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Autor Thema: Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?  (Gelesen 13694 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
So weit ich ins Forum Einblick  habe, wird grösstenteils über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gestritten.
Wurde jemals darüber nachgedacht, dass auch ein Gesetz vom BVerfG als nichtig erkannt werden kann?

Gibt es hier vielleicht einen anderen Ansatz? Natürlich denkt man unwillkürlich: Wenn der Rundfunkbeitrag verfassungskonform sein soll, muss der RBStV es ja auch sein. Aber ist das so?

Geben die bereits erfolgten Formulierungen des BVerfG zur Rundfunkabgabe es her, dass gesagt wird, die Transformationsgesetze der Länder des RBStV sind verfassungskonform ausgestaltet?
Ist überhaupt beim BVerfG vom RBStV die Rede? Und wenn: In welchem Zusammenhang?

Wirkung der Entscheidungen

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html
Zitat
Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf

Beispiel: Meine heissgeliebte Gesamtschuldnerschaft. Ich wehre mich gegen den Rundfunkbeitrag, weil ich überzeugt davon bin, dass
1) Ungleiches gleich behandelt wird: Alleinwohnende zahlen einzelschuldnerisch, Wohngemeinschaften gesamtschuldnerisch. Da weder das eine noch das andere eine vernachlässigbare Anzahl Menschen betrifft, um pauschalisiert werden zu können (ca. 40% zu 60%)
Anzahl der Haushalte in Deutschland nach Anzahl der Personen im Haushalt von 2000 bis 2017
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/167169/umfrage/entwicklung-der-haushaltsgroessen-in-deutschland-seit-2000/
ist das nicht verfassungskonform.
2) Ein Zusammenwohnen ist eine Verbindung allgemeiner Art und kann nicht als Willenserklärung zur gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herhalten. Hier wird die Vereinigungsfreiheit verletzt.

Klage ich nun gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags, sagt das Gericht: Nö, Du musst zahlen, steht doch genauso im Gesetz. Ich stelle dabei eben nicht das Gesetz in Frage, sondern nur die Zahlungspflicht. Und vor Gericht wird nur verhandelt, was man vorbringt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 13:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.250
@seppl

Landesrecht ist Sache des Landesverfassungsgerichtes;

siehe Rn. 133 der aktuellen Rundfunkentscheidung des BVerfG 1 BvR 1675/16
Zitat
[...]Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte [...]

Ob diese Zustimmungsgesetze mit dem Landesrecht kompatibel sind, ist also Sache der Landesverfassungsgerichte.

Insofern kann auch das Bundesverfassungsgericht nicht klären, ob der landesrechtliche Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der jeweiligen Landesverfassung vereinbar ist, sondern nur, wie erfolgt, ob der Rundfunkbeitrag gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht verstößt.

Die Prüfung auf sonstiges Bundesrecht ist aber offenbar nicht erfolgt, weil kein Gegenstand einer der bislang eingereichten Beschwerden?

Die Landesregierung selber könnte aber abklären lassen, ob Landesrecht nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch sonstigem Bundesrecht vereinbar ist. Siehe Art. 93, Abs. 1 Satz 2 GG.

Zitat
Art 93
 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 17:46 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@pinguin:
Danke für die Mitteilung. Sie geht konform mit dem Anliegen meiner Petition, die ich heute bereits an die Hamburgische Bürgerschaft abgesendet hatte:

Zitat
Betreff: Petition Online
Von: eingabendienste@buergerschaft-hh.de
Datum: 20.01.2019, 13:05
An: xxx@xxx.de

Petition Online
Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Petition. Im Folgenden ist Ihre Petition zusammengefasst:

Herr
xxx xxx
xxx 00
00000 xxx
Deutschland
E-Mail: xxx@xxx.de


An den
Eingabendienst
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft
Schmiedestraße 2
20095 Hamburg


Anliegen:
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des hamburgischen Transformationsgesetzes zum RBStV

Sehr geehrte Damen und Herren,
der RBStV beinhaltet mindestens eine Unvereinbarkeit mit gesetzgeberischen Prinzipien sowie mindestens eine verfassungswidrige Komponente. Er ist somit in der aktuellen Fassung als verfassungswidrig und somit als nichtig anzusehen.

