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Autor Thema: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?  (Gelesen 18975 mal)

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
@Lev Heute um 14:46
Zitat
zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Das Grundgesetz regelt nicht die Bezahlung. Es darf Presse, Rundfunk und Film veranstaltet werden. So steht es im Grundgesetz!

Zitat
Gewährleistung des ... Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung...

Soll anscheinend im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und dem 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag geregelt sein. Ein Nachweis zu deren Verfassungskonformität ist bis heute noch nicht erbracht.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Man(n) Frau betrachte bitte mal dieses Zitat und kommt vielleicht auch auf andere Gedanken (ähhh, Meinungen):  ;)

Zitat
(...)
Das sagt das Grundgesetz zur Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft

Alle Menschen in unserem Land sollen sich ihre Meinungen zu verschiedenen Themen selbst bilden.

Niemand darf einem vorschreiben, was man zu denken hat oder welche Meinung man haben muss.

Wo und wie die Menschen sich informieren, bleibt ihnen überlassen.

Bei uns gibt es viele unterschiedliche Medien, die Informationen verbreiten.

Dazu gehören zum Beispiel Zeitungen, Radiosender, Fernsehprogramme und das Internet.

Das Recht, sich seine Meinung selbst zu bilden, ist ein wichtiges Recht.

Nur wer Bescheid weiß, kann mitreden und dafür sorgen, dass sich etwas verändert.

Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: http://www.grundrechte-fibel.de/fibel_meinungsfreiheit.html


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
Ich frage mich, warum es einigen Usern nicht nahezubringen ist, daß der finanzielle Einsatz
für unerwünschte, nicht bestellte,
vom Staat aber offenbar präferierte Informationsmedien die einzelne Person daran hindert, diese genau gleichen finanziellen Mittel einem oder mehreren Informationsmedien der eigenen Wahl zuleiten zu können?
OT, aber wichtig. Gestatte mir bitte, ein wenig pedantisch zu sein.

Bis 2012 zahlte der Bewohner für die Nutzung. Es zahlte der angemeldete Nutzer.

Seit 2013 gilt:
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ...
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407044

Es muss schlichtweg bedingungslos für die Wohnung die Wohnungssteuer entrichtet werden. Es zählt die Wohnung, nichtmal das Innehaben und auch nicht die nichtbestellten Angebote, die nicht empfangen werden.
Es ist grundfalsch, wenn dann folgt:
Zitat
von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ...
, weil das nicht in jedem Fall konform geht.
Der RBStV als reinster Irrsinn, der nicht überboten werden kann? oder doch?


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  • Beiträge: 7.279
Auch wenn Art. 5 GG von mir als TE selbst eingebracht worden ist, wird doch gebeten, zu berücksichtigen, daß dieser Art. 5 GG hier in diesem Thema nur eine Randerscheinung bleiben soll, denn hier geht es um Art. 2 GG und Art. 10 EMRK.

Gemäß den Ausführungen des BVerfG zu Art. 2 GG, wie sie hier

"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg187433.html#msg187433

dargelegt sind, kann man sich dann nicht auf diesen Art. 2 GG stützen, wenn für den kritisierten Grundrechtseingriff ein separates Grundrecht, bspw. in Art. 5 GG, definiert worden ist.

Art. 10 EMRK ist zwar Bundesrecht, aber kein Artikel des Grundgesetzes, also des nationalen Grundrechts.

Es bleibt also bei der Frage, wie sie im Titel des Themas gestellt wird.

@gez-negativ
Bitte berücksichtige, daß wir uns nicht im Steuerbereich bewegen; der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe".

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 52 -
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.

Rn. 34 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
[...]So bekennt es sich in Art.  1 Abs.  2 GG zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 [329]; 112, 1 [27]; 128, 326 [369]).[...]

Rn. 39 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
1) Art.  25 Satz 1 GG bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Er verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar, das heißt, ohne dass ein sonstiger (einfachrechtlicher) Rechtsakt hinzukommen müsste, Wirksamkeit innerhalb der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]).

Rn. 40 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
(2) Nach Art.  25 Satz 2 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Er räumt diesen Regeln damit Vorrang vor den Gesetzen ein. Ein Gesetz, das mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kollidiert, verstößt daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art.  2 Abs.  1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]; 23, 288 [300]; 31, 145 [177]; 112, 1 [21 f.]).

Rn. 65 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
aa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...] Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art.  24 GG) und die europäische Integration (Art.  23 GG) festgelegt. [...] Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 112, 1 [25]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewaltdazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23  f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328]; 112, 1 [25]; 128, 326 [368 f.]).

Wer also die EMRK mißachtet, (siehe auch BVerfGE 111, 307 - EGMR-Entscheidungen = 2 BvR 1481/04, (siehe Signatur des TE)), schadet u. U. der internationalen Reputation der Bundesrepublik Deutschland.

Selbst die lokale Behörde muß hier also weiterdenken und alles daran setzen, einer Schädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, dessen Teil sie ist, wirksam entgegenzuwirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2020, 02:01 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
@gez-negativ
Bitte berücksichtige, daß wir uns nicht im Steuerbereich bewegen; der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe".
Natürlich, bis 2012 war das der Fall.
Ab 2013 ist es definitiv eine verdeckte WohnungsSteuer, obwohl es keine Steuer zu sein hat!
= Kuddelmuddel!
Ein Entrinnen gibt es nicht, auf die Nutzung soll es nicht ankommen. Alle Argumente und Rechte des Bewohners werden missachtet, nicht nur Art. 10 EMRK . --- Was soll das sonst sein?

Dies kann man bei RA Bölck und RA Dr. Koblenzer nachlesen. Stammt also nicht von mir.


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  • Beiträge: 7.279
Ab 2013 ist es definitiv eine verdeckte WohnungsSteuer
Bitte nichts hineininterpretieren, was nicht definiert ist; die Nichtsteuer ist zudem Voraussetzung dafür, daß sich überhaupt der EGMR damit befassen würde. Und, wie geschrieben, das BVerfG bestätigt, daß es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, weil für diese andere finanzverfassungsrechtliche Kriterien gelten würden.


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