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Autor Thema: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?  (Gelesen 19007 mal)

  • Beiträge: 7.286
Um nicht das Thema von User Lev zu shreddern, hat es hier nun ein Thema, das seine Thematik, wie sie in diesem, seinem Thema dargestellt wird,

"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg186454.html#msg186454

mit der Thematik um den Art. 10 EMRK, wie sie das folgende Thema aufgreift,

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

schlicht verbindet.

Zur Wiederholung und zum besseren Verständnis sei hier dargetan:

Art. 10 EMRK lautet:
Zitat

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
   1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

   2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.


Art. 2 GG lautet:

Zitat
Art 2
  (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Wir betrachten mal kurz den europäischen Hintergrund.

Es ist sicherlich unstreitig, (?), daß ein Eingriff in diesen Art. 10 EMRK auch einen Eingriff in Art. 2 GG beinhaltet, hilfsweise übrigens auch in den einen oder anderen Artikel einer Landesverfassung, wie bspw. den Art. 10 der Verfassung des Landes Brandenburg? Erst recht, wenn diese Eingriffe in den Art. 10 EMRK entgegen dem Abs. 2 des Art. 10 EMRK nicht in einer demokratischen Gesellschaft für die dort genannten Gründe zulässig sind?

Bitte ignorieren wir nicht, daß der Rundfunkbeitrag national nicht schlechthin eine sog. Verzugslast darstellt, sondern eben auch der Bereich Medien betroffen ist, (weil Rundfunk nunmal ein Teilbereich der Medien ist), wo jeder Eingriff des Staates dem Abs. 2 des Art. 10 EMRK zu entsprechen hat, andernfalls vor dem EGMR keinen Bestand haben würde.

Siehe dafür auch die 2 EGMR-Entscheidungen:

Zitat
Zitat
95.  Such interference will infringe the Convention if it does not meet the requirements of paragraph 2 of Article 10. It must therefore be determined whether it was “prescribed by law”, pursued one or more of the legitimate aims set out in that paragraph and was “necessary in a democratic society” to achieve those aims.

CASE OF RTBF v. BELGIUM
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-104265


EGMR: Einschränkung Art. 10 EMRK gesetzlich notwendig, um legal zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29386.msg184532.html#msg184532

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.


CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505

Nun nehmen wir noch Kurs auf das neue Thema


Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29762.msg186475.html#msg186475

und könnten erkennen, daß einerseits die Europäische Union in 2014 der EMRK beigetreten ist und ferner, daß der Gerichtshof, also der EuGH, bekräftigt,

Zitat
so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind


daß in der Union nichts Bestand hat, was sich über die EMRK hinwegsetzt.

Da die Bundesrepublik Deutschland nicht nur Mitglied des Europarates ist, weswegen die EMRK Bundesrecht ist, sondern auch Mitglied der Europäischen Union, gilt es für die Bundesländer, wie auch den Bund selbst, beide Rechtsbereiche parallel einzuhalten.

Wird die EMRK mißachtet, ist nicht nur Bundesrecht mißachtet, nicht nur europäisches Basisrecht, sondern darüberhinaus auch Recht der Europäischen Union.

Zurück zum nationalen Recht:

Nochmals zu Art. 2 GG

Ist ein Eingriff in Abs. 1 überhaupt zulässig?

Bei Abs. 2 steht ja

Zitat
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Meint dieses nun tatsächlich nur dieses,

Zitat
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
,

oder soll es auch den Abs. 1 umfassen, obwohl es nicht bei diesem steht und es auch keinen Abs. 3 hat, der den Eingriff per Gesetz ein beide Abs. vorsieht?

Könnte es also nicht tatsächlich sein, daß ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gar nicht zulässig ist?

Wäre es wirklich streitig, die Aussage inhaltlich treffen zu können, daß eine staatliche Einflußnahme auf das individuelle Medienverhalten der Bürger zugunsten einer "non-governmental organisation", (wie sie ja alle Medienunternehmen sind), in den von Art. 2 GG geschützten Bereich eingreift, wenn dieser Eingriff nicht mit den Ausführungen des EGMR zur alleinigen Zulässigkeit bei Entsprechung zum Abs. 2 des Art. 10 EMRK übereinstimmt?

