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Autor Thema: Verwaltungsgericht ignoriert Anträge/Auskünfte - fordert zur Akteneinsicht auf  (Gelesen 4040 mal)

S
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Folgender fiktiver Fall:

Eine Klageschrift mit Inhalt u.a. Nachweis Zahlungspflicht Rundfunkbeiträge sowie damit verbundene Vollstreckungsvoraussetzungen ( hier durch den RBB und das Finanzamt trotz Aufforderung immer ungeprüft) liegt seit 10/2018 beim Verwaltungsgericht (VG).

In einer unmittelbar nach Klageeinreichung eingetroffenen "Stellungnahme" (hier durch Justitiariat RBB) - die dem Kläger durch das VG als Abschrift zugesendet wurde - heißt es:  "Es wird beantragt,  die Klage abzuweisen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ". " Vorsorglich erklärt der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter"

Ein Einzelrichter wurde bereits durch den Kläger bei Klageeinreichung aufgrund öffentlichem Interesse abgelehnt,  ebenso auch,  als unmittelbar nach Klagebestätigung durch das VG ein Einzelrichter bestimmt wurde.
 
Analog wurden mit Klage zum VG durch den Kläger Anträge auf §§ 80 (5), 94 und 123 VwGO sowie ein Auskunftsersuchen zur PKH (§ 166 VwGO i.V. mit § 86 (3) VwGO), eingereicht. Gleichzeitig wurde   - auch in allen nachfolgenden Sachvorträgen – immer wieder eine Entscheidungsbegründung zum Einzelrichter § 6 (1) Abs. 2 VwGO abgefordert, ebenso der Anträge zu §§ 80 (5), 94 und 123 VwGO.

Eine Verweisung des Rechtsstreites an das Finanzgericht -dorthin beabsichtigte das VG, die Klage zu übersenden – wurde durch den Kläger begründet zurückgewiesen.

1.)  Bis heute liegt durch das VG auf die immer wieder angeforderte Begründung zu § 6 (1) Abs. 2 VwGO keine Antwort vor,  warum nicht das Kammergericht entscheidet.

2.) Bis heute liegen durch das VG auf die immer wieder verwiesene Anträge zu §§ 80 (5), 94 und 123 VwGO (§ 94 VwGO hat sich ja nun erledigt)  keine Entscheidungen vor. Ebenso wurden durch das VG bislang keine Auskünfte/Klärungen zur PKH erteilt, welche ebenso ab Klageeinreichung abgefordert wurden und an die bis heute ebenso immer wieder erinnert wird.

3.) nachfolgende "Abschriften" durch das VG zur Kenntnisnahme an den Kläger, welche einen   "Verwaltungsvorgang"  mit dem RBB beinhalten, weisen für den Kläger nur die erneute Klageabweisung von RBB aus.
Der entsprechend inhaltliche "zu der Beklagten überreichte Verwaltungsvorgang" kann der Kläger auf Nachfrage beim VG nur "durch Akteneinsicht" wahrnehmen.

Verweise zu 1.) und 2.) wurden in der Nachfrage zu 3.) durch das VG erneut ignoriert. Stattdessen wurde wiederholt, dass   "...die Verfahren durch Beschluss gem.§ 6 Abs. 1 der VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichter übertragen" werden.

Fragen:

Warum wird der Kläger über diesen "Verwaltungsvorgang" , den der RBB mit dem VG führt, nicht inhaltlich in Kenntnis gesetzt und kann dieser nur mittels "Akteneinsicht" beim VG eingesehen?  Ist dieses Verfahren gängige Praxis? Ist eine hier vorgenommene "Akteneinsicht" zielführend?   

Welche Reaktion oder Begründung kann durch den Kläger auf die Untätigkeit  aus 1.) und 2.) erfolgen, da der Beitragsservice - RBB  trotz Klage weiterhin Zahlungsaufforderungen sendet und der Kläger wiederholt Nachteile durch Androhungen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fürchten muss.

Muss der Kläger die Entscheidung zur Bereithaltung eines Einzelrichters ohne Begründung  - also warum anstelle des Kammergerichts eine Einzelrichterentscheidung ergehen wird - hinnehmen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2019, 22:24 von Markus KA«

S
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Update:

Der Kläger erhielt heute einen gelben Brief mit dem Beschluss, dass die Klage an das Finanzgericht verwiesen wird  >:(

Die Befürchtung lag bereits nahe, denn das Verwaltungsgericht Berlin verweist mit Vorliebe an das Finanzgericht, obwohl das Finanzgericht nicht zuständig ist. Bereits in der Klage sowie auch in den nachfolgenden Vorträgen des Klägers wurde ausführlich begründet, dass das Finanzgericht unzuständig ist.

