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Autor Thema: Frage zu: 2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs, das zu gewerblichen Zwecken  (Gelesen 2568 mal)

g
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Im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018
Quelle:  https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
lese ich unter Rn7:
Zitat
2. Ausgangsnorm für die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich ist § 5 RBStV:
§5,
(2)
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

Meine Frage zielt darauf ab, wie das zu verstehen ist.
Es ist in gewisser Hinsicht für mich als schwammig anzusehen. Ich kann das nicht richtig einordnen.
Der Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist der, der das Fahrzeug inne hat, demzufolge müsste es der Fahrer sein.
Bei Mietwagen, der Mieter.

Vermutlich ist der Eigentümer gemeint? Wenn das Fahrzeug für private Zwecke, Umzug o.ä. gemietet wird, dann verstehe ich es in der Form, dass dann kein Beitrag zu entrichten ist, da von gewerblich die Rede ist.
Das Fahrzeug selbst ist gewerblich durch Vermietung, aber die damit verrichtete Nutzung, der Zweck ist dann wiederum privat.

Es ist wieder einmal etwas formuliert worden, was aus meiner Sicht nicht eindeutig ist.


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Im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018

Zitat
2. Ausgangsnorm für die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich ist § 5 RBStV:
§5, (2)
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

Meine Frage zielt darauf ab, wie das zu verstehen ist.
Es ist in gewisser Hinsicht für mich als schwammig anzusehen. Ich kann das nicht richtig einordnen.

Ich interpretiere den Passus t § 5 RBStV: §5, (2) wie folgt:

Nur Inhaber = Halter eines Kfz (a) ist als (Person A) grundsätzlich Beitragschuldner gegenüber der GEZ.
Ein beliebiger Fahrer bzw. Mieter (Person B) des fremden Kfz (a) kann diesem Passus nach
mangels Kfz-Haltereigenschaft demzufolge nicht  Beitragschuldner sein !?


Wenn also Person B (Mieter) das Kfz von A für seine eigenen gewerblichen Zwecke nutzt,
aber eben nicht für gewerbliche Zwecke von Person A (Halter),
dann entfällt die Vorausetzung für eine Beitragspflicht von Person A ?

Wenn nun zwei Personen A und B als Halter sich wechselseitig ihre Kfz a bzw. b zur gewerblichen Nutzung des jeweils anderen überlassen,
dann kommt keine Beitragspflicht zustande, weil sie als Beitragschuldner und Inhaber nicht ihre eigenen Kfz gewerblich nutzen ?

Sollte der RBStV Inhaber = Besitzer verstehen, würde dieses wechselseitige Strategie unabhängig der Haltereigenschaft auch unter beiden Besitzern funktionieren ?






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K
  • Beiträge: 81
Das Vermieten von Kraftfahrzeugen ist ein gewerblicher Zweck, somit sind auch Rundfunkgebühren (für das jeweilige Fahrzeug) zu entrichten.
Dieser Vermieter von Kraftfahrzeugen ist Inhaber der jeweiligen Kfz, somit ist er "Beitragsschuldner" im Sinne des ÖR.
Jetzt gehe ich einmal davon aus, dass ein gewerblicher Vermieter von Kraftfahrzeugen für alle seine Fahrzeuge separat über einen Drittelbeitrag aufkommen muss.

Selbstverständlich sind diese als Betriebsausgabe auf die jeweilige Fahrzeugmiete aufzuschlagen.

Wenn jemand zwei oder mehr Kraftfahrzeuge besitzt, zahlt dieser auch mehrfach die Kfz-Steuer, obwohl er immer nur maximal ein Fahrzeug selbst verwenden kann.

Natürlich könnte man nun die Frage stellen, ob denn nicht der Vermieter einer Wohnung (also der Eigentümer) eigentlich die Rundfunkgebühr bezahlen müsste, und sie dann auf die Miete umlegen kann, auch wenn das private Vermieten einer Wohnung IMHO nicht zwingend ein Gewerbe ist.

Dies ist keine logische Angelegenheit, sondern eine abgabenrechtliche ...

Mit bestem Gruß,
Ketzerkater


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Mir geht es darum, dass jede Person aus einem geschriebenen Text exakt herauslesen kann, wie es konkret zu verstehen ist. Es hat unmissverständlich zu sein.

