immer auf § 10 Abs 5 RBStV.
Was in diesem § steht kann man ja nachlesen.
Aber auf welcher Grundlage ist dieser § entstanden?

Da könnte ja dann auch ein § 0815 stehn der besagt "Wer mit 2 Beiträgen in Verzug steht wird sofort inhaftiert oder erschossen".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:33 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG
Nur im nationalen Grundrecht; im europäischen Grundecht wie im das nationale Grundrecht erweiternden europäischen Recht nach Art. 10 EMRK in Verbindung zu Art. 34 EMRK.

-> Damit sich das Medienunternehmen auf den Art. 10 EMRK in eigener Sache stützen kann, um bspw. einen Manipulationsversuch des Staates zurückweisen zu können, muß es gemäß Art. 34 EMRK eine nicht-staatliche Organisation sein, weil sich nur diese zusätzlich zu den natürlichen Personen auf die EMRK stützen darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2019, 08:43 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".
Das zu verstehen muss nach ca. 1980 - 1983 zurückgeschaut werden.
Der Link folgt, wenn wiedergefunden.
Der Link im Thema scheint nicht mehr zu funktionieren.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens, Ausgangsbehörde versus Widerspruchsbehörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12226.msg82237.html#msg82237

aktueller Link
Uni Marburg
Schriftenverzeichnis von Professor Dr. Georgios Gounalakis
https://www.uni-marburg.de/de/fb01/professuren/zivilrecht/prof-dr-georgios-gounalakis/schriftenverzeichnis
Funktionsauftrag und anstaltliches Selbstverwaltungsrecht [PDF, 11 Seiten, ~2MB]
AfP (Archiv für Presserecht), 2003, S. 395 - 405
von Professor. Dr. Georgius Gounalakis, Marburg
https://www.uni-marburg.de/de/fb01/professuren/zivilrecht/prof-dr-georgios-gounalakis/schriftenverzeichnis/aufsaetze/funktionsauftrag.pdf

Von Interesse sind z.B. Aussagen wie:

Seite 1
Zitat
Die Rundfunkgesetze und -staatsverträge räumen den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten ein Selbstverwaltungsrecht1 ein. Diese Ausstattung einer Anstalt mit dem Recht der Selbstverwaltung verdient schon deshalb besondere Beachtung, weil Selbstverwaltungsträger in erste Linie die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ..., nicht aber die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Zitat
Die Zuerkennung des Selbstverwaltungsrechts an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist somit eine Ausnahme, die ihre besondere Rechtfertigung in der Grundrechtsträgerschaft der Rundfunkanstalten findet.
Zitat
Das führt nicht nur zu einer Variation des Anstaltsbegriffs2, sondern bedingt zugleich eine vom klassischen Anstaltsbegriff unabhängige Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten;  denn nicht die Organisationsform, sondern vor allem die verfassungsrechtlich im Grundsatz vorgegebene Funktion und die bei ihrer Wahrnehmung garantierte Unabhängigkeit selbst bestimmen ihren Handlungskreis.
Zitat
Dementsprechend muss auch das den Rundfunkanstalten zukommende Selbstverwaltungsrecht primär in seiner Eigenständigkeit und verfassungsrechtlichen Absicherung gewürdigt werden3.

Zitat
Zum Teil wird vorgeschlagen, den Besonderheiten der rundfunk- anstaltlichen Selbstverwaltung gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht sonstiger, nicht grundrechtsberechtigtigter Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine andere Wortwahl Rechnung zu tragen und die begrenzte Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten auch vor dem Gesetzgeber durch den Begriff "eingeschränkte" oder "relative Handlungsautonomie" zu kennzeichnen5.


Seite 3
Zitat
3. Staatsfreie Funktionserfüllung
... Dementsprechend ist der deklaratorische Hinweis auf das "Selbstverwaltungsrecht" der Rundfunkanstalten in den einschlägigen Rundfunkgesetzen und staatsverträgen im Bereich der Programmtätigkeit durchaus problematisch, erweckt er doch die Assoziation zur mittelbaren Staatsverwaltung und damit einer Zuordnung zum Staat. ...

Seite 6 (links unten beginnend)
Zitat
Bereits der Ausgangspunkt dieser Argumentation begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine Zuordnung der Rundfunkanstalten zum Staat bzw. zur mittelbaren Staatsverwaltung kommt, wie dargelegt, nicht in Betracht. Diese sind staatsfrei. Ihre Handlungsmöglichkeiten werden nicht allein durch die einfachgesetzlichen Vorgaben bestimmt, sondern sind maßgeblich durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägt. Das garantiert den Rundfunkanstalten einen verfassungsrechtlich fundierten Autonomiebereich, der eine Beteiligung der Anstalten an der Ausgestaltung ihres eigenen Funktionskreises vorgibt. Zwar bezieht sich dieser Freiraum vor allem auf die publizistische Tätigkeit und die ihr unmittelbar zugeordneten personellen und organisatorischen Entscheidungen. Doch auch die Hilfsbestätigungen gehören zu den Rahmenbedingungen, von denen die tatsächliche Erreichung des Normziels des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abhängt 64.

und Seite 10
Zitat
c) Verbot zweckwidriger oder zweckgefährdender Betätigungen
 
...So kann beispielsweise die Aufgabenerfüllung auch dadurch behindert werden, dass das Ansehen der Anstalt durch bestimmte Hilfstätigkeiten selbst Schaden erleidet und auf diese Weise die notwendige Zuschauerakzeptanz gefährdet wird. ...
Zitat
5 Engler, a.a.O (Fn. 3) S. 131 m. w. N.
64 Vgl. BVerfGE 83 S. 238 (304) - WDR-Gesetz


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:44 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Frage, die im Raum steht, lautet doch:

Sind die LRAs öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen?