Antworten dazu vom VG keine, ebenso bis heute keine Beantwortung aller eingereichten Anträge oder Auskunftsersuchen. Nix.

Die Klage enthält ausschließlich verwaltungsrechtliche Inhalte und Fragen zur Zahlungspflicht einschl. den  Vollstreckungsvoraussetzungen zur Vermeidung zukünftiger Nachteile und Wiederholungsgefahren bei Vollstreckungen durch das Finanzamt.
In der Klage wurde ausschliesslich die LRA gerügt, da diese 1 Jahr lang nicht auf Einwände des Klägers eingegangen ist.
Das durch die LRA ersuchte Finanzamt zur Forderungsbeitreibung hat dann dort weiter gemacht, wo die LRA aufhörte und das Geld (ebenso ohne Prüfung von Einwänden und/oder Vollstreckungsvoraussetzungen)  - lt. eigener Ansage auf "Anweisung" - für die LRA eingetrieben.

Der Kläger hat nun 2 Wochen Zeit, Beschwerde gegen den Beschluss des VG beim OVG einzureichen. Hier besteht bereits Anwaltszwang!!!!!

Das wars dann also  :-[

Der Rechtsweg wird abgeschnitten, das VG will sich offenkundig der Klageschrift nicht widmen und auf die dort gestellten Fragen eingehen.

Die Kosten für einen Anwalt kann der Kläger nicht aufbringen; die Kosten für das Finanzgericht (hier ab 284 Euro - 4-facher Gebührenwert!!!) schonma gar nicht. Will er auch nicht, denn hätten die LRA und das Finanzamt die Einwände des Klägers ordnungsgemäß bearbeitet und/oder geprüft, wäre nach erneuter Untätigkeit durch die LRA (erneut keine Beantwortungen auf Einwände usw.) eine Klageschrift  zum VG nicht nötig gewesen.

Die Klage an das VG wurde somit eindeutig durch die LRA provoziert und ausschließlich aufgrund von Schadensbegrenzung (bei erneuter Beitreibung Finanzamt) eingereicht. Die Klage ist von grundsätzlicher Bedeutung (für die Rechtssicherheit des Klägers) und die Klage richtet sich auch ausschließlich gegen die LRA. So steht es auch alles in der Klageschrift.

Der Kläger muss seine Klage nun also zurückziehen, da schon die Beschwerde an das OVG mit einem Anwalt verbunden ist..... :(    Eine Beschwerdeentscheidung wird mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch gar nicht erst  zu Gunsten des Klägers ausfallen, wie ebenso auch die Finanzgerichte eine bereits bekannt gewogene Rechtsmeinung zum Rundfunkbeitrag haben. Infofern speilt es eine große Rolle, ob der Kläger 105 Euro, 284 Euro Gerichtskosten und zzgl. noch Anwaltskosten zu entrichten hat....

Sollte hier jemand eine Idee haben, was der Kläger evtl. noch tun könnte, um seine Klage evtl. doch nicht zurückziehen zu müssen, wäre das ein Segen.

Ansonsten hier jedem weiterhin viel Kraft bei der Durchsetzung gegen die Zwangsabgabe.


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3 Fragen

Du wohnst im Land Berlin?

Hast Du auch den, weil Bundesrecht, Art.10 EMRK in Deine Klage eingebracht?

Wenn "Nein", warum nicht?


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S
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Du wohnst im Land Berlin?

Die fiktive Person wohnt in Berlin, ja.

Hast Du auch den, weil Bundesrecht, Art.10 EMRK in Deine Klage eingebracht?

Ja war in der Klage auch dabei. Aber keine Äußerung des Verwaltungsgerichts dazu. Zu gar nix.
Nur jetzt der Beschluss zum Finanzgericht. In dem Beschluss des VG steht, dass der Rechtsweg zum Finanzgericht deshalb gerechtfertigt sei, weil der Kläger voträgt, das Finanzamt sei sachlich unzuständig. Der Kläger hat in seiner Klage u.a. die Zuständigkeit des Finanzamtes  - in Berlin als Verwaltungsvollstreckungsbehörde - angezweifelt und dazu auch Rechtsfragen i.V. mit dem VwVfG Berlin aufgeworfen.   

Rechtfertigt das sogleich einen Verweis zum überteuerten (und unzuständigem) Finanzgericht?? 

Die Klage an das VG besteht überwiegend aus verwaltungsrechtlichen Fragen zur Zahlungspflicht/Festsetzungsbescheiden sowie Bedenken zu den feststellenden Verwaltungsakten, insbesondere hier deren Rechtmäßigkeit in den dazu einzuhaltenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Und natürlich auch mit Fragen aus Art. 10 EMRK und/oder Art. 11 EuGRCh i.V. mit BVerfG - 2 BvN 1/95 und den Befugnissen, sich darüber hinwegsetzen zu dürfen....   
 