D.H., dass es nicht Auslegungssache sein kann, die Person A so auslegt und Person B anders.

Ein Dieb ist oftmals der Inhaber eines gestohlenen Gegenstandes. Der Eigentümer ist das Opfer.

Es geht hierbei um die Begriffe Eigentümer, Halter und Inhaber.

Ich verweise nochmal auf die Passage: "[...], das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird"
Bei einem Mietfahrzeug ist der Mieter der Inhaber. Wenn ich das Fahrzeug miete und meinen privaten Umzug fahre, dann ist es nicht gewerblich.
Es gibt zwei Seiten der Medaille. Das Fahrzeug als Gewerbeobjekt und die Nutzung des Fahrzeuges für privat.

Ich vermute, dass der, der das verfasst hat, den Unterschied zwischen Eigentümer, Halter und Inhaber nicht zu deuten in der Lage ist.
Vermutlich könnte der Halter gemeint sein? Dann muss man das auch entsprechend schreiben.


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Das ist in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV klar geregelt:
Zitat
Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Das ist normalerweise der Halter, weil ein Kfz auf den Halter zuzulassen ist.
Wenn allerdings bei der Zulassung geschummelt wurde bzw. wenn ein Halterwechsel nicht angezeigt wurde, bleibt derjenige, der in den Papieren als Halter vermerkt ist, der Inhaber im Sinne des RBStV.


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Zitat
Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Das ist normalerweise der Halter, weil ein Kfz auf den Halter zuzulassen ist.
Na klar, ist es zu 99% der Halter. Das, was dort im RBStV steht, ist anzuzweifeln.

Die Begriffe sind an sich klar definiert. Da kann man nicht eigene Kreationen entwickeln.
Es wird der Halter/ Eigentümer fälschlicherweise mit Inhaber bezeichnet. Das ist unzulässig. Weil der, der das geschrieben hat, nicht in der Lage ist, den Unterschied zu erkennen.

Hier sind diese m.M.n. ganz gut erklärt, vor allem, was Inhaber betrifft:
Quelle:
https://dict.leo.org/forum/viewGeneraldiscussion.php?idforum=4&idThread=987590&lp=ende

Zitat
Es kann schon sein, dass hier eine Unterscheidung zwischen juristischem und umgangssprachlichem Sprachgebrauch besteht. Im Prinzip gilt:

Eigentümer ist derjenige dem eine Sache rechtlich zuzuordnen ist, also idR gehört. Eigentum setzt idR zunächst Besitz voraus, wobei das Eigentum nicht untergeht wenn die Besitzeigenschaft aufhört. Der Bestohlene bleibt jedenfalls vorläufig Eigentümer.

Besitzer ist jemand der eine Sache sowohl inne hat, als auch besitzen möchte (er also Eigen- oder Fremdbesitzwillen hat). Der Dieb einer Sache ist zB juristisch ihr Besitzer, aber nicht Eigentümer.

Der Inhaber einer Sache hat bloß ein körperliches Naheverhältnis zur Sache, aber ohne Besitzwillen (sonst wäre er Besitzer). Wer eine Sache findet, zB, und sie aufs Fundamt bringen möchte ist bis dorthin Inhaber.

Halter ist eine andere rechtliche Kategorie und hat im Sachenrecht nichts zu suchen. Gemeint ist damit idR der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, oder der Eigentümer (Besitzer, Innehaber) eines Tieres.

#8 . Author:  Carullus (670120)   28 Sep 10, 12:42

Das ist plausibel und macht Sinn.
Der Eigentümer ist oftmals auch Besitzer, Inhaber oder Halter oder aber Vermieter.
Der Besitzer muss nicht der Eigentümer sein.
Der Inhaber ist der, der die Sache gegenwärtig inne hat. (Z.B. Mieter)


Nachtrag:
Der Eigentümer bei Mietfahrzeugen ist der, der den Fahrzeugbrief besitzt.
Der Inhaber bei Mietfahrzeugen ist der, der die Zulassung (vorübergehend) inne hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2018, 10:31 von gez-negativ«

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Ich finde die Diskussion hier mit den diversen Aspekten zu den verschiedenen, möglichen Funktionen einer Person äußerst interessant!

Ein Fazit für mich ist u.a., dass die Funktion Inhaber laut RBStV wohl nicht kompatibel genug formuliert wurde zu den anderen rechtsüblichen Funktionen ?

