"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Stadtkasse will verjährte Festsetzungsbescheide des WDR vollstrecken
Zeitungsbezahler:
Jetzt bin ich schon wieder verwirrt:
RBStV §7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Die Forderung verjährt. 3 Jahre nach Abschluß des Kalenderjahres nachdem sie entstanden ist.
Wenn die Forderung aber Kraft Gesetzes schon besteht (das, was uns die Verwaltungsrichter in den Klageabweisungen bezüglich formaler Unzulänglichkeiten in den Bescheiden weißmachen wollen), dann ist sie, wenn nach drei Jahren immer noch nicht bezahlt wurde, damit doch verjährt, völig unabhängig von irgendwelchen Bescheiden, oder?
Das könnte mal ein Argument für eine nächste Klage sein?
sky-gucker:
Korrekt - von etwas Anderem kann der Bürger nicht ausgehen - Treu und Glauben !
Einzig ein rechtmäßiger Vollstreckungsversuch bzw. Vollstreckung können die Verjährung hemmen und neu beginnen lassen. Andere Möglichkeiten sieht das BGB nicht vor (tut es schon, aber dazu müsste der ÖR entsprechend agieren)
Besucher:
Auch aus Sicht eines fiktiven Besuchers ein...
--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 31. Januar 2019, 08:40 ---Jetzt bin ich schon wieder verwirrt:
RBStV §7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Die Forderung verjährt. 3 Jahre nach Abschluß des Kalenderjahres nachdem sie entstanden ist.
Wenn die Forderung aber Kraft Gesetzes schon besteht (das, was uns die Verwaltungsrichter in den Klageabweisungen bezüglich formaler Unzulänglichkeiten in den Bescheiden weißmachen wollen), dann ist sie, wenn nach drei Jahren immer noch nicht bezahlt wurde, damit doch verjährt, völlig unabhängig von irgendwelchen Bescheiden, oder?
...
--- Ende Zitat ---
...guter Punkt, dem der fiktive Besucher gerne - natürlich nur ergänzend bzw. als weitere Konkretisierung - nachstehendes würde hinzufügen wollen:
Nämlich, dass unsere netten Verwaltungsgerichte ja den Trick im Ärmel haben zu sagen, die Verjährung beginne grundsätzlich erst zu laufen nach Kenntnisnahme vom Bestehen des Anspruchs oder dem Zeitpunkt, wo der "Gläubiger" Kenntnis nehmen musste. Entweder so, manchmal aber auch noch nassforscher, begründet/e der "Beitragsservice" jedenfalls in der Vergangenheit sein Bestreiten, dass überhaupt Verjährung stattgefunden habe bzw., das Geltendmachen von Verjährung sei "rechtsmissbräuchlich", jedenfalls sofern der Zahlungspflichtige seinen "Meldepflichten" nicht nachgekommen sei.
Ein Urteil zu solch' einer Konstellation - in dem Fall zumindest teilweise gegen den "Beitragsservice" oder die Anstalt - wäre: https://openjur.de/u/149183.html (VK 27 1831/10 v. 2011 bzw.
Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.msg176010.html#msg176010)
Hier stellte sich die Frage dann einmal mehr:
Haben Gesetze tatsächlich nicht die Angewohnheit, völlig unabhängig vom Wissen der dem Gesetz Unterworfenen zu gelten? Wie wäre - ketzerisch gefragt & zugegeben ot - denn sonst in anderen Rechtsgebieten mit Verjährung umzugehen, etwa bei Straftaten? Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn die Wohnung des Täters bekannt ist? Oder wenn dem Täter die Strafbarkeit seiner Tat bekannt ist, oder dem Opfer?
gerichtsvollzieher:
Ein Tip:
Vielleicht wäre es ganz sinnvoll auch mal lesen unter
Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.msg187509.html#msg187509
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