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G
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Leider ist mir nicht klar, worum es in der vor dem VG erhobenen Klage geht:

Ist es eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide?

Oder sind die Festsetzungsbescheide schon bestandskräftig und es ist eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die eingeleitete Vollstreckung?
Richtet sich die Klage gegen den RBB oder gegen das Finanzamt?

Zitat
warum nicht das Kammergericht entscheidet.
mit "Kammergericht" wird in Berlin üblicherweise das dortige Oberlandesgericht bezeichnet, welches in diesen Fall aber gar nicht involviert ist. Du meinst wohl "die Kammer des VG in der Besetzung von 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern"?


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Ist es eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide?

Ja. Die Inhalte stehen in den obigen Ausführungen. Es gab dazu Widerspruchsbescheide der LRA auf die Festsetzungen des BS. In den Widerspruchsbescheiden wurde auf das VG verwiesen. Es wurden in der Klage Nachteile aufgezeigt, die bereits durch ehemalige Beitreibungen des Finanzamtes ergangen sind, da auf Einwände nicht reagiert wurde sondern das Finanzamt lt. eigener Aussage auf Handlungsanweisungen zugunsten der LRA tätig war. Um Rechtssicherheit zu diversen verwaltungsrechtlichen Fragen zu erlangen - da auch die LRA nicht auf Einwände eingeht -  und um zukünftige Rechtnachteile durch die Beitreibung des Finanzamtes zu vermeiden - wurde die Klage verfasst und an das VG gesendet.   


Du meinst wohl "die Kammer des VG in der Besetzung von 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern"?

Ja das war gemeint und wurde auch so in der Klage begründet.
Einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren stimmte der Kläger wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, dem einhergehende öffentlichem Interesse und den Schwierigkeiten, die die Anwendung, des Unionsrechtes und nationalen Rechts zu automatisierten Verwaltungsakten bereitet, nicht zu.



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P
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Sofern noch Zeit ist, kann A Anwälte suchen und seine Bemühungen dokumentieren. Mit der Dokumentation stellte A dann die Beschwerde selbst und beantragt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren. Als Begründung für das selbst Stellen führt A aus, dass kein Anwalt bzw. Prozessbevollmächtigter das angetragene Mandat übernehmen konnte. Als Anlagen muss A die Dokumentation der Suche beibringen. Das Ganze muss innerhalb der Frist erfolgen. Besser sind mehr als 5 angeschriebene, Berlin ist ja groß ;-).
Es gibt hier ein Thema, da wird das analog für die Berufungszulassung beschrieben, bei der Beschwerde gilt sinngemäß das Selbe nur mit der halben Zeit und die Begründung müsste wohl auch ehr vorliegen.

also analog, aber andere Fristen beachten
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html


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Vielen Dank, Person X.

Der Kläger hat keine Zeit und keine Kraft für eine Anwaltssuche, die Klage und alle weiteren Vorträge haben ihm genug Lebensenergie geraubt. Dem Kläger stehen auch nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung. Das VG weiß das (es ist für das VG lt. Beschluss aber "unerheblich");  Fragen zur PKH blieben bis heute durch das VG ebenso unbeantwortet.
Der Kläger hat sich ein Limit von 105 Euro gesetzt, dieses ist er bereit, aufzubringen. Alles was darüber hinaus geht -  selbst, wenn der Kläger das Geld für einen Anwalt besorgen könnte und sich dafür verschulden würde -  ist der Kläger nicht bereit, zu investieren.

Der Beschwerdeausgang ist in seiner Beurteilung durch die Gerichte unsicher und bereits jetzt ist zu bezweifeln, das nicht zu Gunsten des Klägers entschieden wird.
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat auch eine Deckungszusage für diese Angelegenheit verweigert.
Zukünftige  Gersichtskosten zum Finanzgericht, die höher wie der Streitwert sind, sind für den Kläger unwirtschaftlich und kommen folglich für den Kläger auch nicht in Frage. Schon deshalb auch nicht, weil die Klage an das VG durch die LRA (und das Finanzamt) provoziert wurden, da Einwände gegen die Forderungen immer unbeachtet blieben. Aud diesem Grund wurde die Klage auch an das VG verfasst, um endlich Rechtssicherheiten zu erlangen.