1) Mit der Regelung des §2 des RBStV wird gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstossen: Eine alleinwohnende natürliche Person zahlt den Rundfunkbeitrag einzelschuldnerisch, eine in Gemeinschaft wohnende natürliche Person gesamtschuldnerisch. Daraus ergeben sich für natürliche Personen unterschiedliche Rechtsfolgen und Verpflichtungen für ein und dieselbe Sache.

Eine Pauschalisierungsmöglichkeit kann es hier für den Gesetzgeber nicht geben. Dafür ist die Anzahl der Personen die der einen oder der anderen Wohnweise angehören nicht vernachlässigbar gering.

Das Alleine- oder Zusammenwohnen ist eine freie Willensentscheidung der betroffenen Personen, völlig unberührt vom zu finanzierenden öfefntlich rechtlichen Rundfunk.

Aus der Sicht der natürlichen Person wird hier Gleiches (natürliche Personen) ungleich (Gesamtschuld/Einzelschuld)behandelt, aus der Sicht der Erhebung der Wohnabgabe Ungleiches (Mehrpersonenwohnung/Einzelwohnung) gleich behandelt (Verpflichtung aller wohnenden, natürlichen Personen zur Zahlung der gleichen Summe).

Solange keine Möglichkeit der Aufteilung der aus dem Rundfunkbeitrag für Mehrpersonenwohnungsinhaber entstehenden Gesamtschuld geschaffen wird, verstösst der RBStV gegen die grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit GG Art 9(1)in negativer Hinsicht.

Das Zusammenwohnen ist, noch deutlicher als die Ehe, ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Interessengemeinschaft allgemeiner Art. Wie sogar bei der Ehe der Gesetzgeber nach Urteil des BVerfGs im Jahr 1958 den Ehepartnern ein freies Verwalten ihrer Vermögensverhältnisse, getrennt oder zusammen als selbstverantwortliche natürliche Personen zugestehen musste (§ 268 AO), so ist dies hier, in einer aus noch vielfältigeren Gründen entstandenen, vielfach nur lockeren Interessenverbindung dringend geboten. Das es sich bei der gesamtschuldnerischen Abgabe nun nicht um eine Steuer handeln soll, ist für die Grundrechtsvechtsverletzung unerheblich.

Ein Zusammenschluss zur gesamtschuldnerischen Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen kann zwar vom Gestezgeber zur Verwaltungsvereinfachung angeordnet werden, jedoch muss jederzeit auf Antrag ein Splitting möglich sein. Es reicht zur Rechtssicherheit der Zahlungspflichtigen nicht aus, dass die Landerundfunkanstalten, wie bisher, nur propagieren, "man könne den Rundfunkbeitrag in der Wohngemeinschaft aufteilen, wie man möchte. Hier muss eine deutliche Gesetzesvorgabe zur Aufteilung eingefügt werden, ohne die die Privatautonomie der einzelnen natürlichen Personen in der gemeinschaftlichen Wohnung in Hinsicht auf die gesamtschuldnerisch zu leistende Abgabe nicht geschützt ist.

Ich bitte um umfassende Überprüfung und Feststellung der Nichtigkeit des hamburgischen Transformationsgesetzes zum RBStV.

MfG
xxx
Mit freundlichen Grüßen

Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft

-----
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Rathausmarkt 1
20095 Hamburg

Verantwortlicher
im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV und § 5 TMG
Johannes Düwel, Direktor bei der Hamburgischen Bürgerschaft
Telefon: (040) 428 31-1304
Telefax: (040) 428 31-2295
E-Mail: eingabendienst@bk.hamburg.de

Carola Veit
Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft


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U
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    • GEZ Nein danke!
@pinguin
Es muss auch überprüft werden, ob der Landesgesetzgeber seine eigene Verfassung bei der Gesetzgebung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und dem 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag beachtet hat.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

g
  • Beiträge: 368
@seppl,

Hochachtung, das trifft den Nagel auf den Kopf. Ich finde die Formulierung ausgesprochen gut.

Anm.: 2 Änderungen würde ich vornehmen:
-  Das es sich bei der gesamtschuldnerischen Abgabe --- Das m.E mit ss = Dass,
-  Gestezgeber ?


