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Autor Thema: Seit wann ist der Südwestrundfunk der Stellvertreter aller genannten Anstalten?  (Gelesen 2270 mal)

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Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
ist unter V. Rn31 zu lesen:

Zitat
Zu den Verfahren haben Stellung genommen der Südwestrundfunk
(zugleich stellvertretend für alle anderen Rundfunkanstalten, die ARD und den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice), das ZDF, das Deutschlandradio, die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, die Landesregierungen, der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, der Landtag von Rheinland-Pfalz, der Verwaltungsrat des Norddeutschen Rundfunks, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten sowie der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Bekannt ist die Tatsache, dass Rundfunk Landesrecht ist. Das heißt, 16 Länder haben sich jeweils selbst zu vertreten.
Jedes der 16 Länder ist gleichberechtigt und immer nur das Land selbst darf sich in seinen ureigenen Angelegenheiten vertreten.

Daher ist es unverständlich, weshalb der SWR alle anderen vertreten sollte?
Wir sind es gewohnt, aber es hat nicht zu sein.

Gibt es eine Quelle, die diese Stellvertretertätigkeit nachweislich belegt?
Wenn nein, dann ist das vermutlich ein Verfahrensfehler?
Man kann doch nicht sagen, dass der SWR, (verm. ein Justitiar) der Vertreter aller anderen Länder ist. Wer mag sich das ausgedacht haben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 23:17 von Bürger«

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  • Beiträge: 764
Antwort des Bundesverfassungsgerichs zur mündlichen Verhandlung in Sachen Rundfunkbeitrag vom 16.Mai 2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/16052018-mundliche-verhandlung-in-sachen-rundfunkbeitrag/102356/anhang/SchreibenanHerrnNAMENAME_geschwaerzt.pdf

Zitat
Ein rechtlicher Vertreter des Westdeutschen Rundfunks war nicht anwesend. Der WDR wurde wie andere Rundfunkanstalten der ARD durch Herrn Ulrich Wilhelm, Intendant des Bayerischen Rundfunks und ARD-Vorsitzender, Herrn Prof. Dr. Albrecht Hesse, stellvertretender Intendant und Justitiar des Bayerischen Rundfunks sowie Herrn Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks vertreten.

Man blickt hier auch nicht durch - wer wen vertreten hat.
"Der WDR wurde wie andere Rundfunkanstalten der ARD ....".
Es kamen als Vertreter: Intendant des Bayerischen Rundfunks, stellvertretender Intendant des Bayerischen Rundfunks und ein Mitarbeiter des Südwestrundfunks.

Person P überlegt, ob es nicht richtig wäre, statt an WDR, an dessen Vertreter (Bayerischen Rundfunk und Südwestrundfunk) Post zu schicken?

WDR macht es natürlich sehr klug:
Da wird WDR angeklagt und WDR kommt gar nicht zur Verhandlung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 23:16 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Jedes der 16 Länder ist gleichberechtigt und immer nur das Land selbst darf sich in seinen ureigenen Angelegenheiten vertreten.

Daher ist es unverständlich, weshalb der SWR alle anderen vertreten sollte?
Wir sind es gewohnt, aber es hat nicht zu sein.

Die Schlüsselworte hinter dieser Vertretung stehen im Duden vermutlich unter "B" und "E":

1. b e a u f t r a g e n
2. b e v o l l m ä c h t i g e n
3. E i n i g k e i t

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.521
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich:

643. Sitzung des NDR Verwaltungsrates; Freitag, 18. Mai 2018; um 10:30 Uhr beim NDR

Zitat
Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“
Die Verwaltungsratsmitglieder haben gemäß § 30 Nr. 4 NDR-Staatsvertrag der Neufassung der Verwaltungsvereinbarung zugestimmt. Die Verwaltungsvereinbarung soll rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten, bedarf jedoch noch der Zustimmung der Gremien des ZDF und des Deutschlandradios.

Sitzungsergebnis, Download, Link:

https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/verwaltungsrat/sitzungsergebnisse416.pdf

Vielleicht gilt ja seit dem 01.01.2018 folgendes:

Zitat
Beitragsrechtliche Grundsatzfragen werden federführend in der Gemeinschafteinrichtung Beitragsrecht bei dem Südwestrundfunk bearbeitet. Ihr/e Leiter/in wird einvernehmlich von den Intendantinnen und Intendanten der Rundfunkanstalten berufen.

Rein fiktiv könnte ditt in § 8 Nr. 1 Gemeinschafteinrichtung Beitragsrecht der Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" stehen, die seit 01.01.2018 gilt und z.B. von Lutze und Angela aus Hamburg am 16.04.2018 in Bremen unterzeichnet wurde.