Wichtig für Rundfunknichtnutzer und alle anderen, die eigentlich nicht beitragspflichtig wären, ist der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat, wenn sich das letztinstanzliche Gericht über das europäische Recht hinwegsetzt und Aussagen tätigt, die mit diesem nicht vereinbar sind.

Ferner wird dann an dieser Stelle daran erinnert, daß der Bund kraft GG sämtliche finanziellen Lasten an die Länder durchreicht, wenn die Länder die Mißachtung europäischen Rechts zu verantworten haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2019, 00:37 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Art. 2 GG lautet:
[/size]
Zitat
Art 2
  (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(...)
Könnte es also nicht tatsächlich sein, daß ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gar nicht zulässig ist?

Wäre es wirklich streitig, die Aussage inhaltlich treffen zu können, daß eine staatliche Einflußnahme auf das individuelle Medienverhalten der Bürger zugunsten einer "non-governmental organisation", (wie sie ja alle Medienunternehmen sind), in den von Art. 2 GG geschützten Bereich eingreift, wenn dieser Eingriff nicht mit den Ausführungen des EGMR zur alleinigen Zulässigkeit bei Entsprechung zum Abs. 2 des Art. 10 EMRK übereinstimmt?
Genau diese wurde bereits im Jahre 2015 im Urteil der Klage AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes abgeurteilt.

Folgende Begründung im Klageantrag der Klägerin gegen den SR (LRA des Saarlandes) lieferte eine fiktive Person, die vom VG des Saarlandes abgeschmettert wurde.
Die Ausführungen nach Eu-Recht werter user @pinguin, sind für die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit reine „MAKULATUR“.

Zitat
(…) Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert.
Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. (...)

Hier die Urteilsbegründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:
Zitat
(...)
ln der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG:o
Zwar greift die Beitragspflicht nach § 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein.
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. :o
Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.
:o
Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang.
Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.
Vgl. BVenNG, Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 - und vom 15.06.2016 - 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 -, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 - 6 K 104/15 -; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 -, und vom 28.01.2015, a.a.0.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016 -1A408/14 - und vom 07.11.2016 -1 A 25/15 –
Quelle: filehorst.de
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb
Fiktive Abschrift Urteil vom 16.1.2017 AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
  • Beiträge: 1.129
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hier die Urteilsbegründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.
Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang.
Sorry, wenn das jetzt nicht zum eigentlichen Thema passt, aber...

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr gab es noch ein Mindestmaß an Verhältnismäßigkeit was den Einfluß auf den Abgabentatbestand betraf.
Seit 2013 gibt es nur noch drei Möglichkeiten den Abgabentatbestand nicht zu verwirklichen:

1) Aufgabe der Wohnung und Umzug unter eine Brücke, sprich, Obdachlosigkeit.
2) Aufgabe der Wohnung und verlassen des Landes.
3) Aufgabe der Wohnung durch Beendigung der biologischen Existenz.

Alle drei Möglichkeiten stellen eine Unverhältnismäßigkeit dar und verletzen den Bürger in seinem Recht aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG.
Hierin liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips und somit des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 Abs. 3 GG.

Nochmals sorry für diese Abweichung vom Thema, aber ich konnte nicht anders.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2019, 16:46 von Spark«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.286
Genau diese wurde bereits im Jahre 2015 im Urteil der Klage AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes abgeurteilt.
Stimmt doch gar nicht; wo in dem von Dir zitierten Urteil kommt denn der EGMR wie die EMRK vor?

Bitte bleib bei dem für dieses Thema maßgeblichen Zusammenhang zwischen Art. 10 EMRK, hilfsweise Art. 11 Charta und Art. 2 GG.

Nur diesen Zusammenhang gilt es in diesem Thema zu betrachten.

Es könnte nämlich sehrwohl sein, daß irgendwann der Bund in Haftung genommen wird, denn gemäß Art. 1 EMRK ist er dafür verantwortlich, daß diese EMRK in seinem Einflußbereich eingehalten wird.

Zitat
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Nun, ja, "Hohe Vertragspartei" ist die Bundesrepublik Deutschland. 


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) wo in dem von Dir zitierten Urteil kommt denn der EGMR wie die EMRK vor?

