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Autor Thema: Richtigstellung zu: §2, 1 RVStV, (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung  (Gelesen 1129 mal)

g
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Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung

Es wird beständig falsch argumentiert, wenn von Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung geschrieben wird. Nein, nicht das Innehaben!
Im RBStV steht es doch: für jede Wohnung.
Ich kann da nichts sehen von Innehaben, nur, dass dann der Inhaber zahlen soll. Das steht auf einem ganz anderen Blatt.
Ich hatte auch eine Zeit lang geglaubt, es sei das Innehaben, weil es im Forum so dargelegt wird. Es ist aber falsch.

Damit das besser verstanden wird, hierzu einige Auszüge aus dem Urteil des BVervG vom 18.07.2018.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Auch wenn mal mit von Wohnungsinhaber geschrieben wird, ist es letztendlich die Wohnung. Die wissen auch nicht, was sie wollen. Die blicken allesamt nicht durch.

Zitat
[...]Auch Art. 6 GG stütze die an die Wohnung - als typisches Familienheim - anknüpfende Erhebung des Rundfunkbeitrags.

[...] 4. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten fügt in ihrer Stellungnahme hinzu, der Anknüpfung an die Wohnung stehe nicht der Umstand entgegen, ...

[...] Insbesondere der Schutz von Ehe und Familie sei für eine Anknüpfung an die Wohnung anzuführen.

Zitat
[...] Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, ...

[...]Soweit die wohnungsbezogene Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV ...

[...] Des Weiteren wenden sie ein, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an die Wohnung anknüpft

Das sind mal einige Zitate. Es setzt sich fort.
Das Übel ist, dass dann für die Wohnung, für die der Eigentümer zuständig ist, der Inhaber zahlen soll.

Der Begriff Inhaber allgemein ist an sich so definiert, dass der Inhaber nicht der Eigentümer sein kann, da der Inhaber keine Besitzrechte anmeldet.
Der Mieter mietet, besitzt jedoch nicht, er ist Inhaber. Ihm gehören nicht die Wände, Türen, Fenster usw., nur das Nutzungsrecht.
Im RBStV wird der Begriff: Inhaber VERGEWALTIGT.


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m
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  • Murks? Nein danke!
Wenn man den Staat als das Machtorgan der herrschenden Klasse betrachtet, dann besteht dieser aus vier ineinander verschränkten Säulen.

Neben Exekutive, Legislative und Judikative gibt es die vierte Gewalt, die Massenmedien.

In der Schein- oder Fassadendemokratie dienen diese vier Gewalten denjenigen, welche sie errichtet haben, inhaltlich bestimmend gestalten (lassen) und (strukturell) für deren Finanzierung Sorge tragen - also den wahren Besitzern und Inhabern der Gewalten.

Der Schein oder die Fassade dient dazu, Unmut zu unterdrücken.

Finanzieren kann die besitzende - die Gewalten innehabende - Klasse den Staat nicht, da sie selbst keine Werte erwirtschaftet. Sie ist auf die restlichen Klassen im Staat angewiesen. Jene haben aber keinen (demokratischen) Einfluss auf die Gestaltung des Staates - deshalb: Schein-, Fassaden- oder Pseudodemokratie.

Vergewaltigt werden in ihr alle, die gezwungen werden, pseudo-demokratische Strukturen aufrecht zu halten. Dass dabei Begriffe vergewaltigt werden, ist Teil des Verbrechens.

Die Aufgabe des Bürgers und der Bürger besteht darin, die Grund- und Meschenrechte sowie das Wort "Demokratie" wörtlich zu nehmen.


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