Deshalb nochmal meine Nachfrage:

Welche kreative Konstellation / Kombination aus diesen 4 Funktionen zwischen mir bzw. einer 2. (wegen mir auch 3.)  Hilfsperson erlaubt es mir/beiden, dass  ich/wir die 5,93 EUR für unser Kfz nicht entrichten muss ? Ich habe eine beitragspflichtige Betriebsstätte innerhalb privater Wohnung, für die ich bereits 17,50 EUR zahle. Ich habe ja bereits oben schon über ein gegenseitiges, (unentgeltliches) Verleihen versucht ein beitragsneutrales Modell darzustellen ? Bin ich oben richtig verstanden worden ? Ich habe das Gefühl nicht ?

Aber selbst ein gegenseitiges, entgeltliches Verleihen müsste doch funktionieren, weil das RBStV mit "anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" ja bestimmt nicht mögliche Mieteinnahmen aus der Kfz-Verleihung explizit zielte, sondern wohl eher, wenn ich mit dem Auto z.b. zu einem meiner Kunden fahre, um ihm eines meiner Produkte auf dem Termin zu verkaufen.



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Sowohl die Zulassungsbescheinigung Teil I als auch Teil II vermerken explizit: "Der Inhaber der Zulassungsbescheingigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen."
Deswegen die ganzen Krücken im RBStV. Da wird mit "Inhaber", "Halter" argumentiert, weil "Eigentümer" nicht geht. Wie ist das denn mit einem Wohnmobil, das ich als Zweitwohnsitz anmelde? Beitragsbefreit?


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Das ist in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV klar geregelt:
Zitat
Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Das ist normalerweise der Halter, weil ein Kfz auf den Halter zuzulassen ist.

[...], der Inhaber im Sinne des RBStV.

Mehrere User des Forums und auch andere Personen sind der Meinung, dass in diesem RBStV nichts klar geregelt ist, im Sinne der nachvollziehbaren Logik.

Der Begriff Inhaber wird in Sachen Rundfunk abseits der Begriffsbestimmung, abseits der Wesenseigenschaft, die den Begriff Inhaber charakterisieren, missbraucht und vergewaltigt.

Der Begriff Inhaber taucht z.B. dreimal auf.
Es geht um den Begriff: Inhaber. Ob nun Wohnung oder Kfz, spielt keine Rolle.

Zitat
§ 2 RBStV: (2) 1 Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2 Als Inhaber wird jede Person vermutet, die ...

Zitat
Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Zitat
Inhaber von leerstehenden Wohnungen
Siehe rundfunkbeitrag.de .

Der Begriff Inhaber dürfte lt. Zitat bedeuten, dass sich Eigentümer und Inhaber ausschließen, weil der Eigentümer das Eigentumsrecht am Gut hat und der Inhaber nur beispielsweise ein Nutzungsrecht hat.

Zitat
Der Inhaber einer Sache hat bloß ein körperliches Naheverhältnis zur Sache, aber ohne Besitzwillen (sonst wäre er Besitzer). Wer eine Sache findet, zB, und sie aufs Fundamt bringen möchte ist bis dorthin Inhaber.

Im RBStV wird bei der Wohnung der Begriff Inhaber sowohl für Eigentümer als auch für Mieter verwendet.
Beim Kfz ist es dann der Eigentümer.
Auf der GEZ-Seite spricht man von Inhaber von leerstehenden Wohnungen, wobei kein einziger User dieses Forums beschreiben kann, was ein Inhaber von leerstehenden Wohnungen sein soll, weil es den gar nicht geben kann.
Schlimmer geht nimmer.

Ergo, es ist nichts geregelt. Man reimt sich das zusammen, was man gerade haben will. Es ist willkürlich zusammengestückelt.
Dieser RBStV dient nicht dazu, eine nachvollziehbare Regelung zu sein, sondern ist eine Fehlkonstruktion, die einem Zweck dient, den Zugriff auf Daten aller Personen und deren Finanzen.


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Beitragsbescheid....
Reaktion: Das von Ihnen benannte Fahrzeug für die von Ihnen festgesetzte Zeit existiert nicht.
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Und aus die Maus .... geben dann Ruhe...( da Sie die Klage verlieren würden ... weil Sie beweispflichtig wären.... )


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