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Autor Thema: Früher Beitragsverweigerer heute Hartz IV trotzdem Vollstreckung?  (Gelesen 1584 mal)

R
  • Beiträge: 2
Hallo.

Mal angenommen Person A ist seit kurzem abhängig von Hartz IV. In der Vergangenheit hätte Person A längere Zeit "mehr oder weniger erfolgreich" als Verweigerer eines angeblich zahlungspflichtigen Beitrags immer schön Titel durch Widerspruch und Klage abzuwehren versucht, doch die Firma B würde weiter mahnen. Nun möchte Person A sich wegen Hartz IV davon befreien lassen.

Mein Gedanke ist dabei, wenn Person A nun die Bescheinigung zur Beitragsbefreiung der Firma B vorlegt, so weiß Firma B schließlich, dass Person A Hartz IV bezieht. Wendet sich Firma B dann an das Amt C, um dort Schulden eintreiben zu können (unabhängig von einer Beitragsbefreiung)?

Wenn ja, dann wäre es wohl sinnvoller, sich NICHT befreien zu lassen, damit Firma B keine Möglichkeit zur Eintreibung der Schulden sieht, oder sehe ich das falsch?

Grüße Riggie1000


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2019, 22:34 von Markus KA«

G
  • Beiträge: 325
Die Pfändung von Hartz-IV Leistungen dürfte ausgeschlossen sein:
https://www.gegen-hartz.de/news/pfaendung-von-sozialleistungen-ausgeschlossen
Die Rundfunkanstalt kann also nicht von dem Jobcenter verlangen, dass ein Teil des Hartz-IV Geldes an sie überwiesen wird.

Wenn die Leistung allerdings auf ein Konto überwiesen wird, muss man aufpassen: solange es sich nicht um ein Pfändungsschutzkonto handelt, dürfte das Kontoguthaben pfändbar sein.

Also sollte man hier ein P-Konto einrichten.


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M
  • Beiträge: 34
Soweit mir durch einen Freund bekannt ist, kann Firma B nicht bei Amt C etwaige Rundfunkbeitragsrückstände einfordern. Ein Brief mit dem Befreiungsformular, welches von Amt C unterschrieben und gestempelt wurde mit Angabe des Zeitraums, von wann bis wann Hartz IV bezogen wird, alternativ Kopie des aktuellen HartzIV-Bewilligungsbescheides sowie eine Notiz, dass erst einmal nix zu holen ist, sollte reichen, um Ruhe zu bekommen.

Bitte sicherheitshalber eine Kopie vom ausgefüllten Befreiungsformular ziehen und das von Firma B geforderte Original stets per Einschreiben mit Rückschein versenden, da Befreiungsformulare sehr gern beim RFBS abhanden kommen... eigene, leidige Erfahrung aus Azubi-Zeiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2019, 10:43 von DumbTV«

R
  • Beiträge: 2
Hallo.

Vielen Dank für die Antworten. Dann sollte Person A sich ja ruhigen Gewissens bei Firma B freistellen lassen können.  ;)


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