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Autor Thema: Es ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn kein anderer bestimmt worden ist.  (Gelesen 2841 mal)

  • Beiträge: 7.255
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gilt
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. [...]

Sehen die Rundfunkverträge den verwaltungsrechtlichen Weg als gerichtlichen Weg explizit vor?

Kann aus dem Wortlaut von
§ 13 RBStV "Revision zum Bundesverwaltungsgericht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-13
Zitat
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
tatsächlich geschlossen werden, dass der verwaltungsgerichtliche Weg vorgegeben ist?

Wenn "Nein", wurde bislang der falsche gerichtliche Weg beschritten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 21:54 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Kann aus dem Wortlaut von
§ 13 RBStV "Revision zum Bundesverwaltungsgericht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-13
Zitat
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
tatsächlich geschlossen werden, dass der verwaltungsgerichtliche Weg vorgegeben ist?

Soweit eine fiktive Person das mitbekommen hat, wurden bis dato nur "Klagen" gegen "Festsetzungsbescheide" (Verwaltungsakte einer Nichtbehörde) vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt.

Nicht jedoch, Urteile angefochten, auf das sich dieser § 13 RBStV beruft.

Klagen sind erst bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Hilfe eines sogen. "Widerspruchsbescheids" möglich, wenn der Nichtzahler sich auf den dazugehörigen RBStV beruft!  ;)

Welcher Weg der "Rechtschaffung des Nichtzahlers/Nichtzahlerin" soll denn noch möglich sein?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 17:40 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 764
Bundesverfassungsgericht z.B. weiß selbst nicht, welcher Gericht bei ihm als Beitragsschuldner zuständig ist.

Anfrage am 17. Oktober 2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/beitragsschuldner/
Zitat
Bundesverfassungsgericht zahlt Rundfunkbeiträge und ist Beitragsschuldner.

Bitte schicken Sie mir Information zum Gericht des 1-ten Instanz, das für das Bundesverfassungsgericht als Beitragsschuldner zuständig ist.

Antwort vom 16. November 2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/beitragsschuldner/108429/anhang/SchreibenanHerrnNAME_geschwaerzt.pdf
Zitat
Da sich das Rechtsverhältnis des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht von demjenigen gegenüber einem sonstigen Beitragsschuldner unterscheidet, kann die von Ihnen begehrte Information von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden (§9 Abs.3 IFG).


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Bundesverfassungsgericht z.B. weiß selbst nicht, welcher Gericht bei ihm als Beitragsschuldner zuständig ist.

(...) Da sich das Rechtsverhältnis des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht von demjenigen gegenüber einem sonstigen Beitragsschuldner unterscheidet, (...)
:o

Da sieht eine fiktive Person aber ganz anders:
 
Das Rechtsverhältnis zum sonstigen rechtsfähigen Beitragsschuldner ist doch wohl ganz klar!  ;)

Das Rechtsverhältnis zum "nicht rechtsfähigen BS" muss doch wohl ein anderes sein, da es keines gibt!  ;)

Aber da war doch was, der BS wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der LRAn tituliert, also doch rechtsfähig wie die LRA?  >:D ::)



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Lev

  • Beiträge: 331
Die Frage die gestellt wurde (Überschrift)...
Zitat
... ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn kein anderer bestimmt worden ist?                     >>> laut Art. 19 Abs. 4 GG <<<

Die Antwort findet man im Gesetz.

Im Abs. 2 u. 3 des § 52 der VwGO wird erläutert, wie der ordentliche Rechtsweg zu finden, bzw. zu suchen ist.
Dabei hilft die Faustformel, "dass der Sitz der beklagten Behörde entscheidend ist."

§ 52 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) "Örtliche Zuständigkeit"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.html

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 52

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.

2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.

4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.

5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

__________________________________________Ergo:___________________________________________________________
Nachdem der ordentliche Rechtsweg gefunden wurde und kein anderer bestimmt ist, liegt die Antwort wohl auf der Hand.  (#)
(Natürlich mit wenigen Ausnahmen)  :'(

Lev





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  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Im Einstiegsbeitrag wurde eine für die Diskussion wichtige Markierung ergänzt:
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gilt
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. [...]

Leider ist im Einstiegsbeitrag versäumt worden, einfach mal die Begriffe
- "Rechtsweg" und
- "ordentlicher Rechtsweg"
abzuklopfen, bevor man überhaupt weitergehende Fragen stellt.