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RUN

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  • rundfunk-frei.de Unterstützer
Hallo
 
@seppi
Beispiel: Meine heissgeliebte Gesamtschuldnerschaft. Ich wehre mich gegen den Rundfunkbeitrag, weil ich überzeugt davon bin, dass
1) Ungleiches gleich behandelt wird: Alleinwohnende zahlen einzelschuldnerisch, Wohngemeinschaften gesamtschuldnerisch. Da weder das eine noch das andere eine vernachlässigbare Anzahl Menschen betrifft, um pauschalisiert werden zu können (ca. 40% zu 60%)
Anzahl der Haushalte in Deutschland nach Anzahl der Personen im Haushalt von 2000 bis 2017


Auf folgender Seite   https://www.schuldnerberatung.de/gez-schulden/ steht geschrieben !

Ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid macht in folgenden Fällen Sinn:

Der zu zahlende Betrag der GEZ-Schulden ist nicht korrekt.
Für ein und denselben Haushalt wurde mehrmals Rundfunkbeitrag erhoben. Pro Haushalt muss nur einmal gezahlt werden, unabhängig davon wie viele Menschen in der Wohnung leben.
Der grundsätzliche Einwand, es handele sich um eine „Zwangsgebühr“, ist hingegen zwecklos.


Vielleicht kann es bei der Suche/Begründung  weitere sinnvolle Gründe hervorbringen.
 
MfG. RUN


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www.rundfunk-frei.de

Sei mit dabei - sei rundfunk-frei ;)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@gez-negativ: Also - flugs eine eigene korrigierte Kopie der Petition an die eigene Landesregierung aufgesetzt und abgeschickt.  ;)
Leider kann ich die Flüchtigkeitsfehler nicht mehr im bereits abgeschickten Original korrigieren, deshalb bleiben sie auch im Zitat stehen...

Danke für die positive Beurteilung! Es scheint nachvollziehbar formuliert worden zu sein.

@seppl,
Hochachtung, das trifft den Nagel auf den Kopf. Ich finde die Formulierung ausgesprochen gut.
Anm.: 2 Änderungen würde ich vornehmen:
-  Das es sich bei der gesamtschuldnerischen Abgabe --- Das m.E mit ss = Dass,
-  Gestezgeber ?

Vielleicht kann es bei der Suche/Begründung  weitere sinnvolle Gründe hervorbringen.

Meiner Ansicht nach beleuchtet die von Dir angegebene Seite nur die vom RBStV vorgegebenen Möglichkeiten. Was nun, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist? Auch Gesetzgeber können mal "Flüchtigkeitsfehler" unterlaufen.

Die Seite sagt nichts Falsches, jedoch wäre ein Widerspruch gegen einen nichtigen Bescheid nicht notwendig. Ein nichtiger Verwaltungsakt enfaltet keine Rechtswirkung. Natürlich nicht von selbst, das muss man dann schon äussern - Erst die Behörde um Korrektur bitten und dann notfalls auf Feststellung der Nichtigkeit klagen.

Vielleicht erkenne ich die weiteren Gründe aber auch nur nicht. Wenn Du etwas vermuten solltest, teile es doch mit...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 12:06 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Anm. mod. seppl: Wie angekündigt wurden hier abschweifende Beiträge von mir gelöscht. Der Thread ist wieder geöffnet.

Die Frage, die der Thread beleuchten sollte, war und ist:

Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?

Dabei habe ich im Anfangsthread darauf hingewiesen, dass bisher nur der Rundfunkbeitrag in dieser Hinsicht angegriffen wird.
Das Gesetz selber kann aber auch - selbst in Teilen - als verfassungswidrig erkannt werden.

Diese Art Verfassungsbeschwerden sind aber bisher noch nicht vom BVerfG behandelt worden.

Wird eine Verfassungsverletzung festgestellt, bleibt das Gesetz bestehen, jedoch können bestimmte Teile davon nicht mehr exekutiert werden und der Gesetzgeber bekommt eine Frist gesetzt, nachzubessern.

Ich erkenne eine Verfassungswidrigkeit einmal in der Bindung der Abgabepflicht an ein menschliches Grundbedürfnis. Der Mensch selbst wird mit seiner Eigenschaft, wohnen zu müssen um zu überleben, zum Objekt der Abgabe. Das ist verfassungsrechtlich mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren. Zum anderen sind zusammenlebende Personen keinesfalls als Personen anzusehen, die durch Vertrag oder konkludentes Handeln die Verpflichtung eingegangen sind, den Rundfunkbeitrag gemeinsam zu entrichten. Hier wird die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit missachtet.

Diese Punkte (und vielleicht noch weitere?) können unter verfassungsrechtlichen Aspekten vorgebracht werden, ohne den Rundfunkbeitrag an sich in Frage zu stellen.