Wenn man(n) Frau genauer liest, könnte es den Schein haben, dass zwar der EGMR sowie die EMRK nicht tituliert wird, aber es geht doch darum, wie von dir zitiert:

Zitat
(...) Könnte es also nicht tatsächlich sein, daß ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gar nicht zulässig ist? (...)

Die Handlungsfreiheit betrifft doch auch das GG, den Zusammenhang hat doch user @pinguin erläutert?
Damit wird doch zwangsläufig der Art. 2 Abs. (1) GG von dir zusammengelegt mit EGMR sowie mit EMRK? Oder ist eine fiktive Person im "falschen Film"?  ;)

Die gesprochenen Urteile der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehen sich auch auf Art. 2 GG und werden mit fadenscheinigen Begründungen abgeschmettert. Die interessiert das ganze Eu-Recht überhaupt nicht.  >:(


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  • Beiträge: 7.286
Die Handlungsfreiheit betrifft doch auch das GG, den Zusammenhang hat doch user @pinguin erläutert?
Es geht um den Zusammenhang, und da bedarf es zwingend des Vorbringens des Art. 10 EMRK mit seiner zentralen Aussage "without interference by public authority" !

Zitat
Damit wird doch zwangsläufig der Art. 2 Abs. (1) GG von dir zusammengelegt mit EGMR sowie mit EMRK?
"Zwangsläufig" ist nur jener Teil, den der/die Kläger/in auch tatsächlich vorbringt.

Es ist im Bereich "Medien" nicht zwingend hilfreich, sich nur auf Art. 2 GG zu versteifen, wenn es doch ein wirkungsvolles Intrument mit Art. 10 EMRK hat, das regelmäßig auf Seiten all jener Personen steht, die sich selbst auf diese EMRK stützen dürfen?

Zitat
Oder ist eine fiktive Person im "falschen Film"?  ;)
Ohne aktive Verbindung zwischen Art. 2 GG und Art. 10 EMRK lautet die Antwort: "Ja".

Zitat
Die interessiert das ganze Eu-Recht überhaupt nicht.  >:(
Die EMRK ist eine vom Bund gesetzte Norm und erst seit 2014 auch Recht der EU.

Es braucht sich niemand auf das Recht der EU stützen, wenn er sich auf die EMRK insgesamt, wie auf Art. 10 EMRK insbesondere, stützt, weil sie Bundesrecht ist; siehe die letzte Publizierung im Bundesgesetzblatt in 2010.

Es steht hier also ein Artikel des Grundgesetzes, (Art. 2 GG), neben einem Artikel des einfachen Bundesrechtes, (Art. 10 EMRK), und wird zusammen betrachtet.

Ist es Euch allen wirklich nicht klar, hilfsweise, nahezubringen, daß sich die staatlichen Stellen der Länder über sämtliches ihnen vorgesetzte Recht hinwegsetzen, wenn sie die Bestimmungen der EMRK mißachten? Bundesrecht, EU-Recht, Europarecht.

Und, nein, die einzelne ÖRR-Anstalt ist nicht Gesprächspartner, weil sie sich selbst auf die EMRK stützen darf und es von keinem Gleichberechtigten a la EMRK erwartet werden kann, daß er gegenüber einem anderen Gleichberechtigten a la EMRK Rechte einhält.

Gesprächspartner sind einzig die Behörden der Länder, die sich als Behörde nicht in eigener Sache auf die EMRK stützen dürfen, weil sie diese gegenüber allen anderen Personen schlicht zu gewährleisten haben; mindestens deshalb, weil sie bindendes Bundesrecht ist, das jedes Landesrecht bricht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt.

Jetzt verstanden?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 984
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Wie kann hieraus eine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages abgeleitet werden ? Es wird ja niemand zum Konsum des ÖRR gezwungen, sondern nur Geld an ihn abzuliefern.


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n
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@Nichtgucker, ich antworte mal für Pinguin, wenn ich das richtig verstanden habe

Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist Länderrecht, und Du musst nicht darlegen warum er rechtswidrig ist.
Es geht so:

- Du bezahlst nicht
- Die Zwangsvollstreckung (ZV) wird eingeleitet
- Du berufst Dich auf Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung  "ohne behördliche Eingriffe"
Die ZV ist eindeutig ein behördlicher Eingriff, und da EMRK als Bundesrecht vorrangig vor Landesrecht anzuwenden ist, ist der RBSTV nicht anzuwenden.

