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Autor Thema: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags  (Gelesen 19825 mal)

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VG Freiburg Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 06.06.2018, 9 K 2599/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24595
Zitat
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[...]Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.

Steuern, wie ich sie verstehe, greifen nicht in die körperliche Integrität ein! Steuern werden immer auf Dinge oder Vermögen erhoben, also auf etwas Drittes, was man selbst beherrscht. Der Rundfunkbeitrag hingegen soll automatisch ("per Gesetz") mit dem "Innehaben einer Wohnung" direkt an die natürliche Person gebunden sein und ist damit schon selbst eine Verletzung der körperlichen Integrität (Die natürliche Person als Auslöser einer Zahlungspflicht). Es gibt da nichts "Drittes", was zum Nachweis eines Zahlungsvermögens herhalten könnte. Das Wohnen ist weder Ding noch Vermögen. Selbst die im RBStV § 3 genannte Wohnung ist nur als dreidimensionale Abgrenzung, nicht als Vermögensgegenstand definiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 17:20 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
VG Freiburg Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 06.06.2018, 9 K 2599/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24595
Zitat
Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtliche Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.

Dass die Sicht eines sehr gut alimentierten Richters die Vorstellung zulässt, man könne seine "Budgetanteile" nach eigenen subjektiven Bedürfnissen ausgeben oder sparen, korrespondiert bekanntlich nur begrenzt mit der Wirklichkeit. Das Gericht unterstellt damit quasi, dass jedem ein frei verfügbarer Anteil seines Gesamtbudgets zur Verfügung steht und ignoriert damit völlig den steigenden Anteil echter Armut in Deutschland, die die unterstellte Verfügbarkeit nicht selten bis auf Null einschränkt. Allein die Durchschnittsrenten sprechen für ein anderes Bild; von den vielfach noch darunter liegenden Fällen ganz zu schweigen. Es ist noch nicht allzu lange her, dass deutsche Richter behaupteten, die Befreiungstatbestände im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien abschließend geregelt, Ausnahmen nicht erkennbar, und daher auch Mitbürger mit Einnahmen deutlich unterhalb von H4 als beitragspflichtig zu betrachteten.
Dem Gericht in Freiburg ins Stammbuch: Neben der Miete und deren Nebenkosten, den Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Heizung, Strom etc. rangiert die Zwangszahlung eines angeblichen Rundfunkbeitrags der Notwendigkeit nach auf dem letzten Platz. Es gibt nicht wenige Menschen in diesem Land, die sich die Finanzierung des ÖR-Rundfunks auf Grund materieller Not gerne sparen würden. Vielleicht verlassen die Damen und Herren auf den Richterstühlen einmal ihr Wolkenkuckucksheim und fragen beim Discounter Rentnerinnen, die Katzenfutter kaufen, wie viele Katzen sie denn haben. Allerdings könnten die Antworten die Damen und Herren verunsichern.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 18:05 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Der aktuelle Themen Querverweis, welcher in der Klage mit aufgeführt werden soll:
Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?36546.0


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"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
#33: 04. Januar 2023, 21:52
Querverweis zu den Begleiterscheinungen dieses prohibitiven Charakters bzw. der prohibitiven Wirkung des sog. "Rundfunkbeitrags"...
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0


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Streit um News-App - Südwestverleger verklagen den SWR (10/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37525.0


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es sei an dieser Stelle mal erwähnt, dass es zu diesem Thema immer noch mindestens zwei anhängige Klagen vor Verwaltungsgerichten gibt, die sich dagegen richten, dass der Rundfunkbeitrag als Direktabgabe in indirekter Weise die Nutzung von Internet und Smartphone verbietet. Ein Bekannter von mir sieht darin einen direkten Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, da er in der kostenpflichtigen Verknüpfung von Telephon und Internet mit dem  Rundfunk einen schweren Eingriff in der Schutzbereich seines Grundrechtes auf Telekommunikation sieht. Für weitere Erörterungen verweise ich mal auf die hier im Forum veröffentlichte Klageschrift:   

Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221015.html#msg221015

Die einzige Antwort, die mein Bekannter vom WDR Beitragsservice und den Justitiaren des WDR bisher zu diesem Thema erhalten hat, lautete:
Zitat
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.
Es ist in der Tat so, dass mein Bekannter in seinem Haushalt keinen Rundfunk, kein Fernsehen und auch kein Internet verwendet. Er besitzt auch kein Smartphone, weshalb er sich schon fragt, ob er sich nun ein solches Gerät anschaffen darf, ohne dass ihm vorgeworfen wird, dass er die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt darüber nutzen könnte.

Was soll er auf die obige Erwiderung des WDR also antworten?


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

o
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Zitat
Die einzige Antwort, die mein Bekannter vom WDR Beitragsservice und den Justitiaren des WDR bisher zu diesem Thema erhalten hat, lautete:
Zitat
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.
(...)

Was soll er auf die obige Erwiderung des WDR also antworten?

Dass diese Erwiderung unerheblich ist und an der Argumentation des Bekannten vorbeigeht.

Nur eine Nebelkerze, damit der VG-Einzelrichter ja nicht anfängt nachzudenken.

Der Rundfunkbeitrag wird sowieso medien- und nutzungsunabhängig erhoben.

Die Argumentationskette des Bekannten muss den prohibitiven Charakter des Rundfunkbeitrags beweisen, ohne die Wörter "Nutzung" und "öffentlich-rechtliche Medien" zu benutzen.

Es ist irrelevant, ob der Bekannte ein Smartphone mit amtlich zertifizierter technischer Blockade von digitalen Inhalten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk hätte oder nicht.

Das ist von mir ernst gemeint, und ich weiß, dass eine schlüssige Beweisführung des prohibitiven Charakters nicht einfach sein wird.

Meiner Meinung nach müsste man auf eine Art Bürgerrecht abzielen, über ein gewisses Budget für Medien frei verfügen zu können. Bei H4 gab es ein solches definiertes Budget jedenfalls.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Die Erwiderung des WDR ist tatsächlich unerheblich, weil man die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks für alle Haushalte in Deutschland nur annehmen kann, wenn man Internet und Smartphone zum Rundfunkempfang zählt. Damit hat der Rundfunkbeitrag denselben prohibitiven Charakter wie die PC-Gebühr. 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
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...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
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