Wenn obiger zitierter Text richtig verstanden wird, ist der Staat nicht befugt, bzw., es steht der Konvention entgegen, wenn ein bestimmtes audio-visuelles Medium einseitig präferiert wird, wenn der Staat einmal bei sich ein duales System eingeführt hat.
Das von dir genannte Zitat mit dem Übersetzer:
134. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Staat in einem sensiblen Sektor wie den audiovisuellen Medien zusätzlich zu seiner negativen Pflicht zur Nichteinmischung verpflichtet ist, einen geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen, um einen wirksamen Pluralismus zu gewährleisten (siehe Randnr. 130) über).
Dies ist insbesondere dann wünschenswert, wenn das nationale audiovisuelle System wie im vorliegenden Fall von einem Duopol geprägt ist.
Zum einen ist von einer Nichteinmischung die Rede. Das dürfte generell so sein? Es geht nicht um die Deutsche Welle, die aus Steuermittel finanziert wird und als unmittelbarer Staatssender anzusehen ist. Der Steuerzahler muss also bereits dafür aufkommen, d.h., auch der Nichtnutzer.
(Wenn man es genau nimmt, dürfte der Nichtnutzer der öffentl.-rechtl. Sender zumindest die DW und die Privaten empfangen!)
Dann gibt es neben den öffentl.-rechtl. Sendern die Privaten.
Den öffentl.-rechtl. Sendern wird derzeit eine 'Wohnungssteuer' mittels staatlichem Zwang zugeführt. Das dürfte schon eine Einmischung in die Angelegenheiten der Nutzer und Nichtnutzer sein.
Haben wir es nicht doch mit einem trialen System zu tun? DW - öffentl.-rechtl. - Privat.