Edit "Bürger" @alle:
Spätestens ab hier befanden sich Beiträge vollkommen abseits des Einstiegs- und Kern-Themas dieses Threads. Thread wurde moderiert/ bereinigt.
Bei abschweifenden Kommentaren bitte nicht noch weiter darauf eingehen. Es wurde hier wieder einmal von Nebenbemerkung zu Nebenbemerkung vollkommen abseits der Eingangsfrage diskutiert.
Insbesondere auch an all die erfahrenen User hier: Selbstdisziplin und eigenverantwortliche Einhaltung und Mitwirkung bzgl. Thementreue, d.h. eben nicht weiter abschweifend zu antworten, sondern auf die Themenabschweifung hinzuweisen und auch andere von weiteren abschweifenden Antworten abzuhalten. Die Moderatoren sind auf die Unterstützung aller angewiesen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2019, 18:28 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

d
  • Beiträge: 52
Also untersuchen wir doch mal den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV auf eine etwas andere Art als bisher:

Ansatz: Laut Artikel 2 GG wird für uns Menschen (jedermann) ein Schutzbereich gebildet, aus welchem heraus uns Rechte und Pflichten erwachsen. In dieses Recht kann mit Hilfe von Schranken eingegriffen werden, deren Wirkungen wiederum von Schranken-Schranken begrenzt werden. Die absolute Schranke-Schranke ist der Artikel 19 Abs.2, es ist die Wesenheit eines Grundrechts, welche durch eine Schranke nicht weiter eingeschränkt werden kann. Ein Gesetzes-Zustand (z.B. von Art. 2) wie „die Rechte sind gegenüber den Pflichten vollständig eingeschränkt“ könnte es also nicht geben.

Klingelt es?

Was sagt nun der RBStV zu den uns auferlegten Pflichten und zugestandenen Rechten?

Die den Artikel 2 Abs. 2 (Handlungsfreiheit) einschränkende Pflicht kann anch RBStV sein:
§2 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
§7 (1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat

Dass man hier über die Inhaberschaft einer Wohnung zum Zahlungspflichtigen für eine andere Sache als dem Wohnen gemacht wird, wollen wir hier ausdrücklich nicht beleuchten!

Halten wir also fest: Wir haben eine Zahlungsverpflichtung auferlegt bekommen

Die durch den Artikel 2 gewährten Rechte sollen laut RBStV sein:

!! Fehlanzeige !! Es gibt überhaupt keine Rechte, welche einem aus dem RBStV erwachsen.

Keine Handlungsfreiheit wie z.B. „Ich nutze nicht also zahle ich nicht“, kein Recht auf Mitbestimmung, kein Recht auf Befreiung aus Gewissensgründen, einfach gar nichts! Man möge einwenden, dass man sich über Hartz IV befreien lassen kann, aber das ist lt. Meinung des Autors definitiv kein Bestandteil der Handlungsfreiheit oder Privatautonomie.

Gehen wir mal für einen Moment davon, dieser Zustand wäre legitim, dann besteht aus Sicht des einzelnen Rechtssubjekts keine Möglichkeit mehr, seine Privatautonomie, Willen oder Handlungsfreiheit hinsichtlich einer anderen Entscheidung auszuüben. Die ausschließliche Verpflichtung ohne Recht auf Ausübung der Privatautonomie verletzt nach Art. 19 abs. 2 den Wesensgehalt von Art. 2 Abs. 2.

Das ist doch aktuell der von uns (Rechtssubjekten) empfundene Unrechtszustand, oder?

Haben wir die Verletzung erkannt, kann eine konkrete Frage gestellt werden:

Darf die Landes-Erhebungsgrundlage RBStV den Schutzbereich des einzelnen, welcher eine sehr weite und allgemeine Freiheitsverfügung beinhaltet, bis zum Verlust des Wesensgehalts einschränken?