Bei solchen Fragestellungen bitte nicht zuerst das Forum beanspruchen, sondern zuallererst die web-Suche ;)
"Rechtsweg"
https://www.google.com/search?q="rechtsweg"
"ordentlicher Rechtsweg"
https://www.google.com/search?q="ordentlicher+rechtsweg"

Mit den dadurch gewonnenen Erkenntnissen kann man dann weiter diskutieren.

erste Funde
Rechtsweg (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweg
Zitat
Rechtsweg nennt man den Zugang zur Gerichtsbarkeit, meist im engeren Sinn des Zugangs zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs. Die häufigste Formulierung ist die, ein Gericht „anzurufen“ bzw. den „Rechtsweg zu beschreiten“, vorausgesetzt, er ist „eröffnet“, das heißt, der richtige Zweig der Gerichtsbarkeit ist gewählt. [...]

Bildquelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/20/Gerichtsorganisation_%28Makroebene%29.svg

"Rechtsweg" (rechtslexikon)
http://www.rechtslexikon.net/d/rechtsweg/rechtsweg.htm
Zitat
Rechtsweg
[...]
ist die durch Verfassung und G eröffnete Möglichkeit, im Streitfall ein (bestimmtes) Gericht anrufen zu können. Art. 19 Abs. 4 GG:
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Man unterscheidet
- den ordentlichen R. (der ordentlichen Gerichte) und
- den R. zu den sonstigen Gerichten (z.B. Arbeits-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit); [...]
Die Zulässigkeit des G.es ist eine Prozessvoraussetzung, über deren Vorliegen das angerufene Gericht selbst entscheidet. Fehlt sie, z.B. wenn die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (Verwaltungsprozess) beim Amtsgericht erhoben wird, so ist der Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht (des zulässigen Rechtsweges) zu verweisen oder, wenn kein Verweisungsantrag gestellt wird, die Klage abzuweisen.

"ordentlicher Rechtsweg" (rechtslexikon)
http://www.rechtslexikon.net/d/ordentlicher-rechtsweg/ordentlicher-rechtsweg.htm
Zitat
Rechtsweg, ordentlicher

ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er umfasst außer den Strafsachen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Zivilprozesssachen kraft Zuweisung, das sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die den ordentlichen Gerichten ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 VwGO), z. B. über die Höhe der Enteignungsentschädigung (Art. 14 III 4 GG), Baulandsachen (§ 217 BauGB) oder Ansprüche auf Geldersatz aus Staatshaftung (Art. 34 S. 3 GG). In diesem Rahmen entscheiden die ordentlichen Gerichte auch über öffentlich-rechtliche Vorfragen (z. B. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwaltungsakts).

In § 40 Abs. 1 VwGO "Verwaltungsrechtsweg" steht dann zu lesen
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

In Sachsen gab es mal ein
Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz (SächsGerOrgG)
https://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%A4chsisches_Gerichtsorganisationsgesetz
welches außer Kraft trat nach Inkrafttreten des bis dato geltenden
Sächsisches Justizgesetz (SächsJG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3393-Saechsisches-Justizgesetz

Ebenfalls hinzuzuziehen wäre das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Dort wird - wie oben bereits angedeutet - auch geregelt, was passiert bzw. passieren sollte, wenn der "beschrittene Rechtsweg unzulässig" ist
§ 17a (2) GVG
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

War schon (mehrfach) Thema im Forum > Suchfunktion
Bitte nicht ohne fundierten Anlass und ohne gut aufbereitete Darlegung von Gegenargumenten wieder beim Urschleim anfangen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2019, 22:08 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.255
Geklärt ist gar nix.

Zumindest der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine

"Bundesbehörde oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts", (§52, 2 , VwGO);

Der auf das Recht des Landes Berlin als von ihm anzuwendendem Recht verpflichtete Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Sitz im Land Berlin ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Länder Brandenburg und Berlin und wird im Behördenverzeichnis des Landes Berlin aber nicht benannt, wie kann er dann Behörde des Landes Brandenburg sein? Bei den gemeinsamen Gerichten u. a. m. ist das hingegen klar geregelt; sie werden im Behördenverzeichnis des Landes Berlin auch aufgeführt, bspw. die "Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg" oder das "Landessozialgericht Berlin-Brandenburg".

"oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen", (§52, 3, VwGO);

Nun kann das ja für andere Bundesländer und für andere Rundfunkanstalten ja wieder ganz anders konstruiert sein?

@Bürger

Kann für ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tatsächlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein? Das wird bezweifelt.

Weil

Zitat
2 Zu § 2 Anwendungsbereich

2.3 Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Macht es wirklich Sinn?

Zitat
§ 40
 (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Einerseits soll gelten, daß für ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen der Verwaltungsrechtsweg vorgegeben ist, kommt es dann andererseits aber zu Schadensersatzansprüchen gegen dieses Unternehmen ist der ordentliche Rechtsweg verpflichtend?

Dann stünde aber die Frage im Raum, wie das mit Folgerndem vereinbar ist?

Zitat
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
 Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Zitat
§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118

Damit wären wir wieder beim ordentlichen Rechtsweg?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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