Hierfür gilt es die entsprechenden Antworten und Nachweise zu finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:44 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.250
Die Frage, die im Raum steht, lautet doch:
Sind die LRAs öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen?
Das ist doch bereits im Forum geklärt?

BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29

Rn. 2
Zitat
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [...]

Rn. 29
Zitat
aa) Die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff.  - Einspeiseentgelt)

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2

Wäre sogar "gefestigte Rechtsprechung".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:44 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2

Danke für den Hinweis und man könnte noch die eindeutige Aussage aus Rn. 47 hinzufügen:

Zitat
Soweit es nicht um die von den Beklagten (Anm.: Rn.2: sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten  Gemeinschaftsprogramme  geht,  stehen  die  Beklagten  mit  dem ZDF,  nicht  anders  als  mit  den  privaten  Programmveranstaltern,  in  Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Somit gilt die LRA als nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):
Zitat
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.html

Das heißt für die Meldebehörden, für die das Bundesmeldegesetz gilt, z.B. in Baden-Württemberg, dürfen z.B. bei Ummeldung, Anmeldung, Abmeldung, Umzug, Einzug oder Auszug von Personen keine Daten an die LRA automatisch übermittelt werden, was wohl bereits mehrfach geschehen ist und ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz darstellen könnte.

Hierzu § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG:
Zitat
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html

Für alle Bürgerinnen und Bürger, die sich wundern, warum sie plötzlich nach ihrer Anmeldung (oder Abmeldung) einen Brief vom BS erhalten, stellt sich nun die Frage, ob hier die Einwohnermeldebehörde bzw. ihr Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) rechtswidrig gehandelt und mit der automatischen Übermittlung ihrer Daten gegen das BMG verstoßen hat.

Dies Frage könnte ohne anwaltliche Unterstützung beim VG in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Einwohnermeldebehörde und ihren Behördenleiter geklärt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2019, 22:22 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.452
Weiterer Nachweis des Wettbewerbs:

Zitat
funk verfügt jährlich über ein Budget von knapp 45 Mio. Euro. Momentan werden davon rund 80 regelmäßig publizierte Formate finanziert. ARD und ZDF geben grundsätzlich – schon aus Gründen des Wettbewerbs – keine Auskunft über einzelne Vertragsdetails und Budgets der beauftragten Produktionen, für die im Übrigen auch die Zustimmung der jeweiligen Auftragnehmer eingeholt werden müsste.“

Quelle:
Kleine Anfrage BB: Finanzierung von Youtubern durch Funk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30239.msg189373.html#msg189373


PS: sollten wir die Wettbewerbsnachweise in einen eigenen Sammelthread auslagern?

Download des Originaldokuments (pdf, ~125 kb)
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-17464.pdf


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

c
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Weitere Fundstelle:

MDR-Vergabebericht 2018
https://t.co/TgeU4vAaMV

S. 43
Zitat
Die Rechtsstellung des MDR unterscheidet sich damit insoweit von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehören weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Staatsverwaltung und sind damit keine landesunmittelbaren juristischen Personen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74; BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382). Daher finden auch die Haushaltordnungen des Bundes und der Länder auf den MDR keine Anwendung.

Bei den genannten Beschlüssen ging es um Auskunftsansprüche. Daraus leitet der MDR ab, er müsse sich nicht an das Haushaltsrecht halten.

Abgesehen davon, dass dies sehr fragwürdig ist:

Wenn der ÖRR bei der Ausgabe der Zwangsabgabe keine Staatsverwaltung ist, wie kann er dann bei der Einnahme eine Behörde sein?

Das passt doch nicht zusammen.


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  • Beiträge: 3.997
Das passt doch nicht zusammen.
Der Versuch, das einem VG Richter inklusive Kammer klarzumachen, war bisher nicht von Erfolg. Jetzt liegt so gesehen dieser Punkt seit etwas über einem Jahr beim OVG. Das wird sicherlich irgendwann auch zu einer Entscheidung kommen. Bisher wollte das keiner erklären, wie das zusammen passt. Nicht einmal der Beklagte selbst. Vortrag dazu wird irgendwie umgangen.
Es könnte in der Klage auch gleich als Einstiegspunkt Verwendung finden. Wichtig ist dabei die Aussage, dass diese weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Staatsverwaltung gehören. Das kann man gar nicht groß genug schreiben. Die Richter werden/wollen sie dennoch als Behörde ansehen. Die nachvollziehbare Erklärung, für das wie dazu bleibt aus oder erfolgt als Verweis auf bisherige Urteile.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:48 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
In 2009 stellte das

VG Köln, Beschluss v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08

bereits fest, daß der WDR zwar keine Behörde ist, aber eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehende öffentliche Person.

VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
https://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Auskunftsansprueche/962-VG-Koeln-Az-6-K-203208-Auskunftsanspruch-gegen-den-WDR.html

Aus Gründen der bundesrepublikanischen Gleichbehandlung aller Unternehmen folgt, daß auch für die anderen ÖRR nichts anderes gelten kann; sie sind trotz des Status "juristische Person des öffentlichen Rechts" keine Behörden.

Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/


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  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Journalist Oppong, das Thema war hier schon mal angeschnitten:
Umfrage: IFG-Auskunft zum Kirchhof-Vertrag/-Honorar gerichtlich erzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=18112.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:29 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

s
  • Beiträge: 172
Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Bei genauerer Betrachtung wird man feststellen, dass hier auch bereits zwischen Programmgestaltung und Verwaltung unterschieden wird - also bereits da wurde die Grundlage für das Zwitterwesen gelegt.

Vielversprechend wären jetzt Zitate/Gesetze/Urteile, die es eben verbieten, dass solch ein Zwitter existieren darf.


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