Dies wurde bisher noch nirgends verhandelt, lediglich das BVerwG in Leipzig hat mit einer „Umschiffung des heißen Breis“ angeführt:

„Die Beitragspflicht nach §S 2 ff: RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."
BVerwG vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 / 7.15 (RN: 11) (In beiden Urteilen steht das gleiche)

Diese Verletzung des Subjektivrechts auf Handlungsfreiheit wurde zum ersten mal in der letzten Woche beim VG Gelsenkirchen angeführt. Mal sehen, was im Urteil dazu steht (wenn überhaupt)

Ganz besonderer Dank gilt User LEV für seine „Hail Mary“, welche ich hier versucht habe zu adaptieren. 8)

Ich bitte um gaaanz enge Diskussion am Thema … ohne Exkurs zum EU-Recht oder zu vom BVerfG bereits „totgeschlagenen“ Themen.  :police:


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g
  • Beiträge: 368
Das Gesetz selber kann aber auch - selbst in Teilen - als verfassungswidrig erkannt werden.
Dazu benötige ich ein richtiges Gesetz, wo obendrüber zu lesen ist: Gesetz für xyz.. Der RBStV ist für mich kein Gesetz. Da steht Vertrag und bei einem Schreiben von der GEZ steht: Eine Information ...
Der RBStV kann kein Gesetz sein, weil es ein Vertrag von 16 Ländern ist. Ein Staatsvertrag kann keinerlei rechtsbindende Wirkung entfalten! Erst ein rechtskräftiges Gesetz macht das möglich.
Landesrecht heißt: Landesgesetz.

Zitat
... Der Mensch selbst wird mit seiner Eigenschaft, wohnen zu müssen um zu überleben, zum Objekt der Abgabe. Das ist verfassungsrechtlich mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren. Zum anderen sind zusammenlebende Personen keinesfalls als Personen anzusehen, die durch Vertrag oder konkludentes Handeln die Verpflichtung eingegangen sind, den Rundfunkbeitrag gemeinsam zu entrichten. Hier wird die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit missachtet.

Ich sehe das ein wenig anders.

Zitat
§2 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Das heißt: Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ... ein Beitrag zu entrichten.
Völlig voraussetzungslos soll für jede Wohnung gezahlt werden. Voraussetzungslos heißt für mich - Steuer, damit ist es eine Wohnungssteuer, die es jedoch nicht sein darf.

Für jede nackte Wohnung ist ein Beitrag zu entrichten. Dafür zuständig ist immer noch der Eigentümer.
Das hat nichts mit dem Grundbedürfnis Wohnen  zu tun

Dann folgt völlig rechtswidrig, dass das der Inhaber zahlen soll.
Der Inhaber ist sofort ohne wenn und aber ein Beitragsschuldner? Wie denn das?

Ich sage: absolut rechtswidrig.

Das BVerfG hat ja diesen §2 (1) für verfassungswidrig erklärt, mit der Einschränkung, dass es nur die Zweitwohnung betrifft.
Für mich ist das absurd, entweder der §2 (1) ist generell verfassungswidrig oder nicht. Nur für die Zweitwohnung leuchtet mir nicht ein.
Da es mit der Zweitwohnung neu festgelegt worden ist, kann es schon nicht mehr für JEDE Wohnung zutreffen.

Weiterhin: Im privaten Bereich. Privater Bereich ist Eigentum.

Eine Mietwohnung wird vermietet. Z.B. von Wohnungsbaugesellschaften. Was ist das? Gewerblich. Haargenau wie ein Mietfahrzeug.
Für eine gewerbliche Wohnung soll dann der Mieter zahlen?

Widersprüche ohne Ende.

Der eigentliche Widerspruch besteht darin, dass die Wohnung primär nichts mit Rundfunk zu tun hat. Es gibt keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen diesen. Ein rechtliches Verhältnis fehlt. Das alles wurde bei den Klagen vor dem BVerfG mit angesprochen.

Zitat
Diese Punkte (und vielleicht noch weitere?) können unter verfassungsrechtlichen Aspekten vorgebracht werden, ohne den Rundfunkbeitrag an sich in Frage zu stellen.
Den Beitrag selbst lehne ich nicht ab, sondern diese voraussetzungslose Wohnungssteuer, die volle Summe für Hörfunk und den Finanzausgleich.
Die Nutzer dürfen gerne zahlen.


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S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich habe diesen Thread noch nicht gelesen, aber eine kurze Anmerkung zu Antwort #8 20:10 von @democratic:
Zitat
Diese Verletzung des Subjektivrechts auf Handlungsfreiheit wurde zum ersten mal in der letzten Woche beim VG Gelsenkirchen angeführt. Mal sehen, was im Urteil dazu steht (wenn überhaupt)

Dieser Punkt wurde auch bereits bei einem anderen VG vorgetragen. Die Reaktion - keine. Es wurde komplett ignoriert.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

k
  • Beiträge: 29
Zitat
Ein Gesetzes-Zustand (z.B. von Art. 2) wie „die Rechte sind gegenüber den Pflichten vollständig eingeschränkt“ könnte es also nicht geben.
Das klingt ganz vernünftig.