Praktisch ist die Zahlungspflicht aus dem RBSTV damit natürlich Makulatur, aber der einzelne Bürger muss dem RBSTV keine Rechtwidrigkeit nachweisen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Praktisch ist die Zahlungspflicht aus dem RBSTV damit natürlich Makulatur, aber der einzelne Bürger muss dem RBSTV keine Rechtwidrigkeit nachweisen.

Werter user @ noGEZ99,

zu den von Dir aufgezählten Punkten folgendes:

Zitat
- Du bezahlst nicht
==> Es ergeht für den Nichtzahler ein sogen. Festsetzungsbescheid.
Nach Eintreten der Rechtskraft dieses sogen. „Bescheids“, welcher von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Verwaltungsakt anerkannt wird, wird der aufgelaufene und zukünftig zu zahlende Zwangsrundfunkbeitrag nach dem jeweiligen „Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz“ an eine behördliche Vollstreckungsstelle abgegeben vom BS der jeweiligen LRA des Bundeslandes.
Bei den Kommunen sind es die Vollstreckungsstellen der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden.
Bei den Länderstadtstaaten sind es die Finanzämter. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. (6) RBStV in Verbindung mit dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Quelle RBStV: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P10

- Die Zwangsvollstreckung wird eingeleitet
==> Entweder vollstreckt der GV der Kommune oder der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes.

- Du berufst dich auf Artikel 10, Freiheit der Meinungsäußerung "ohne behördliche Eingriffe"
==> Sollte in dieses von Dir angestrebte Verfahren kein RA deines Vertrauens seitdem Beginn des „Nichtzahlens des Zwangsrundfunkbeitrages“ kostenpflichtig beauftragt mit „Mandatsbevollmächtigung“ sein, ist das Ende vom Lied eine, wie hier im Forum sehr oft zitierte und auch vollzogene Praktik, der Vollstreckungsstellen, die „Androhung einer Erzwingungshaft für den Nichtzahler.
Es sind extrem wenige Nichtzahler, die dieses Lied gesungen haben. Eine fiktive Person meint sich zu erinnern, man(n) Frau kann es an einer Hand abzählen.

Von einer Makulatur der Zahlungspflicht aus dem RBStV zu schreiben, bei Anwendung des Artikel 10 EMRK als Vorrang vor Bundesrecht, interessiert absolut keinen Gerichtsvollzieher der Kommune, bzw. den Vollziehungsbeamten vom Finanzamt.  >:(

PS.
Anfrage an fragdenstaat.de vom 24.03.2017, Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-bei-der-gemeindeverwaltung-nalbach-in-66809-nalbach/


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m
  • Beiträge: 241
  • Murks? Nein danke!
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Wie kann hieraus eine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages abgeleitet werden ? Es wird ja niemand zum Konsum des ÖRR gezwungen, sondern nur Geld an ihn abzuliefern.

Kurz:

Deine Handlungsfreiheit wird beschränkt - im Bereich der Meinungsfreiheit.

Du sollst Mittel aufwenden, um die Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit anderer zu ermöglichen. Das sind Mittel, welche Du anders verwenden möchtest, zum Beispiel um an ein journalistisches Projekt zu spenden, das Korruption bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten aufdeckt.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Jetzt verstanden?

Klare Sache, NEIN!

Guggst du hier:

Zitat
(...)
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG.
Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen.
Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite.
Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage;
die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon. (...)
Quelle: LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16,
Verwaltungsvollstreckung: Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks als Voraussetzung der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647

Wenn ein Richter eines Deutschen Landgerichts die Behördentätigkeit des SWR anzweifelt, dann muß der Eu-GH Klarheit schaffen, was mit Urteil vom 13.12.2018 AZ. C 492/17, geschehen ist>:(
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Finanzierung – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhaber einer Wohnung im Inland sind, zur Entrichtung eines Beitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F2E201BD2356CF6142B8FE3266B7FC97?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5952528

PS.
Zitat
(...) 2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
>:(
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F2E201BD2356CF6142B8FE3266B7FC97?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5952528

Kommentar einer fiktiven Person

Die LRAn sind keine Behörden aufgrund abweichender Befugnisse. Damit entfällt der ganze EMRK-Kram ("without interference by public authority")  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2019, 12:44 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.286
Wie kann hieraus eine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages abgeleitet werden ?
Darum geht es doch auch gar nicht!