Die Klage gehört nicht zum Finanzgericht, dessen ist sich der Kläger sicher. Das Finanzgericht ist sachlich und funktionell auch gar nicht zuständig. Das wurde dem VG bereits mehrfach mitgeteilt.
Es soll hier lediglich der Rechtszug des Klägers abgewürgt und der LRA wieder zu seinem Recht verholfen werden. Das übliche also.

Alles was der LRA zum Widerspruch des Festsetzungsbescheides mitgeteilt wurde (einschließlich dem Verwaltungshandeln des Finanzamtes als F o l g e der unbeantworteten Einwände verwaltungsrechtlicher Fragen/Zahlungspflicht usw. durch die LRA) , steht auch in der Klage zum Verwaltungsgericht.
Die LRA hat mit dem Schreiben des Klägers in seinem darauf erteiltem Widerspruchsschreiben ausdrücklich an das VG verwiesen. Dorthin hat sich der Kläger auch gewendet.

Was kostet eine Klagerücknahme?  Der Kläger will die Klage auf keinen Fall zurücknehmen, da sie (an das VG) gerechtfertigt ist. Um aber weitere Kosten zu vermeiden, da die Klage ansonsten ohne seine Zustimmung an das Finanzgericht weitergeleitet wird und weitere Kosten produziert werden, bleibt dem Kläger nicht anders übrig, als unter diesen Umständen seine Klage zurückzunehmen.

Oder gibt es einen anderen Weg, die weiterführenden Kosten zu vermeiden und die Verweisung an das Finanzgericht zu stoppen? Eine Zustimmung zur Klageverweisung an das VG wird durch den Kläger weiterhin untersagt.


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Es stimmt zwar, dass eine Klage beim Finanzgericht mit dem Gebührenfaktor 4,0 abgerechnet wird, eine beim VG nur mit 3,0. Im Falle einer Rücknahme der Klage reduzieren sich diese Faktoren auf 2,0 bzw. 1,0. Was ich aber nicht verstehe:
beim FG gehst Du von mindestens 284 € Kosten aus, also einer einfachen Gebühr von 71€. Die wird für einen Streitwert von 1000,01 bis 1500 Euro berechnet.
Beim VG dagegen gehst Du von 105€ Kosten, d.h. einer einfachen Gebühr von nur 35€, also einem Streitwert bis 500€ aus.

Gibt es denn schon einen vorläufigen Beschluss über die Höhe des Streitwerts? Um wieviel Geld geht es eigentlich in der Hauptsache?

Grundsätzlich ist es immer schwierig, in solchen fiktiven Fällen fundierte Antworten zu geben, wenn nicht sämtliche Details bekannt sind.
Ob es sinnvoll ist, gegen einen fiktiven Verweisungsbeschluss an das FG vorzugehen, indem man sofortige Beschwerde einlegt, kann in der Regel nur jemand beurteilen, der diesen Beschluss samt Begründung vollständig gelesen hat. Wenn der Beschluss die bisherigen Schriftsätze und Akteninhalte nur unvollständig würdigt (bzw. wenn man überprüfen will, ob das zutrifft), sind natürlich auch genauere Angaben dieses Schriftverkehrs für ein Verständnis der Problematik sinnvoll.


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Das Finanzgericht geht im Klageverfahren (die Klagen nennt das Finanzgericht Festsetzungsklagen)  immer von einem Mindeststreitwert in Höhe von 1500 Euro aus und die kosten immer ab 284 Euro. Dem Kläger ist das bereits bekannt,  selbst wenn die Streitwerte "nur" 120 Euro betragen, werden 284 Euro fällig. Alles in der Praxis bei Mitstreitern,  die ebenso an das Finanzgericht verwiesen wurden,  schon erlebt. 

Quelle:  http://www.finanzgericht.org/Kosten-Finanzgericht.htm


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Ups, dieser Mindeststreitwert war mir nicht bekannt. Das ergibt sich in der Tat zwingend aus § 52 (4) GKG.

Das VG hat aber insofern Recht, als bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts diese Auswirkungen auf die Gerichtskosten keine Rolle spielen dürfen.
Grundsätzlich ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Grundgesetz verankert.
Eine Verfassungsbeschwerde kann man aber erst einlegen, wenn der gewöhnliche Rechtsweg erschöpft ist. Insofern kann jetzt nur eine Beschwerde helfen.
Im Unterschied zur Beschwerde in vorläufigen Rechtsschutzverfahren muss eine Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss aber nicht begründet werden.
Ein Anwalt könnte sich das Leben also einfach machen, ohne dass die Beschwerde aus diesem Grund durchfällt.

Insgesamt eine ziemlich blöde Situation für Dich.

Deshalb die Frage: könntest Du den Verweisungsbeschluss des VG hier einmal anonymisiert einstellen?


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