Zitat
Völlig voraussetzungslos soll für jede Wohnung gezahlt werden. Voraussetzungslos heißt für mich - Steuer, damit ist es eine Wohnungssteuer, die es jedoch nicht sein darf.
So sehen vermutlich die meisten, aber ja, wir dürfen den Zwangsbeitrag nicht als eine Steuer nennen.

Deswegen die Frage, vielleicht etwas abwegige: wie werden die Steuern gerechtfertigt ? Die Steuern schränken die allgemeine Handlungsfreiheit auch vollständig ab (es gibt nur einen Freibetrag). Ich habe bisschen gegoogelt, nur habe ich ein paar Aufsätzen von den Rechsbürgern gefunden  :o
https://menschenrechtsverfahren.files.wordpress.com/2011/12/steuerpflicht-in-der-brd.pdf
Die offizielle Quellen gehen einfach davon aus, dass die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann(Steuern muss man einfach zahlen - und damit basta!).
Hier ist als ein Beispiel etwas langer link auf die Google-Bücher
https://books.google.de/books?id=RdNWBQAAQBAJ&pg=PA41&lpg=PA41&dq=art+2+gg+steuerpflicht&source=bl&ots=1IwMWeQCgP&sig=ACfU3U3RDEGzrtsbEs9s--tc90WLkgqxZg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj_yd6R8_XgAhXIzqQKHRwLByo4ChDoATAEegQIBhAB#v=onepage&q=art%202%20gg%20steuerpflicht&f=false
Einen Aufsatz über die Wesenserhaltsgarantie iVm mit der Besteuerungspflicht habe ich nicht gefunden.

Und die Antwort wird vermutlich die Begründung des BVerfG sein, nur halt entsprechend  ;D

Und sehen wir das ehrlich, die Justiz wird uns nicht helfen. Ein paar Einschnitte in den ÖRR - ja (Geringverdiener, Wettbewerbsverzehrung... noch irgendwelche Kleinigkeiten), aber an dem Bestand der System wird nur die politische Kraft fummeln können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2019, 21:55 von kavaka«

  • Moderator
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Eine kleine Frage zwischendurch, die vielleicht klärend wirken kann:

Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Einkommenssteuer wird anhand der Einkommenshöhe ermittelt. Täuscht man über die Höhe des Einkommens, so zahlt man weniger Steuern als man müsste. Der erzielbare Vorteil ist dabei in der Regel hoch. Der sogn. Rundfunkbeitrag kennt keine Komponente, über die man die Behörden täuschen könnte, ist insbesondere nicht von Einnahmen anhängig. Denkbare Ausnahme wäre im nicht privaten Bereich, wenn man über die Zahl der Mitarbeiter täuschen würde. Da wegen der Degression der Vorteil relativ gering ist, mit steigender Mitarbeiterzahl sinkt, lohnt das vermutlich kaum.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.250
Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?
Keine Strafe ohne Gesetz, das diese Strafe für ein konkretes, unerwünschtes Verhalten vorsieht.

Zitat
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Strafgesetzbuch (StGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000102307

Das Strafrecht selber unterfällt zwar der konkurrierenden Gesetzgebung, aber gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG würde sich am §1 StGB nichts ändern.

Die Nichtzahlung des Rundfunkbeitrages ist ab dem 6. Monat der Nichtzahlung als Ordungswidrigkeit geregelt. Innerhalb von diesen 6 Monaten also auch gar nicht ahndbar, weil nicht geregelt, und auch darüberhinaus keine Straftat, weil nicht geregelt.

@seppl
Bitte vergiß den Gedanken daran, daß nur irgendwann mal irgendwer was begreift und über seinen individuellen Tellerrand/Suppenschüsselrand schaut, weil es ihm/ihr gelungen ist, mühsam Stufen reinzumeißeln, mit Hilfe dieser hochzuklettern und eben drüberzuschauen. (Mal bildlich vorstellen; ohne diese Stufen = Aneignen von Wissen, wird jeder am individuellen Tellerrand/Suppenschüsselrand permanent ständig abrutschen).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2019, 23:58 von pinguin«
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