User Marx hat es dagegen völlig richtig erfasst, wenn er schreibt:

Zitat
Deine Handlungsfreiheit wird beschränkt - im Bereich der Meinungsfreiheit.
Wobei es korrekterweise heißen müsste: "Meinungs- und Informationsfreiheit"

@marga
Zitat
bei Anwendung des Artikel 10 EMRK als Vorrang vor Bundesrecht, interessiert absolut keinen Gerichtsvollzieher der Kommune, bzw. den Vollziehungsbeamten vom Finanzamt.
Art. 10 EMRK ist Bundesrecht und selbst verständlich auch für alle GV bindend.

Bitte lese doch einfach mal in meiner Signatur, daß bereits das BVerfG so entschieden hat.

Nochmal: die EMRK ist eine vom Bund gesetzte Norm!

Zitat
Wenn ein Richter eines Deutschen Landgerichts die Behördentätigkeit des SWR anzweifelt, dann muß der Eu-GH Klarheit schaffen, was mit Urteil vom 13.12.2018 AZ. C 492/17, geschehen ist.
Klarheit besteht da gar keine, weil, wenn der EuGH entschieden hätte, daß der SWR eine Behörde sei, stünde dem EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich entgegen, wonach ein ÖRR eine nichtstaatliche Organisation darstellt.

Geklärt ist gar nix; es wurde vom EuGH allenfalls herausgestellt, daß eu-beihilferechtlich alles klar geht. Mit dem Bereich der Abgabe, also mit der Relation Staat zu Bürger, bzw. Bürger zu ÖRR, hat diese Entscheidung mangels passender Kläger nix zu tun. Geklärt ist also nur die Relation Staat zu ÖRR.

Zitat
Die LRAn sind keine Behörden aufgrund abweichender Befugnisse. Damit entfällt der ganze EMRK-Kram ("without interference by public authority") 
Nö, der entfällt gar nicht, weil sich jede Behörde daran zu halten hat, auch Dein VG oder Deine Stadtkasse, die beide hier selbst keine Einflußnahme in Dein Medienverhalten vornehmen dürfen.

Was Ihr Euch immer auf die LRA versteift ist mir unbegreiflich.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Werter user @pinguin,
mal zum Sachverhalt zurückkehrend.
Selbst wenn eine fiktive Person behauptet:

(...) Geklärt ist gar nix; es wurde vom EuGH allenfalls herausgestellt, daß eu-beihilferechtlich alles klar geht. Mit dem Bereich der Abgabe, also mit der Relation Staat zu Bürger, bzw. Bürger zu ÖRR, hat diese Entscheidung mangels passender Kläger nix zu tun. Geklärt ist also nur die Relation Staat zu ÖRR.

und weiter:

Was Ihr Euch immer auf die LRA versteift ist mir unbegreiflich.

Dann muss dem user dieses Forums, der mit klarem Verstand ausgeprägt ist, aufleuchten, dass werter user @pinguin keine Gerichtsurteile akzeptiert.
Er möge deshalb bitte wegen der Nichtakzeptanz selbst den von ihm beschriebenen Weg gehen und selbst Klage erheben, derweil nicht gegen die LRAn.
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
Es ist die LRA und sonst niemand.  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.286
Selbst wenn eine fiktive Person behauptet:
Das ist nur keine Behauptung; lies Dich doch einfach in diese EuGH-Entscheidung ein.

Zitat
Dann muss dem user dieses Forums, der mit klarem Verstand ausgeprägt ist, aufleuchten, dass werter user @pinguin keine Gerichtsurteile akzeptiert.
Wer ist es, der keine Gerichtsurteile akzeptiert? Wer ist es denn, der sich über BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30 zur Einhaltepflicht der EMRK hinwegsetzt? Bin ich das, oder sind es nicht eher die Gerichte und Behörden?

Zitat
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
All jene, die sich über Grundrechte hinwegsetzen, obwohl sie diese, bspw. von Amts wegen, einzuhalten haben.

