Meinungsfreiheit und Äußerung sind Aktivitäten des Rechteinhaber/ Bürger.
Gilt das auch für Institutionen wie die LRA?
Recht auf Freiheit der Beschaffung von Informationen besagt auch, dass man den Rundfunk nicht sehen müsse, um ihn zahlen zu müssen.
Aber auch "bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind".
Wobei 3a) sehr interessant wäre, würde hier mein Ruf geschädigt z.B. durch die Beugehaft im ZV-Verfahren durch die LRA.
Oder sämtlichen Papierkram der durch mehrere Hände gehen würde.
Wobei die Rufschädigung auch durch die Art der Boykottierung geschieht, also quasi Selbstverschuldung.
- Ist die gesetzl. vorgesehene Einschränkung, die der Rundfunk darstellt, erforderlich zur Achtung der Rechte oder des Rufs anderer?
- Dient er, so wie er beschaffen ist, dem Schutz der nationalen sicherheit, der öff. Ordnung, der Volksgesundheit oder der öff. Sittlichkeit?