Bei der Vertetung vor dem EuGH scheint wohl der SWR auch als "staatsferner Vertreter vom (Bundes)ARD-Verwaltungsrat" zu fungieren; Art. 23 Abs. 6 GG:
Zitat
Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

Vielleicht hält sich ja der fiktive JustiZAR des SWR für so eine Art staatsferne Rechts- und Fachaufsicht der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Thema Rechtsaufsicht Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.1999, Az. 1 S 165/99; Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE105299900&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Zitat
15
Die Rechtsaufsicht im Rundfunkwesen fußt auf der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts (E 73, 118, (153)), daß im dualen Rundfunksystem, das neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch private Veranstaltungen von Rundfunk erlaubt, infolge der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 12, 205) sich eine unbeschränkte Rechtsaufsicht des Staates verbietet, eine beschränkte Staatsaufsicht jedoch erforderlich ist (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl., vor § 10 RdNr. 31ff.). Die Besonderheiten des Rundfunkwesens rechtfertigen nicht ohne weiteres die Übertragung der Erkenntnis, daß Rechtsaufsicht im allgemeinen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung durchzusetzen und demgemäß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf rechtsstaatliches Tätigwerden besteht. Es verbietet sich daher, der Antragstellerin die Befugnis für ein solches Begehren Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, von vornherein mit dem Hinweis auf den Schutzzweck der Rechtsaufsicht im allgemeinen zu versagen.

Bei der Gelegenheit möchte ick dem SWR meine herzlichen Glückwünsche aussprechen!

Rasterfahndung 2013 und 2018 mindestens teilweise verfassungswidrig (Datenerhebung Nebenwohnungen/Zweitwohnungen)!
"Autonomes deutsches UnfuXbeitraXrecht" grad beim EuGH um die römische Lampe geflogen!

Urteil vom 25.01.2017 -BVerwG 6 C 15.16; "Verfassungsmäßigkeit" des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnung; Link:

https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0
Zitat
Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom.

Huhu 6. Senat des BVerwG! "Tolle Leistung"!
"Doppelklatsche" vom BVerfG und EuGH!
Puff! "Urteil" völlig in Rauch aufgegangen!
Mensch muss nur warten!
Die "unabhängigen/unparteiischen" Richter_innen "urteilen (klatschen) sich alle selbst/gegenseitig um"!

2018! Das Jahr in dem sich die RBS TV-Lobby völlig zum Drops gemacht hat!

Nicht schlecht!
Weiter so!

 :)


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zum Thema Rechtsaufsicht Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.1999, Az. 1 S 165/99; Link:

Die Besonderheiten des Rundfunkwesens rechtfertigen nicht ohne weiteres die Übertragung der Erkenntnis, daß Rechtsaufsicht im allgemeinen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung durchzusetzen und demgemäß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf rechtsstaatliches Tätigwerden besteht.
Hervorhebungen nicht im Original!

Im Klartext bedeutet dies doch folgendes,
dass die Rundfunker eine autonome, in sich autarke eigene Verwaltung zur Beitreibung der Zwangsrundfunkbeiträge geschaffen haben mit Hilfe der Landesregierungen.

Zitat
Rn 74
2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930

Nach dem Urteil des EuGH sind die Rundfunker berechtigt die Zwangsvollstreckungen der Nichtzahler des Zwangsrundfunklbeitrages, "selbst zu betreiben".
Dies ist völliger Unsinn, da die ÖRR LRAn keine Vollstreckungsorgane haben und die Zwangsvollstreckung mit sogen. "Amtshilfe der Zwangsvollstreckungsbehörden" wie z. B. Finanzämter oder Gerichtsvollzieher der Kommunen, durchführen lassen.
Sie selbst, also keineswegs diese Zwangsvollstreckungen "selbst betreiben".
Die Rundfunker sind zwar die Beitragsgläubiger, sind staatsfern deklariert, benutzen aber mit ihrer "Sondergesetzgebung der Landesregierungen" die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.
Diese Ausstattung durch Gesetz ist politisch so gewollt und vollzogen.
Auch wird hier ganz eindeutig erkannt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz ordnungsgemäß vollzogen wird und die Zweifler der sogen. "Nicht-Transformierung" des Gesetzes, der Wind aus den Segeln genommen wurde.
Das Urteil des EuGH folgt dem politischen Willen der Regierung des kräftigsten "Beitragszahlers der Europäischen Union".  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2018, 13:24 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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