Die LRA ist mein Gegner jedenfalls nicht; man kann nämlich nicht sinnvoll jemanden haftbar machen, der sich in eigener Sache auf das gleiche Recht stützen darf. Haftbar ist jener, der Recht unparteiisch zu gewährleisten hat, dieses aber parteiisch und einseitig praktiziert.

Was meinst Du, warum ausgerechnet in 2010 die EMRK erneut im Bundesgesetzblatt publiziert worden ist? Ein Fingerzeig seitens der Bundesregierung, daß die Länder bei ihrer in 2010 begonnenen, bzw. da bereits andauernden Rundfunkfinanzierungsneugestaltung nicht völlig frei in der Ausgestaltung sind.

Was meinst Du, warum alleine eine Schickschuld seitens des Gesetzgebers definiert worden ist und weder ein Holrecht durch die LRA noch eine Direktanmeldung durch die LRA verankert worden sind?

Ganz genau aus dem Grund, weil es dem Staat gemäß Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), verwehrt ist, in die Meinungs- und Informationsfreiheit all jener Personen einzugreifen, die sich gemäß Art. 34 EMRK, (Bundesrecht), auf die EMRK, (Bundesrecht), stützen dürfen und es hierzu bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hat, siehe eben jene BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30, wonach es zur Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 GG gehört, die EMRK, (weil Bundesrecht), einzuhalten.

Nehmen wir als Fallkonstellation, daß Du Dich selbst für Rundfunk als Dein Informationsmedium entschieden hast; die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definierte Schickschuld, die quasi beinhaltet, eine in Anspruch genommene Dienstleistung zu finanzieren, würde hier keinen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellen und auch nicht in Art. 2 GG, weil Du Dich für Rundfunk entschieden hast und es nur rechtens sein kann, diesen dann auch zu bezahlen.

Nehmen wir hier als Fallkonstellation, daß Du Dich nicht für Rundfunk als Dein Informationsmedium  entschieden hast; die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definierte Schickschuld würde hier bedeuten, eine nicht in Anspruch genommene Dienstleistung finanzieren zu müssen. Hier würde es freilich einen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellen und auch Art. 2 GG berühren, wenn Dich der Staat dazu nötigen würde, den Rundfunk zu finanzieren, weil Dir diese Mittel dann garantiert für Medien Deiner Wahl fehlen und insofern Deine Handlungsfreiheit beeinträchtigt ist.

Wenn sich Dein VG über die EMRK, (Bundesrecht), hinwegsetzt, handelt es außerhalb der bundesrepublikanisch verankerten Bindung an Recht und Gesetz, (Art. 20 GG), und damit insgesamt außerhalb des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (BVerfG - 2 BvR 1481/04)

Und, nein, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht dem Grundgesetz nicht entgegen, wie neuerlich vom BVerfG entschieden worden ist; dem Grundgesetz steht allerdings entgegen, wenn die EMRK, (Bundesrecht), nicht eingehalten wird.

Die Behörden und Gerichte der Länder wie des Bundes sind verpflichtet, bei all ihrem Tun stets einen konventionsgemäßen Zustand zu gewährleisten. (BVerfG - 2 BvR 1481/04)

Und nun frage ich Dich und alle anderen User allen Ernstes, was daran konventionsgemäß sein soll, wenn ein Rundfunknichtnutzer zur Finanzierung des Rundfunks herangezogen wird?

Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"without interference by public authority"

Der Part mit rundfunknutzenden Geringverdienern, die von der Zahlung des Rundfunkbeitrages eigentlich allesamt befreit gehören, ist noch mal ein ganz anderer und gehört hier nicht behandelt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"without interference by public authority"

Genau das ist es doch, „ohne behördliche Einmischung“, die LRA ist keine Behörde und mischt sich deshalb ein, in die Zwangsvollstreckungen und in die Gesetzesentwürfe der Landesregierungen, weil sie das darf und es wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland akzeptiert, wegen vom allgemeinen Recht abweichender Befugnis (allgemeines Recht ist doch deine EMRK, ist doch Bundesrecht, ist doch Landesrecht etc.). Wäre die LRA eine Behörde, dann kann ich diesen Spruch verstehen ("without interference by public authority"), weil dann die LRA dies alles nicht dürfte.
User @marga ist im völlig falschen Film!  ;)
User @marga klingt sich aus, aus dieser „Unendlichen Geschichte“  ::)


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